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   OLG Hamm, 10.09.2003 - 8 UF 32/03   

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https://dejure.org/2003,10579
OLG Hamm, 10.09.2003 - 8 UF 32/03 (https://dejure.org/2003,10579)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.09.2003 - 8 UF 32/03 (https://dejure.org/2003,10579)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. September 2003 - 8 UF 32/03 (https://dejure.org/2003,10579)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung des grundsätzlichen Vorrangs des elterlichen Erziehungsrechts und des Schutzes der Familie bei der Beurteilung einer Gefährdungslage für das Kindeswohl; Ultima ratio einer Trennung der Kinder von den Eltern; Maßgeblichkeit der zum Entscheidungszeitpunkt ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 1664
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 19.03.2002 - C-476/99

    Lommers

    Auszug aus OLG Hamm, 10.09.2003 - 8 UF 32/03
    Dieses Gebot einer Achtung des Familienlebens führt dazu, daß der Staat bei der Vornahme von Eingriffen grundsätzlich so handeln muß, daß eine Fortentwicklung der familiären Beziehung folgen kann; er hat geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um den betreffenden Elternteil und das Kind wieder zusammenzuführen (vgl. EuGHMR, FamRZ 2002, 1393).
  • BVerfG, 21.06.2002 - 1 BvR 605/02

    Anforderungen an das gerichtliche Eilverfahren zum Entzug der elterlichen Sorge

    Auszug aus OLG Hamm, 10.09.2003 - 8 UF 32/03
    Bei der Auslegung des Begriffs des Kindeswohls kann nicht unbeachtet bleiben, daß sich aus Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG ein Vorrang des Erziehungsrechts der Eltern ergibt, in das der Staat nur im Rahmen seines Wächteramtes (Artikel 6 Abs. 2 S. 2 GG) und - insbesondere wenn es um eine Trennung des Kindes von seinen leiblichen Eltern geht - nur bei strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingreifen darf, zumal die Beurteilung als erziehungsunfähig die Eltern auch in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Abs. 1 GG berührt (vgl. BVerfG FamRZ 2002, 1021 ff.).
  • BayObLG, 04.03.1996 - 1Z BR 11/96

    Gefährdung des Kindeswohls

    Auszug aus OLG Hamm, 10.09.2003 - 8 UF 32/03
    Das Kindeswohl ist im Sinne von § 1666 Abs. 1 BGB gefährdet, wenn eine gegenwärtige oder zumindest nahe bevorstehende Gefahr für seine Entwicklung vorliegt, die so ernst zu nehmen ist, daß sich eine erhebliche Schädigung seines körperlichen, geistigen oder seelischen - Wohls mit ziemlicher Sicherheit voraussehen läßt, wenngleich die zu erwartenden schädigenden Folgen nicht unmittelbar bevor stehen müssen (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1031, 1032 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 26.02.2014 - 3 UF 184/13

    Kindesanhörung heimlich aufgezeichnet? - Kein Beweisverwertungsverbot

    Es reicht in keinem Fall aus, dass es andere Personen oder Einrichtungen gibt, die zur Erziehung und Förderung des Kindes besser geeignet sind als die Eltern (vgl. dazu: OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2009, Az.: 9 UF 51/07, bei juris, Langtext Seite 6; OLG Hamm, FamRZ 2004, 1664, 1665; Palandt-Götz, a. a. O., § 1666 BGB Rn. 7; Rotax, in: Rotax, a. a. O., Teil 4 Rn. 433 m. w. N.).
  • OLG Hamm, 09.03.2015 - 8 UF 156/14

    Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge wegen Erziehungsunfähigkeit der

    Das Kindeswohl ist im Sinne von § 1666 Abs. 1 BGB gefährdet bei einer gegenwärtigen, in einem solchen Maß vorhandenen Gefahr, dass sich bei weiterer Entwicklung ohne Intervention eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfG, FamRZ 2014, S. 907 Tz. 18; BVerfG, FamRZ 2014, 1005 Tz. 28; BGH, FamRZ 2005, S. 344 (346); OLG Hamm, 8. Familiensenat, FamRZ 2004, S. 1664; Palandt-Götz, BGB, 74. Aufl., § 1666 Rz. 8).
  • OLG Hamm, 05.11.2004 - 11 UF 53/04

    Trennung der Kinder von der elterlichen Familie wegen Gefährdung des Kindeswohls?

