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   OLG Hamm, 12.08.2011 - II-8 WF 130/11   

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https://dejure.org/2011,26514
OLG Hamm, 12.08.2011 - II-8 WF 130/11 (https://dejure.org/2011,26514)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.08.2011 - II-8 WF 130/11 (https://dejure.org/2011,26514)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. August 2011 - II-8 WF 130/11 (https://dejure.org/2011,26514)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Örtliche Zuständigkeit

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 152 Abs. 2 FamFG
    Örtliche Zuständigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Örtliche Zuständigkeit der Familiengerichte für eine Änderung des Sorgerechts; Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts i.S. von § 152 Abs. 2 FamFG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 152 Abs. 2
    Örtliche Zuständigkeit der Familiengerichte für eine Änderung des Sorgerechts; Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts i.S. von § 152 Abs. 2 FamFG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Steinfurt - 10 F 89/11
  • OLG Hamm, 12.08.2011 - II-8 WF 130/11

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 726
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Naumburg, 04.10.2011 - 8 UF 194/11

    Sorgerechtsverfahren: Bestellung eines Verfahrensbeistands bei einem Antrag auf

    Auszug aus OLG Hamm, 12.08.2011 - 8 WF 130/11
    Jedenfalls scheidet bei der im Verfahrenskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung eine Sorgerechtsübertragung auf die Kindesmutter auch unter Berücksichtigung der seitens des Jugendamtes im Bericht vom 07.04.2011 geäußerten Bedenken nicht von vornherein aus, zumal unklar ist, ob diese Bedenken aufgrund der aktuellen Entwicklung mit Maximilian Dulle, die dem Senat aus dem Verfahren 8 UF 194/11 bekannt ist, noch aufrecht erhalten bleiben.
  • OLG Hamm, 13.01.2016 - 2 SAF 17/15

    Örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts im Sorgerechtsprozess

    Maßgebend ist vielmehr, ob sich aus den Umständen ergibt, dass der neue Aufenthalt auf längere Zeit angelegt ist und künftig der Daseinsmittelpunkt des Kindes werden soll (vgl. BGH, FamRZ 1993, 798, 799, bei juris Langtext Rn 21; OLG Dresden, FamRZ 2014, 1654, bei juris Langtext Rn 5 m.w.N.; KG, FamRZ 2014, 787, 788, bei juris Langtext Rn 7: verneint für eine bloße "Übergangslösung"; Senat, FamRZ 2014, 411, bei juris Langtext Rn 22; OLG Köln, FamRZ 2012, 1406, 1407, bei juris Langtext Rn 10; Senat, FamRZ 2011, 395, bei juris Langtext Rn 9, 15; OLG Hamm, FamRZ 2012, 726, bei juris Langtext Rn 4).

    Zwar haben die Kindeseltern ihren Wohnsitz i.S.v. § 7 Abs. 1 BGB in C. Auch der Ergänzungspfleger, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausübt, sitzt in C. Für den gewöhnlichen Aufenthalt eines Kindes nach § 152 Abs. 2 FamFG kommt es jedoch auf den von den Eltern oder von dem Aufenthaltsbestimmungsberechtigten abgeleiteten Wohnsitz eines Kindes nach § 11 S. 1, 2 BGB nicht an (vgl. Senat, FamRZ 2014, 411, bei juris Langtext Rn 22; OLG Hamm, FamRZ 2012, 726, bei juris Langtext Rn 4; Senat, FamRZ 2011, 395, bei juris Langtext Rn 12).

    Der maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt des Kindes ist vielmehr unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt des sorgeberechtigten Elternteils zu bestimmen (vgl. Senat, FamRZ 2014, 411, bei juris Langtext Rn 22; OLG Hamm, FamRZ 2012, 726, bei juris Langtext Rn 4; Senat, FamRZ 2011, 395, bei juris Langtext Rn 12; Lorenz, in: Zöller, a.a.O., § 152 FamFG Rn 2).

  • KG, 03.04.2014 - 17 UF 27/14

    Rechtsfolgen der unterbliebenen Bestellung eines Verfahrensbeistandes im

    Hiermit in Einklang steht daher auch die von der Mutter in der Beschwerdeschrift zitierte Entscheidung des OLG Hamm vom 12.08.2011 - 8 WF 130/11 - (veröffentlicht in FamRZ 2012, 726 [Leitsatz] und FamFR 2012, 113 (Leitsatz + Kurzwiedergabe]), das insoweit einen Zeitraum von 4 ½ Monate für ausreichend erachtet hat.
  • AG Heinsberg, 15.03.2023 - 30 F 22/23
    Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 152 Abs. 2 FamFG befindet sich daher im Bezirk des hiesigen Amtsgerichts." Auch wenn [...] der Elternteil mit dem neuen Aufenthalt des Kindes bei dem anderen Elternteil nicht einverstanden ist, kann an dem neuen Aufenthaltsort [...] ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden, weil der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts faktischer Natur, nicht rechtlich geprägt und auch nicht vom Willen des Sorgeberechtigten abhängig ist", s. OLG Hamm BeckRS 2012, 2317.Mit Antrag vom 19.01.2023 beantragt der Antragsteller Auskunft über die persönlichen Verhältnisse der o.g. Kinder.Insbesondere beansprucht der Vater die Überlassung von Kopien der Jahresabschlusszeugnisse 2020/2021, Jahresabschlusszeugnisse 2021/2022, Halbjahreszeugnisse 2022/2023 sowie darauffolgende halbjährliche Schulzeugnisse.
  • AG Heinsberg, 08.03.2023 - 30 F 182/22
    Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist faktischer Natur, nicht rechtlich geprägt und auch nicht vom Willen des Sorgeberechtigten abhängig ( vgl. OLG Hamm BeckRS 2012, 2317).
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