Rechtsprechung
OLG Hamm, 07.10.2010 - II-2 WF 211/10 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Übertragung der elterlichen Sorge auf den nichtehelichen Kindesvater
- fr-blog.com
Herstellung des gemeinsamen Sorgerechts
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Übertragung der elterlichen Sorge auf den nichtehelichen Kindesvater
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Bottrop, 09.08.2010 - 19 F 302/10
- OLG Hamm, 07.10.2010 - II-2 WF 211/10
Papierfundstellen
- NJW 2011, 389
- FamRZ 2011, 822
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09
Elternrecht des Vaters
Auszug aus OLG Hamm, 07.10.2010 - 2 WF 211/10
Denn in seinen Entscheidungsgründen nimmt das Amtsgericht ausdrücklich auf § 1672 BGB i.V.m. mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 21.07.2010 (Az: 1 BvR 420/09) Bezug.a) In seinen Entscheidungsgründen weist das Bundesverfassungsgericht auf den Charakter der elterlichen Sorge als einen "essentiellen Bestandteil" des von Art. 6 II GG geschützten Rechtes der Eltern auf Pflege und Erziehung des eigenen Kindes hin (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010, Az: 1 BvR 420/09, FamRZ 2010, 1403, Juris, Rdnr. 47).
Denn durch §§ 1626 a I Ziff. 1, 1672 I BGB wird ihm keine Möglichkeit eingeräumt, gegen den Willen der Mutter gerichtlich überprüfen zu lassen, ob es aus Gründen des Wohls seines Kindes angezeigt ist, ihm gemeinsam mit der Kindesmutter die Sorge für das Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010, Az: 1 BvR 420/09, FamRZ 2010, 1403, Juris, Rdnr. 46).
Durch die Abhängigkeit der Beteiligung des nichtehelichen Kindesvaters an der gemeinsamen Sorge vom Willen der Kindesmutter setzt der Gesetzgeber bislang das Elternrecht des Vaters in unverhältnismäßiger Weise generell hinter das Elternrecht der Mutter zurück, ohne dass dieses durch die Wahrung des Kindeswohls geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010, Az: 1 BvR 420/09, FamRZ 2010, 1403, Juris, Rdnr. 56).
Man wolle sich also nicht mit dem Vater darauf verständigen und nichts mit dem Vater zu tun haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010, Az: 1 BvR 420/09, FamRZ 2010, 1403, Juris, Rdnrn. 59, 61).
c) Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht die §§ 1626 a I Ziff. 1, 1672 I BGB als mit Art. 6 II GG unvereinbar und deshalb für verfassungswidrig erklärt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010, Az: 1 BvR 420/09, FamRZ 2010, 1403, Juris, Rdnr. 34).
Hiernach kann das Familiengericht in Erweiterung der engen Tatbestandsvoraussetzungen in § 1672 I BGB bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung die elterliche Sorge ganz oder teilweise auf Antrag eines Elternteils auf den (nichtehelichen) Kindesvater übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010, Az: 1 BvR 420/09, FamRZ 2010, 1403, Juris, Rdnr. 76; Zimmermann, "Das Sorgerecht des Vaters für sein nichteheliches Kind", FamFR 2010, 413, 415).
- OLG Brandenburg, 20.08.2010 - 10 WF 187/10
Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater eines nichtehelichen Kindes
Auszug aus OLG Hamm, 07.10.2010 - 2 WF 211/10
Aufgrund der drängenden Frage einer möglichen Einschulung hat das Amtsgericht schließlich auch zu Recht die erforderliche Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 49 I FamFG bejaht (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.08.2010, Az: 10 WF 187/10, FamFR 2010, 426, 426).
- OLG Hamm, 22.06.2011 - 10 UF 50/11
Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
Bis zu einer gesetzgeberischen Neugestaltung des Sorgerechts eines nicht mit der Kindesmutter verheirateten Vaters kann das Familiengericht ergänzend zu der Regelung des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB vorläufig auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge gemeinsam übertragen, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, 1403ff, Rz 75; OLG Hamm, Beschluss vom 07.10.2010, AZ: 2 WF 211/10; bei juris Langtext Rn 11; OLG Jena, Beschluss vom 12.08.2010, AZ: 8 UF 56/10; bei juris Langtext Rn 13).Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn festgestellt werden kann, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient (vgl. zur Rechtslage nach Einführung des Art. 224 § 2 Abs. 3 - 5 EGBGB: BVerfG, FamRZ 2003, 285, 289; BGH, FamRZ 2008, 251, 253 Rz 14 m.w.N., Rz 15f; zur durch das BVerfG geschaffenen Rechtslage: OLG Hamm, Beschluss vom 07.10.2010, AZ: 2 WF 211/10; bei juris Langtext Rn 11; OLG Jena, Beschluss vom 12.08.2010, AZ: 8 UF 56/10; bei juris Langtext Rn 13).