    Das Kindeswohl im Sinne von § 1666 Abs. 1 BGB ist gefährdet, wenn eine gegenwärtige oder zumindest nahe bevorstehende Gefahr für seine Entwicklung vorliegt, die so ernst zu nehmen ist, daß sich eine erhebliche Schädigung seines - körperlichen, geistigen oder seelischen - Wohls mit ziemlicher Sicherheit voraussehen läßt, wenngleich die zu erwartenden schädigenden Folgen nicht unmittelbar bevorstehen müssen (BayObLG FamRZ 1996, 1031, 1032; OLG Hamm FamRZ 2004, 1664).

    Keinesfalls kann es für eine Trennung des Kindes von den Eltern oder einem Elternteil ausreichen, daß es andere Personen oder Einrichtungen gibt, die zur Erziehung und Förderung eventuell besser geeignet wären (OLG Hamm FamRZ 2004, 1664, 1665).

  • OLG Hamm, 12.05.2011 - 2 UF 64/10

    Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge und Übertragung auf das Jugendamt

    Ein Anspruch des Kindes auf optimale Förderung und Erziehung besteht nicht (vgl. OLG Hamm FamRZ 2004, 1664, 1665).
  • OLG Hamm, 30.08.2005 - 1 UF 181/04

    Abwägung zwischen Erziehung des Kindes durch leibliche Eltern und Abwehr von

    Das Kindeswohl ist im Sinne von § 1666 Abs. 1 BGB gefährdet, wenn eine gegenwärtige oder zumindest nahe bevorstehende Gefahr für seine Entwicklung vorliegt, die so Ernst zu nehmen ist, dass sich eine erhebliche Schädigung seines körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt, wenngleich die zu erwartenden schädigenden Folgen nicht unmittelbar bevorstehen müssen (BayObLG FamRZ 1996, 1031, 1032; OLG Hamm, 8. FamS, FamRZ 2004, 1664).
  • OLG Köln, 10.12.2007 - 14 UF 103/07

    Notwendigkeit des Vorliegens von das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründen

    Bei der Auslegung des Begriffs des Kindeswohls ist der Vorrang des Erziehungsrechts der leiblichen Eltern nach Art. 6 II 1 GG zu beachten (OLG Hamm, FamRZ 2004, 1664), der auch gegenüber den - ebenfalls grundgesetzlich nach Art. 6 I und III GG geschützten - Rechten der Pflegefamilie gilt, (vgl. BVerfG, FamRZ 1999, 1417 ff. [1418 unter II.1.a]; BGH, FamRZ 2007, 1969 ff. [1972]), wobei im Konfliktfall letztlich das Kindeswohl ausschlaggebend bleibt (vgl. auch BVerfG FamRZ 2005 783 ff.).
  • OLG Hamm, 11.06.2012 - 8 UF 270/10

    Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen Gewalt gegenüber Kindern

    Das Kindeswohl ist im Sinne von § 1666 Abs. 1 BGB gefährdet, wenn eine gegenwärtige oder zumindest nahe bevorstehende Gefahr für seine Entwicklung vorliegt, die so ernst zu nehmen ist, dass sich eine erhebliche Schädigung seines körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt, wenngleich die zu erwartenden schädigenden Folgen nicht unmittelbar bevorstehen müssen (OLG Hamm, 8. Familiensenat, FamRZ 2004, S. 1664; BayObLG, FamRZ 1996, S. 1031 (1032)).
  • OLG Hamm, 17.02.2010 - 8 UF 211/09

    Entziehung der elterlichen Sorge und Übertragung auf das Jugendamt, da die nach

    Das Kindeswohl ist im Sinne von § 1666 Abs. 1 BGB gefährdet, wenn eine gegenwärtige oder zumindest nahe bevorstehende Gefahr für seine Entwicklung des Kindes vorliegt, die so ernst zu nehmen ist, dass sich eine erhebliche Schädigung seines körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt, wenngleich die zu erwartenden schädigenden Folgen nicht unmittelbar bevorstehen müssen (OLG Hamm, 8. FamS, FamRZ 2004, 1664; BayObLG, FamRZ 1996, 1031, 1032).
  • OLG Hamm, 22.10.2008 - 8 UF 91/08

    Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in das Erziehungsrecht der Eltern durch

    Das Kindeswohl ist im Sinne von § 1666 Abs. 1 BGB gefährdet, wenn eine gegenwärtige oder zumindest nahe bevorstehende Gefahr für seine Entwicklung vorliegt, die so ernst zu nehmen ist, dass sich eine erhebliche Schädigung seines körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt, wenngleich die zu erwartenden schädigenden Folgen nicht unmittelbar bevorstehen müssen (OLG Hamm, 8. FamS, FamRZ 2004, 1664; BayObLG, FamRZ 1996, 1031, 1032).
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