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   OLG Hamm, 11.04.2011 - II-8 UF 36/11   

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https://dejure.org/2011,15530
OLG Hamm, 11.04.2011 - II-8 UF 36/11 (https://dejure.org/2011,15530)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.04.2011 - II-8 UF 36/11 (https://dejure.org/2011,15530)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. April 2011 - II-8 UF 36/11 (https://dejure.org/2011,15530)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Genehmung zu einem Antrag auf Namensänderung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 1618 BGB, 2, 3, 5 NÄG
    Genehmung zu einem Antrag auf Namensänderung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Die Genehmigung zur Namensänderung eines Pflegekindes kann nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe verweigert werden; Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Namensänderung eines Pflegekindes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Namensänderung eines Pflegekindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Kind darf den Namen der Pflegeeltern annehmen

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Namen der Pflegeeltern annehmen?

Verfahrensgang

  • AG Gronau - 17 F 116/10
  • OLG Hamm, 11.04.2011 - II-8 UF 36/11

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 72
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 08.06.1988 - BReg. 1 Z 50/87

    Beschwerdeberechtigung; Elternteil; Sorgerecht; Personensorge; Angelegenheit

    Auszug aus OLG Hamm, 11.04.2011 - 8 UF 36/11
    Eine Verweigerung der Erteilung der erforderlichen Genehmigung durch das Familiengericht darf mithin zum einen nur erfolgen, wenn das Gesetz eine Namensänderung in jedem Fall untersagen würde (BayObLG, FamRZ 1988, 1200; 1990, 1132).
  • BayObLG, 16.05.1990 - BReg. 1a Z 2/90

    Entziehung; Elterliche Sorge; Personensorge; Vermögenssorge;

    Auszug aus OLG Hamm, 11.04.2011 - 8 UF 36/11
    Eine Verweigerung der Erteilung der erforderlichen Genehmigung durch das Familiengericht darf mithin zum einen nur erfolgen, wenn das Gesetz eine Namensänderung in jedem Fall untersagen würde (BayObLG, FamRZ 1988, 1200; 1990, 1132).
  • OLG Oldenburg, 13.08.2014 - 13 UF 76/14

    Änderung des Familiennamens eines Kindes

    Die familiengerichtliche Genehmigung darf daher nur dann verweigert werden, wenn der Antrag des Vormunds oder Pflegers zweifelsfrei erfolglos wäre, also das Gesetz eine Namensänderung untersagt oder es sich überhaupt kein Gesichtspunkt findet, der eine solche rechtfertigen könnte; müssen hingegen schon im Genehmigungsverfahren Umstände abgewogen werden, die aus Kindeswohlgründen für oder gegen eine Namensänderung sprechen, darf die Genehmigung nicht versagt werden (vgl. OLG Hamm, ZKJ 2011, 259; OLG Hamm, FamRZ 2013, 987; OLG Brandenburg, FamRZ 2012, 461; OLG Köln, FamRZ 2013, 1317).
  • OLG Bremen, 25.07.2013 - 4 UF 100/13

    Beschränkte Anhörungspflicht im familiengerichtlichen Genehmigungsverfahren zur

    Der Senat folgt insofern der vom OLG Hamm vertretenen Auffassung (Beschluss vom 11.4.2011 - 8 UF 36/11, ZKJ 2011, 259; Beschluss vom 11.9.2012, FamRZ 2013, 985 sowie Beschluss vom 10.1.2013, FamRZ 2013, 987), dass das Familiengericht im Verfahren über die familiengerichtliche Genehmigung nach § 2 Abs. 1 NamÄndG einem Änderungsantrag nicht in der Weise vorgreifen darf, dass eine Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde nach § 3 Abs. 1 NamÄndG und eine Anrufung der Verwaltungsgerichte von vorneherein unmöglich gemacht wird.
  • OLG Frankfurt, 08.08.2017 - 6 UF 147/17

    Antrag auf Genehmigung der Änderung des Familiennamens nichtehelicher Kinder

    Nach überwiegender Auffassung, der der Senat folgt, ist daher die Verweigerung der nach § 2 Abs. 1, 2. Halbsatz NÄG erforderlichen Genehmigung nur dann zulässig, wenn die Namensänderung zweifelsfrei nicht dem Kindeswohl entsprechen würde, das heißt wenn sich überhaupt kein Gesichtspunkt findet, der die Namensänderung gerechtfertigt erscheinen lassen könnte (vgl. OLG Koblenz, a. a. O.; OLG Bremen, StAZ 2014, 143 f.; OLG Köln, FamRZ 2013, 1317; OLG Hamm, ZKJ 2011, 259).
  • AG München, 22.02.2017 - 552 F 1160/17

    Im Verwaltungsverfahren auf den Antrag des sorgeberechtigten Elternteils zur

    Selbst die in Familien-/Kindschaftssachen zwingende Kindeswohlprüfung verortet das OLG Hamm (Beschluss vom 11.04.2011, Az. 8 UF 36/11) selbst bei familiengerichtlich genehmigungspflichtigen Namensänderungsangelegenheiten schlussendlich bei der zuständigen Verwaltungsbehörde.
  • OLG Köln, 13.02.2013 - 10 UF 189/12
    Die familiengerichtliche Genehmigung darf mithin nur dann verweigert werden, wenn der Antrag zweifelsfrei erfolglos wäre, also das Gesetz eine Namensänderung untersagt oder sich überhaupt kein Gesichtspunkt findet, der eine Namensänderung rechtfertigen könnte (vgl. OLG Hamm, ZKJ 2011, 259; OLG Brandenburg, FamRZ 2012, 461, m.w.N.).
  • AG Olpe, 19.06.2023 - 22 F 178/23

    Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung für einen Antrag nach § 2 NamÄndG

    Müssen Umstände abgewogen werden, die auch aus Gründen des Kindeswohls für oder gegen eine Namensänderung sprechen, darf die Genehmigung nicht verweigert werden (OLG Hamm, B. v. 11.04.2011, II-8 UF 36/11 und v. 30.06.2011, II-8 UF 126/11).
  • AG Wesel, 25.09.2012 - 33 F 371/09
    Müssen Umstände abgewogen werden, die auch aus Gründen des Kindeswohls für oder gegen eine Namensänderung sprechen, darf die Genehmigung nicht verweigert werden (OLG Hamm, B. v. 11.04.2011, II-8 UF 36/11).
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