Rechtsprechung
| OLG Hamm, 18.01.2005 - 4 U 166/04 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- aufrecht.de
Schutz gemäß § 12 BGB genießt auch die Geschäftsbezeichnung im Sinne des Markenrechts
- sewoma.de
Geschäftsbezeichnung genießt auch Schutz nach § 12 BGB
- wbs-law.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zum Recht des berechtigen Namensträgers einer Internetdomain bei Namensführung durch einen Unberechtigten
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (3)
- 123recht.net (Kurzinformation, 31.3.2005)
Juraxx.de - Domains als schutzfähiges Recht?
- dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
Kein Namensrecht durch bloße Domainbenutzung
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Ansprüche einer Rechtsanwaltsgesellschaft auf Benutzung der Geschäftsbezeichnung
Verfahrensgang
- LG Bochum, 03.08.2004 - 12 O 89/04
- OLG Hamm, 18.01.2005 - 4 U 166/04
- BGH - I ZR 45/05 (anhängig)
Zeitschriftenfundstellen
- MMR 2005, 381
Wird zitiert von ... (3)
- LG Düsseldorf, 09.06.2010 - 2a O 268/09 Eine solche Identifizierung tritt auch dann ein, wenn der Dritte den Namen durch Nutzung als Domain namensmäßig verwendet, weil der Verkehr in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen Zeichens als Domain einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts sieht (OLG Hamm, MMR 2005, 381, 382;… vgl. auch Härting, Internetrecht, 3. Aufl., S. 305 m.w.N.).
Aus diesem Grund hat jeder Träger eines unterscheidungskräftigen Namens das berechtigte Interesse, dass niemand anderes unter der im Inland üblichen und meistverwendeten Top-Level-Domain ".de" auftritt (BGH, GRUR 2005, 430, 431 - mho.de; OLG Hamm, MMR 2005, 381, 382).
Insbesondere stellt die Domain für sich kein schutzfähiges Namens- oder anderweitig schutzfähiges Recht dar (OLG Hamm, MMR 2005, 381, 382;… Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 15 Rdn. 37).
- LG Düsseldorf, 09.06.2010 - 2a 0 268/09 Eine solche Identifizierung tritt auch dann ein, wenn der Dritte den Namen durch Nutzung als Domain namensmäßig verwendet, weil der Verkehr in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen Zeichens als Domain einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts sieht (OLG Hamm, MMR 2005, 381, 382;… vgl. auch Härting, Internetrecht, 3. Aufl., S. 305 m.w.N.).
Aus diesem Grund hat jeder Träger eines unterscheidungskräftigen Namens das berechtigte Interesse, dass niemand anderes unter der im Inland üblichen und meistverwendeten Top-Level-Domain ".de" auftritt (BGH, GRUR 2005, 430, 431 - mho.de; OLG Hamm, MMR 2005, 381, 382).
Insbesondere stellt die Domain für sich kein schutzfähiges Namens- oder anderweitig schutzfähiges Recht dar (OLG Hamm, MMR 2005, 381, 382;… Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 15 Rdn. 37).
- LG Düsseldorf, 09.06.2011 - 2a O 268/09 Eine solche Identifizierung tritt auch dann ein, wenn der Dritte den Namen durch Nutzung als Domain namensmäßig verwendet, weil der Verkehr in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen Zeichens als Domain einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts sieht (OLG Hamm, MMR 2005, 381, 382;… vgl. auch Härting, Internetrecht, 3. Aufl., S. 305 m.w.N.).
Aus diesem Grund hat jeder Träger eines unterscheidungskräftigen Namens das berechtigte Interesse, dass niemand anderes unter der im Inland üblichen und meistverwendeten Top-Level-Domain ".de" auftritt (BGH, GRUR 2005, 430, 431 - mho.de; OLG Hamm, MMR 2005, 381, 382).
Insbesondere stellt die Domain für sich kein schutzfähiges Namens- oder anderweitig schutzfähiges Recht dar (OLG Hamm, MMR 2005, 381, 382;… Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 15 Rdn. 37).
