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   OLG Hamm, 16.07.1998 - 15 W 274/98   

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https://dejure.org/1998,6891
OLG Hamm, 16.07.1998 - 15 W 274/98 (https://dejure.org/1998,6891)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.07.1998 - 15 W 274/98 (https://dejure.org/1998,6891)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. Juli 1998 - 15 W 274/98 (https://dejure.org/1998,6891)
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  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Erfordernis der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruches durch Minderjährige

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 3424
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.11.1971 - VI ZR 76/70

    Aufklärungspflicht - Arzt - Schädliche Folgen - Gebotenheit - Eingriff -

    Auszug aus OLG Hamm, 16.07.1998 - 15 W 274/98
    Das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht hergeleitete Selbstbestimmungsrecht des Minderjährigen konkurriert mit dem sich aus § 1626 1 BGB n. F. ergebenden elterlichen Personensorgerecht, dem der Vorrang gebührt (BGH, NJW 1972, 335 [337]; Gitter, in: MünchKomm, 3. Aufl., Vorb. § 104 Rdnr. 88), so daß die Vornahme eines von einer Minderjährigen beabsichtigten Schwangerschaftsabbruchs von der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters abhängig ist.

    In seinem Urteil vom 16.11.1971 (NJW 1972, 335 [337]) hat der BGH auf diese Besonderheiten seiner damaligen Entscheidung hingewiesen und die persönliche Einwilligung einer 16jährigen Jugendlichen in die Vornahme einer Röntgentherapie nicht für ausreichend gehalten.

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus OLG Hamm, 16.07.1998 - 15 W 274/98
    Gleichwohl ist ein Schwangerschaftsabbruch nach dem Urteil des BVerfG vom 28.5.1993 (BVerfGE 88, 203 [255] = NJW 1993, 1751) für die ganze Dauer der Schwangerschaft grundsätzlich als Unrecht anzusehen und demgemäß rechtlich verboten.

    Von einer solchen Pflicht der Schwangeren geht die staatliche Rechtsordnung vielmehr grundsätzlich aus (BVerfGE 88, 203 [256]; NJW 1993, 1751).

  • AG Schlüchtern, 29.04.1997 - X 17/97

    Notwendigkeit der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bei einem

    Auszug aus OLG Hamm, 16.07.1998 - 15 W 274/98
    Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, daß eine minderjährige Frau auch ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters, wie das AG Schlüchtern (NJW 1998, 832) meint, in die Vornahme eines Schwangerschaftsabbruches einwilligen kann, wenn sie nach ihrer geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite eines solchen Eingriffes erkennen kann.
  • BGH, 05.12.1958 - VI ZR 266/57

    Einwilligung des Minderjährigen in Operation

    Auszug aus OLG Hamm, 16.07.1998 - 15 W 274/98
    Allerdings hat der BGH in seinem Urteil vom 5.12.1958 (BGHZ 29, 33 f. = NJW 1959, 811) die Auffassung vertreten, ein Minderjähriger könne bei entsprechender geistiger und sittlicher Reife rechtswirksam in die Vornahme einer Operation einwilligen, seine Entscheidung jedoch in einem Einzelfall getroffen, in dem die Einholung der elterlichen Zustimmung undurchführbar war und der Minderjährige zudem drei Monate vor Vollendung des 21. Lebensjahres stand (BGHZ 29, 33 [371 = NJW 1959, 811).
  • OLG Hamm, 29.11.2019 - 12 UF 236/19

    Voraussetzungen eines Schwangerschaftsabbruchs Minderjähriger

    Das OLG Hamm (NJW 1998, 3424 ff., ihm folgend OLG Naumburg, FamRZ 2004, 1806, und OLG Hamburg, FamRZ 2014, 1213, jeweils insoweit aber ohne nähere Begründung; zustimmend auch MüKo/Huber, BGB, Band 9, 7. Aufl. 2017, § 1626 Rn. 48; ausdrücklich ablehnend Schlund, JR 1999, 333 und Schwerdtner, Mehr Rechte für das Kind - Fluch oder Segen für die elterliche Sorge?, NJW 1999, 1525 ff.) hat im Jahr 1998 die Ansicht vertreten, dass für die Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich ist.

    In Literatur und Rechtsprechung wird das Zustimmungserfordernis bei einem Schwangerschaftsabbruch gerade mit der gravierenden Situation und den unter Umständen gravierenden physischen und psychischen Folgen des Eingriffs begründet (OLG Hamm, NJW 1998, 3424; Coester-Waltjen, MedR 2015, 559).

  • OLG Hamm, 30.08.2013 - 3 UF 133/13

    Neue Beschneidungsvorschrift (§ 1631 d BGB) konkretisiert

    (1) Dabei geht der Senat nicht davon aus, dass für die Einwilligungsfähigkeit - wie von älterer Rechtsprechung im Hause bei einer Heilbehandlung angenommen - Volljährigkeit erforderlich ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.07.1998, 15 W 274/98, recherchiert bei juris, Rdnr. 12, NJW 1998, S. 3424 f.).
  • OLG Naumburg, 19.11.2003 - 8 WF 152/03

    Verweigerung des Schwangerschaftsabbruchs einer minderjährigen Tochter durch die

    Ein fehlerhaftes Verhalten des Sorgeberechtigten kann dann gegeben sein, wenn die Heranwachsende nicht die notwendige Unterstützung bei der Betreuung des Kindes und seinem eigenen Vorwärtskommen (z.B. berufliche Ausbildung) für die Zukunft nach der Geburt erhält (im Anschluss an OLG Hamm in NJW 1998, S. 3424 (3425); LG Berlin in FamRZ 1980 S. 285 (286, 287) ).

    Der Senat steht insoweit hinsichtlich seiner Rechtsauffassung im Einklang mit der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm (in NJW 1998, Seite 3424 [3425]) und dem Landgericht Berlin (in FamRZ 1980, Seite 285 [286, 287]).

  • OLG Hamburg, 05.03.2014 - 10 UF 25/14

    Elterliche Sorge: Ersetzung der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils zum

    Ein fehlerhaftes Verhalten des Sorgeberechtigten kann aber dann gegeben sein, wenn die Heranwachsende nicht die notwendige Unterstützung bei der Betreuung des Kindes und seinem eigenen Vorwärtskommen (z.B. berufliche Ausbildung) für die Zukunft nach der Geburt erhält (OLG Naumburg a.a.O.; OLG Hamm, NJW 1998, S. 3424, 3425 LG Berlin, FamRZ 1980 S. 285, 286).
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