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   OLG Hamm, 15.03.2005 - 2 WF 14/05   

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https://dejure.org/2005,17277
OLG Hamm, 15.03.2005 - 2 WF 14/05 (https://dejure.org/2005,17277)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.03.2005 - 2 WF 14/05 (https://dejure.org/2005,17277)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. März 2005 - 2 WF 14/05 (https://dejure.org/2005,17277)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen des Prozesskostenhilfeanspruchs für ein Verfahren zum Entzug der elterlichen Sorge gegen die Kindeseltern und zur Bestellung als Vormund für das betroffene Kind; Ausgestaltung der zivilprozessualen Prozesskostenhilfeberechtigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 2081
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 16.12.1991 - 4 WF 350/91

    Entzug der elterlichen Sorge nach einer Misshandlung des gemeinsamen Kindes;

    Auszug aus OLG Hamm, 15.03.2005 - 2 WF 14/05
    Soweit in der Rechtsprechung vertreten wird, den Pflegeeltern stehe - entsprechend dem Rechtsgedanken des § 1632 IV BGB - auch dann ein formelles Antrags- und Beschwerderecht zu, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne vom § 1666 BGB zu besorgen ist (OLG Hamm, FamRZ 1994, 391, 392), betrifft dies nur den Fall, dass unmittelbar in die Rechtsstellung der Pflegeeltern eingegriffen wird (z.B. durch Geltendmachung eines Umgangsrechts, welches eine zumindest teilweise Herausnahme des betroffenen Kindes aus der Pflegefamilie beinhaltet).
  • BGH, 25.08.1999 - XII ZB 109/98

    Rechtsmittelbefugnis der Pflegeeltern gegen Entscheidungen betreffend die

    Auszug aus OLG Hamm, 15.03.2005 - 2 WF 14/05
    Sie ist lediglich eine Ausprägung des Aufklärungsgrundsatzes nach § 12 FGG und soll sicherstellen, dass die bei länger begründetem Pflegeverhältnis besonders gute Einsicht der Pflegeperson in die Situation des Kindes bei Entscheidungen, die die Personensorge betreffen, berücksichtigt wird (BGH FamRZ 2000, 219 f.).
  • OLG Dresden, 12.03.2010 - 24 UF 157/10

    Pfelgeverhältnis; Familienpflege; Vollzeitpflege; Pflegeperson; Grußmutter;

    Der Sohn lebt für längere Zeit bei der Großmutter in einem Pflegeverhältnis tatsächlicher Art. Dies genügt für die Annahme einer Familienpflege i.S.v. § 1688 BGB (ganz h.M., vgl. nur OLG Hamm FamRZ 2005, 2081; MüKo/Finger, BGB, 5. Aufl., § 1688 Rn. 1; Staudinger/Salger, BGB, 2006, § 1688 Rn. 18; BayOblG Rpfleger 1982, 225; NJW 1984, 2168; OLG Hamm NJW 1985, 3029; OLG Köln FamRZ 1983, 1163; jeweils zu § 1632 Abs. 4 BGB).

    Zum anderen kann die Verletzung der Unterhaltspflicht auch als Vernachlässigung des Kindes und damit als Gefährdung der körperlichen und geistigen Entwicklung des Kindes nach § 1666 Abs. 1 BGB zu bewerten sein (OLG Düsseldorf FamRZ 1964, 456;OLG Hamm FamRZ 2005, 2081; MüKo/Olzen, a.a.O., Rn. 111).

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