Rechtsprechung
OLG Hamm, 15.11.2010 - 8 WF 240/10 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- IWW
- streifler.de (Kurzinformation und Volltext)
Aufenthaltsbestimmungsrecht: Auswanderungswunsch und ungesicherte Schulsituation
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (9)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Aufenthaltsbestimmungsrecht bei ungesicherter Beschulung
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Aufenthaltsbestimmungsrecht bei geplanter Auswanderung eines Elternteils
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Aufenthaltsbestimmungsrecht bei geplanter Auswanderung eines Elternteils
- blogspot.com (Kurzinformation)
Reif für die Insel? O.K. - Aber die Kinder bleiben hier!
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen Auswanderungswunsches und ungesicherter Beschulung der Kinder im Ausland
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Aufenthaltsbestimmungsrecht: Mutter darf nicht mit Kindern ins Ausland ziehen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Aufenthaltsbestimmungsrecht: Mutter darf nicht mit Kindern ins Ausland ziehen
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Aufenthaltsbestimmungsrecht: Mutter darf nicht mit Kindern ins Ausland ziehen
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
OLG Hamm zur Frage des Verbleibs von Trennungskindern bei der Auswanderung eines Elternteils - Gericht muss Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufgrund von Auswanderungswünschen und ungesicherter Beschulung der Kinder im Ausland klären
Verfahrensgang
- AG Steinfurt, 03.09.2010 - 29 F 365/10
- OLG Hamm, 15.11.2010 - 8 WF 240/10
Papierfundstellen
- FamRZ 2011, 1151
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 28.04.2010 - XII ZB 81/09
Gemeinsame elterliche Sorge: Berücksichtigung des Kindeswohls und der …
Auszug aus OLG Hamm, 15.11.2010 - 8 WF 240/10
Im Hinblick auf die nunmehr im weiteren Verlauf des Verfahrens konkreter geplante Auswanderung der Kindesmutter nach Symi ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2010, S. 1060 ff.), der sich der Senat anschließt, Maßstab der Entscheidung über die beantragte Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach § 1671 BGB das Kindeswohl.Maßgebliche Kriterien im Rahmen der Kindeswohlentscheidung sind die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens (vgl. BGH, FamRZ 2010, S. 1060 (1062)).
Im Hinblick auf die vom Bundesgerichtshof für erforderlich erachtete Prüfung, in welchem Umfang durch die Auswanderung Umstellungen für das Kind in seiner Lebenssituation verbunden sind und ob die hiermit einhergehende Anforderungen von dem Kind ohne bleibende Defizite zu bewältigen sind (FamRZ 2010, S. 1060 (1063)), hält es der Senat im vorliegenden summarischen einstweiligen Anordnungsverfahren gerade wegen der problematischen Schulsituation beider Kinder (insbesondere jedoch D) für zwingend geboten, durch die von der Kindesmutter beabsichtigte Übersiedlung der Kinder nach Symi nicht Tatsachen festschreiben zu lassen, die im anhängigen Hauptsacheverfahren nach weiterer Sachverhaltsaufklärung und ggf. Einholung eines fundierten familienpsychologischen Sachverständigengutachtens nicht oder allenfalls schwerlich umkehrbar sein könnten.
- BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04
Strafrechtliche Verfolgbarkeit von Verstößen gegen die Schulpflicht aus …
Auszug aus OLG Hamm, 15.11.2010 - 8 WF 240/10
Wie das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 31.05.2006, 2 BvR 1693/04) ausgeführt habe, könnten soziale Kompetenzen im Umgang auch mit Andersdenkenden, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abweichenden Überzeugung effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichen Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind.
- OLG Hamm, 21.12.2012 - 2 UF 181/11
Entziehung der elterlichen Sorge wegen Verborgenhaltens des Kindes verbunden mit …
Mithin stellt das Untätigbleiben der Antragsgegnerin einerseits einen eklatanten Verstoß gegen das Recht Vs auf schulische Bildung und die Pflichten aus § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW dar (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2010 - 8 WF 240/10 - FamRZ 2011, 1151 (Leitsatz)).