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   OLG Hamm, 16.02.2011 - II-8 UF 96/10   

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https://dejure.org/2011,27803
OLG Hamm, 16.02.2011 - II-8 UF 96/10 (https://dejure.org/2011,27803)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.02.2011 - II-8 UF 96/10 (https://dejure.org/2011,27803)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. Februar 2011 - II-8 UF 96/10 (https://dejure.org/2011,27803)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Versorgungsausgleich; Ehevertrag; Unwirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs wegen Sittenwidrigkeit

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 VersAusglG
    Versorgungsausgleich; Ehevertrag; Unwirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs wegen Sittenwidrigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der Vereinbarung des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit der Vereinbarung des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02

    Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen

    Auszug aus OLG Hamm, 16.02.2011 - 8 UF 96/10
    Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2004, 601; 2005, 1444; 2006, 1097) hat der Tatrichter für die Inhaltskontrolle von Eheverträgen zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihrlosgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gem. § 138 BGB die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Vorschriften treten.

    Dabei ist ein umso strengerer Maßstab anzulegen, je mehr die ehevertraglichen Vereinbarungen in den Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts eingreifen (vgl. grundlegend FamRZ 2004, 601,604).

  • BGH, 25.05.2005 - XII ZR 296/01

    Wirksamkeit eines ehevertraglichen Unterhaltsverzichts bei Schwangerschaft der

    Auszug aus OLG Hamm, 16.02.2011 - 8 UF 96/10
    Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2004, 601; 2005, 1444; 2006, 1097) hat der Tatrichter für die Inhaltskontrolle von Eheverträgen zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihrlosgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gem. § 138 BGB die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Vorschriften treten.
  • BGH, 17.05.2006 - XII ZB 250/03

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages

    Auszug aus OLG Hamm, 16.02.2011 - 8 UF 96/10
    Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2004, 601; 2005, 1444; 2006, 1097) hat der Tatrichter für die Inhaltskontrolle von Eheverträgen zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihrlosgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gem. § 138 BGB die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Vorschriften treten.
  • BGH, 18.03.2009 - XII ZB 94/06

    Wirksamkeit eines kompensationslos vereinbarten Ausschlusses des

    Auszug aus OLG Hamm, 16.02.2011 - 8 UF 96/10
    b) Ein vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleiches stellt eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung dar und ist sittenwidrig, wenn die noch nicht verheiratete Frau bei Abschluss der Vereinbarung schwanger war und durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls in erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass diese Nachteile für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die bestehenden Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt werden(BGH FamRZ 2009, 1041).
  • OLG München, 01.04.2010 - 4 UF 78/10

    Versorgungsausgleich im Ost-West-Fall: Ausgleich der in den alten und neuen

    Auszug aus OLG Hamm, 16.02.2011 - 8 UF 96/10
    Demgegenüber soll zwar - da unstreitig ist, dass die Prüfung nach Abs. 1 des § 18 Vorrang vor derjenigen nach Abs. 2 hat - nach einer Entscheidung des OLG München (FamRZ 2010, 1664) der Ausschluss des Versorgungsausgleiches wegen Geringfügigkeit nach § 18 Abs. 2 VersAusglG bei gleichartigen Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung auch erst dann in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 VersAusglG bei geringfügiger Differenz der Ausgleichswerte nicht vorliegen.
  • OLG Hamm, 02.06.2014 - 11 UF 71/14

    Wirksamkeit des vollständigen Ausschlusses aller Scheidungsfolgen durch

    Es liegt vorliegend auch keine Konstellation vor wie die, die einer Entscheidung des hiesigen 8. Senats zugrunde lag (Entscheidung vom 16.02.2011 - 8 UF 96/10 - NotBZ 2012, 390).
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