Rechtsprechung
   OLG Hamm, 19.07.2006 - 20 U 214/05   

Volltextveröffentlichungen (8)

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  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Prozess- und Parteifähigkeit einer Vor-GmbH: Keine Anerkennung als Vor-GmbH, wenn die Gesellschafter die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr herbeiführen können oder wollen - Anwendung des Rechts der BGB-Gesellschaft auf die fehlgeschlagene Vor-GmbH - Keine wirksame Vertretung der Gesellschaft

  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG § 11
    Fehlgeschlagene Vorgesellschaft ist nicht mehr Vor-GmbH, sondern Personengesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Parteifähigkeit der Vor-GmbH im Fall des Nicht-Betreibens der Eintragung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Wegfall des Status als Vor-GmbH bei nachhaltiger Vernachlässigung ihrer Eintragung

Kurzfassungen/Presse (5)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Fehlende Parteifähigkeit einer fehlgeschlagenen GmbH in Gründung

  • Verlag Dr. Otto Schmidt (Kurzinformation)

    Vor-GmbH muss Handelsregister-Eintragung zeitnah betreiben - sonst entfällt ihre Parteifähigkeit

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GmbHG §§ 2, 11; BGB §§ 709, 714; ZPO § 50
    Wegfall des Status als Vor-GmbH bei nachhaltiger Vernachlässigung ihrer Eintragung

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Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • ZIP 2006, 2031
  • MDR 2007, 169
  • DB 2006, 2287



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Wird zitiert von ... (2)  

  • BGH, 31.03.2008 - II ZR 308/06  

    Gesellschaftsrecht - Vor-GmbH parteifähig?

    Das Berufungsgericht (ZIP 2006, 2031) hat ausgeführt, die Klägerin sei nach Aufgabe der Eintragungsabsicht nicht mehr parteifähig, jedenfalls werde sie, wenn sie nicht als Vor-GmbH, sondern als BGB-Gesellschaft parteifähig sei, nicht ordnungsgemäß, nämlich nicht von den beiden Gesellschaftern, vertreten.
  • LAG Hessen, 15.05.2008 - 20 Ta 80/08  

    Keine Zurückweisung der Rechtswegbeschwerde bei Zweifeln an der Partei- und

    Die Gmbh i.G., die mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags nach § 2 GmbHG errichtet wird, ist nämlich nur solange parteifähig, wie die Eintragung in das Handelsregster zeitnah betrieben wird (OLG Hamm, 19.07.2006 - 20 U 214/05 - in juris dokumentiert).

    Ist dies nicht oder nicht mehr der Fall, kann lediglich eine - als solche parteifähige - BGB-Gesellschaft vorliegen, die aber die Beteiligung mehrer Gesellschafter voraussetzt und durch diese, nicht durch eine Geschäftsführerin vertreten wird (so auch OLG Hamm, 19.07.2006, a.a.O.).

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