Rechtsprechung
   OLG Hamm, 16.02.2010 - 15 W 322/09, I-15 W 322/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,1423
OLG Hamm, 16.02.2010 - 15 W 322/09, I-15 W 322/09 (https://dejure.org/2010,1423)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.02.2010 - 15 W 322/09, I-15 W 322/09 (https://dejure.org/2010,1423)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. Februar 2010 - 15 W 322/09, I-15 W 322/09 (https://dejure.org/2010,1423)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,1423) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG § 40 Abs. 2
    Kein Zurückweisungsrecht des Registergerichts bei Listenerstellung und Einreichung durch den Geschäftsführer und den Notar

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Unterzeichnung der Gesellschafterliste

  • Betriebs-Berater

    Doppelunterschrift auf der Gesellschafterliste

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 40 Abs. 2
    Anforderungen an die Unterzeichnung der Gesellschafterliste

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zulässigkeit der Unterzeichnung der Gesellschafterliste durch Geschäftsführer und Notar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Geschäftsführer, Gesellschafterliste, Gesellschaftsrecht, Notar, Registergericht

  • koesterblog.com (Kurzinformation)

    Unterzeichnung der Gesellschafterliste durch Geschäftsführer und Notar

Verfahrensgang

  • AG Essen - 89 HRB 21372
  • OLG Hamm, 16.02.2010 - 15 W 322/09, I-15 W 322/09

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 609
  • ZIP 2010, 1239
  • DNotZ 2010, 792
  • FGPrax 2010, 198
  • BB 2010, 985
  • DB 2010, 1170
  • DB 2010, 727
  • NZG 2010, 475
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG München, 27.05.2009 - 31 Wx 38/09

    Handelsregisteranmeldung einer Veränderung des Gesellschafterbestandes der GmbH:

    Auszug aus OLG Hamm, 16.02.2010 - 15 W 322/09
    Der Senat teilt zwar die durch die Gesetzesbegründung (vgl. BTDrs. 16/6140 S.43ff) vorgegebene Auffassung des OLG München (BeckRS 2009, 14442), dass die Zuständigkeit des Notars gemäß § 40 Abs. 2 GmbHG die Zuständigkeit des Geschäftsführers verdrängt, also jeweils nur einer von beiden zuständig sein kann.
  • OLG Hamm, 01.12.2009 - 15 W 304/09

    Begriff der Mitwirkung des Notars i.S. von § 40 Abs. 2 S. 1 GmbHG

    Auszug aus OLG Hamm, 16.02.2010 - 15 W 322/09
    Hinsichtlich der Frage, wann der Notar die Gesellschafterliste einzureichen hat, verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 01.12.2009 (I-15 W 304/09).
  • OLG München, 06.02.2013 - 31 Wx 8/13

    Zurückweisung einer von einem ausländischen Notar unterzeichneten

    Soweit ein Notar nach § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG zur Erstellung der Liste verpflichtet ist, verdrängt seine Zuständigkeit die der Geschäftsführer; § 40 Abs. 2 Satz 1 ersetzt die Person des Verpflichteten (vgl. OLG München NZG 2009, 797; OLG München NZG 2010, 1231; OLG Hamm NZG 2010, 475).
  • KG, 08.08.2022 - 22 W 39/22

    Pflicht zur Einreichung einer Gesellschafterliste bei einer Kapitalerhöhung

    Zwar mag es als pragmatische Reaktion auf die durch den Mitwirkungsbegriff im Sinne des § 40 Abs. 2 GmbHG entstandene Rechtsunsicherheit empfehlenswert sein, dass Notar und Geschäftsführer die Liste vorsorglich beide unterschreiben, sodass wenn die "Liste von allen Personen unterzeichnet [wird], deren Befugnis bzw. Verpflichtung hierzu in Betracht kommt, (...) fest[-steht], dass jedenfalls auch die zuständige Person unterzeichnet hat" (OLG Hamm, Beschluss vom 16.02.2010 - 15 W 322/09 - Rn. 5, zitiert nach juris; siehe auch Ries, in: ders., Praxis- und Formularbuch, 4. A., Rn. 3.467).
  • OLG Hamm, 30.10.2012 - 15 W 356/11

    Betreuungsgebühr für die Anfertigung einer Gesellschafterliste

    Nur im Anwendungsbereich des § 40 Abs. 2 GmbHG unterfällt die Erstellung und die Einreichung der Liste allein dem Verantwortungsbereich des Notars, der nur in diesem Fall die Zuständigkeit der Geschäftsführer verdrängt (vgl. u.a. OLG München BeckRS 2009, 14442 m.w.N., BTDrs. 16/6140 S. 43 ff; i.E. auch: Senat, NJW-RR 2010, 609).
  • KG, 07.06.2021 - 22 W 1048/20

    Handelsregisterverfahren: Erledigung des Verfahrens auf Eintragung des

    Allein die Verfahrenspraxis des Registergerichts ist im Hinblick auf den höchstpersönlichen Charakter des Feststellungsinteresses für die Bejahung einer Wiederholungsgefahr teilweise als nicht ausreichend angesehen worden (OLG München, Beschluss vom 01. Juli 2010 - 31 Wx 061/10 -, juris Rn. 11), nach anderer Ansicht - allerdings ohne nähere Begründung - genügte dies (OLG Hamm, Beschluss vom 16. Februar 2010 - 15 W 322/09 -, juris Rn. 2).
  • KG, 30.06.2022 - 22 W 39/22

    Die Pflicht zur Einreichung einer Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 GmbHG

    Zwar mag es als pragmatische Reaktion auf die durch den Mitwirkungsbegriff im Sinne des § 40 Abs. 2 GmbHG entstandene Rechtsunsicherheit empfehlenswert sein, dass Notar und Geschäftsführer die Liste vorsorglich beide unterschreiben, sodass wenn die "Liste von allen Personen unterzeichnet [wird], deren Befugnis bzw. Verpflichtung hierzu in Betracht kommt, (...) fest[-steht], dass jedenfalls auch die zuständige Person unterzeichnet hat" (OLG Hamm, Beschluss vom 16.02.2010 - 15 W 322/09 - Rn. 5, zitiert nach juris; siehe auch Ries, in: ders., Praxis- und Formularbuch, 4. A., Rn. 3.467).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht