Rechtsprechung
| OLG Hamm, 15.03.2002 - 9 U 188/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
mehr- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zur Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall auf Autobahn - Abwägung zwischen Überschreiten der Richtgeschwindigkeit und unvermutetem Fahrspurwechsel
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse
- rechtplus.de (Kurzinformation)
Keine Halterhaftung trotz erheblicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit
Verfahrensgang
- LG Bielefeld, 25.09.2001 - 2 O 304/01
- OLG Hamm, 15.03.2002 - 9 U 188/01
Zeitschriftenfundstellen
- NZV 2002, 373
- VersR 2002, 1120 (Ls.)
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Naumburg, 06.06.2008 - 10 U 72/07
Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn mit unmittelbar …
Er ist untersagt, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht auszuschließen oder sogar zu gewärtigen ist (vgl. OLG Jena NZV 2006, 147, 148; Saarländisches OLG Saarbrücken MDR 2006, 329 - 330; OLG Hamm NZV 2002, 373; OLG Hamm NZV 1995, 194).Denn selbst wenn man die unmittelbare Anwendung des § 7 StVO bei Autobahnen verneinen wollte, so ergibt sich die Qualifizierung als grobe Verkehrswidrigkeit jedoch zumindest aus der mit unvermuteten Fahrstreifenwechseln im Schnellverkehr verbundenen deutlich erhöhten Unfallgefahr (vgl. OLG Hamm NZV 2002, 373).
Solche Erkenntnisse haben unter anderem in der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-VO ihren Niederschlag gefunden (vgl. BGH NZV 1992, 229, 230; OLG Hamm NZV 2002, 373 m. w. N.).
Denn die Empfehlung des Verordnungsgebers stellt sich letztlich als ein Appell an die Verantwortung des Verkehrsteilnehmers dar, den ein Kraftfahrer, der den erhöhten Anforderungen eines Idealfahrers genügen will, nicht unbeachtet lassen darf (vgl. BGH NZV 1992, 229, 230; OLG Hamm NZV 2002, 373; OLG NZV 2000, 373 ).
Soweit die Klägerin behauptet hat, der Beklagte zu 2) habe sich dem Unfallbereich mit einer Fahrtgeschwindigkeit von oberhalb 180 km/h genähert, vermag diese - von Beklagtenseite im übrigen substantiiert bestrittene - Überschreitung der Autobahn-Richtgeschwindigkeit einen Schuldvorwurf zwar noch nicht zu begründen (vgl. BGH NZV 1992, 229, 230; OLG Hamm NZV 2002, 373; OLG Schleswig NZV 1993, 152 - 153 zitiert nach juris; OLG Hamm NZV 1992, 33).
- OLG München, 02.02.2007 - 10 U 4976/06
Keine Mithaftung wegen geringfügiger Überschreitung der Richtgeschwindigkeit
Die Fragen der Unabwendbarkeit und der Haftungsverteilung sind deshalb streng voneinander zu trennen (so zu Recht OLG Hamm NZV 2002, 373 zu § 7 II StVG a.F.).Die BGH-Entscheidung VersR 1992, 714 besagt insoweit nichts Gegenteiliges (zur Haftungsverteilung vgl. auch OLG Nürnberg zfs 1991, 78 sowie OLG Düsseldorf VersR 1997, 334 und OLG Hamm NZV 2002, 373 sowie Urteil vom 05.03.2003, Az. 9 U 188/01).
- OLG München, 16.05.2008 - 10 U 1701/07
Verkehrsunfall: Haftungsabwägung bei Kollision eines auf die Gegenfahrbahn …
Die Fragen der Unabwendbarkeit und der Haftungsverteilung sind deshalb streng voneinander zu trennen (OLG Hamm NZV 2002, 373 zu § 7 II StVG a.F.; KG NZV 2004, 579 = VRS 107 [2004] 23 = KGR 2004, 459 [die Frage der Haftungsverteilung ist logisch nachrangig]; Senat DAR 2007, 465 f). - OLG Hamm, 25.11.2010 - 6 U 71/10
Haftungsverteilung bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen
In einem solchen Fall tritt aber die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Geschädigten jedenfalls dann nicht zurück, wenn sich die erhöhte Geschwindigkeit nachweislich betriebsgefahrerhöhend ausgewirkt hat (OLG Hamm NZV 1994, 193, OLG Hamm NZV 2002, 373).
