Rechtsprechung
   OLG Hamm, 16.04.2007 - 15 W 308/06   

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Keine Zurechnung der Umsatzsteuer: Abrechnung nach dem Nettobetrag

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Zivilrechtliche Entgeltvereinbarung im Falle der Umsatzsteuererhebung nach § 13b UStG

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Beschluss des OLG Hamm vom 16.04.2007, Az.: 15 W 308/06 (Keine Zurechnung der Umsatzsteuer bei Option durch den Verkäufer und andere Kostenfragen)" von Notariatsoberrat Werner Tiedtke, original erschienen in: ZNotP 2007, 479 - 480.

Verfahrensgang

  • LG Münster, 13.07.2006 - 5 T 230/06
  • OLG Hamm, 16.04.2007 - 15 W 308/06

Zeitschriftenfundstellen

  • FGPrax 2007, 241



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Wird zitiert von ... (6)  

  • BGH, 02.12.2010 - V ZB 52/10  

    Immobilien - Umsatzsteuer ist nicht Teil des Kaufpreises!

    Es sieht sich indes durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. April 2007 (FGPrax 2007, 241 f. = JurBüro 2007, 538 ff.) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 2008 (JurBüro 2008, 433 f.) an einer Entscheidung gehindert und hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

    bb) In der Rechtsprechung vorherrschend ist dagegen die Auffassung, dass auf Grund der unmittelbaren gesetzlichen Steuerschuld des Grundstückserwerbers von diesem grundsätzlich keine vertragliche Verpflichtung zur Umsatzsteuerzahlung gegenüber dem Verkäufer übernommen werde (OLG Hamm, FGPrax 2007, 241 f.; OLG Düsseldorf, JurBüro 2008, 433; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2009, 518, 519).

  • BAG, 20.05.2008 - 9 AZR 406/07  

    Freie Mitarbeiterin - Bruttoentgelt - Umsatzsteuer

    Er haftet auch nicht neben dem Leistungsempfänger (OLG Hamm 16. April 2007 - 15 W 308/06 - FGPrax 2007, 241, zu II 3 der Gründe).
  • OLG Hamm, 01.04.2008 - 15 Wx 13/08  

    Änderung der Verwahrungsanweisung

    Verfahrensrechtlich zu beanstanden ist allerdings, dass das Landgericht nicht allen an der zugrunde liegenden Beurkundung Beteiligten, die nach § 2 Nr. 1 KostO auch Kostenschuldner der hier geltend gemachten Gebühren sind, rechtliches Gehör gewährt hat (Vgl. Senat in FGPrax 2007, 241; OLG Zweibrücken Rpfleger 2002, 100; Hartmann, KostG, 37. Aufl., § 156 Rdnr. 27).
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  • OLG Hamm, 14.08.2008 - 15 W 432/07  
    Denn am Verfahren der Notariatskostenbeschwerde sind alle diejenigen Personen formell zu beteiligen, deren Erklärungen beurkundet worden sind und die deshalb unabhängig von einer untereinander vereinbarten anderweitigen Regelung nach § 2 Nr. 1 KostO im Verhältnis zum Notar als Kostenschuldner haften (vgl. Senat FGPrax 2007, 241; OLG Zweibrücken Rpfleger 2002, 100; Hartmann, KostG, 37. Aufl. § 156 Rdnr 27).
  • OLG Hamm, 01.09.2008 - 15 Wx 13/08  

    Keine Gebühr nach § 16 Abs. 1 KostO durch Abänderung der gemeinsamen

    Verfahrensrechtlich zu beanstanden ist allerdings, dass das Landgericht nicht allen an der zugrunde liegenden Beurkundung Beteiligten, die nach § 2 Nr. 1 KostO auch Kostenschuldner der hier geltend gemachten Gebühren sind, rechtliches Gehör gewährt hat (Vgl. Senat in FGPrax 2007, 241; OLG Zweibrücken Rpfleger 2002, 100; Hartmann, KostG, 37. Aufl., § 156 Rdnr. 27).
  • OLG Celle, 16.12.2010 - 4 W 242/10  

    Geschäftswert bei Grundstückskäufen: Behandlung von Umsatzsteuer auf den

    Auch der Senat nimmt insoweit Bezug auf die schon von der Kostenschuldnerin zitierten Entscheidungen des OLG Hamm in (FGPrax 2007, 241; OLG Düsseldorf, Rpfleger 2008, 600 und OLG Zweibrücken in NJW-RR 2009, 518; ebenso Rohs/Wedewer/Waldner, KostO, 3. Aufl., § 20 Rn. 3; Engel/Tietge, KostO, 18. Aufl., § 20 Rn. 29 c), Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 20 KostO Rn. 3,34. Der Senat gibt deshalb im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung seine mit Beschluss vom 13. September 2005 dargelegte Rechtsansicht auf, zumal ihm als Gericht der weiteren Beschwerde die Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs durch das Gesetz nicht eröffnet ist (vgl. dazu Rohs/Wedewer/Waldner, a. a. O., § 14 Rn. 47; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl. vor § 574 Rn. 2 b).
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