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OLG Hamm, 12.05.2005 - 2 Sdb (FamS) Zust. 7/05 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Funktionelle Zuständigkeit eines Amtsgerichts als Familiengericht; Entscheidung über den Antrag des Vormundes über die Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt der leiblichen Eltern
Verfahrensgang
- AG Kamen, 26.04.2005 - 5 F 112/05
- OLG Hamm, 12.05.2005 - 2 Sdb (FamS) Zust. 7/05
Papierfundstellen
- FamRZ 2005, 1845
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- Drs-Bund, 16.04.1996 - BT-Drs 13/4399
Auszug aus OLG Hamm, 12.05.2005 - 2 Sdb (FamS) Zust 7/05
Die von der Gegenmeinung angeführte Absicht des Gesetzgebers, mit dem Kindschaftsreformgesetz im Jahre 1998, das Verfahren betreffend die Vormundschaft nicht generell in die Zuständigkeit der Familiengerichte zu übertragen (vgl. BT-Drucks. 13/4399, 71), überzeugt nicht.Der Gesetzgeber, der die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der Familiengerichte und der Vormundschaftsgerichte im Bereich der elterlichen Sorge insgesamt als reformbedürftig angesehen hat (BT-Drucks. 13/4399, 47), hat sich in der Gesetzesbegründung gerade dafür ausgesprochen, für alle Bereiche, die die elterliche Sorge betreffen (insbesondere die Fälle des § 1632 BGB), die Zuständigkeit der Familiengerichte zu begründen, um eine Aufspaltung der funktionalen Zuständigkeit zu vermeiden (vgl. BT-Drucksache 13/4399, 72, 96).
Die Konzentrierung der Entscheidungskompetenz auf das Familiengericht ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens sogar noch verstärkt worden, indem die ursprüngliche Absicht, einzelne Aufgabenbereiche den Vormundschaftsgerichten aufgrund ihrer bisherigen größeren Erfahrung und Sachkunde (z.B. bei der Genehmigung der Unterbringung nach § 1631 b BGB sowie bestimmter Rechtsgeschäfte nach § 1634 BGB) zu belassen, aufgegeben worden ist (vgl. BT-Drucks. 13/4399, 72, 159 f.).