Rechtsprechung
OLG Hamm, 19.12.2003 - 11 UF 373/02 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Erlass einer Verbleibensanordnung bei Pflegeeltern; Gefährdung des Kindeswohls durch Herausnahme aus Familienpflege; Heilaufenthalt eines afghanischen Kindes in Deutschland; Gefahr einer psychologischen Belastungssituation; Gefahr eines Kulturschocks bei ...
- Judicialis
BGB § 1632 Abs. 4
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1632 Abs. 4
Verbleiben eines afghanischen Kindes in der Familie der Pflegeeltern gegen den Willen der leiblichen Eltern - Anwendung des § 1632 Abs. 4 BGB - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Kriegsverletztes Kind in deutscher Familie - Pflegeeltern befürchten Trauma durch Rückkehr nach Afghanistan
Verfahrensgang
- AG Hamm, 19.12.2003 - 32 F 192/02
- OLG Hamm, 19.12.2003 - 11 UF 373/02
- BVerfG, 23.08.2006 - 1 BvR 476/04
Papierfundstellen
- FamRZ 2004, 1396
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 13.10.1994 - 1 BvR 1799/94
Einstweilige Anordnung gegen die Rückführung von Kindern nach Afghanistan
Auszug aus OLG Hamm, 19.12.2003 - 11 UF 373/02
Eine Kindeswohlgefährdung i.S.d. § 1666 I BGB kommt dagegen nach anerkannter und vom Senat geteilter Auffassung bei beabsichtigter Herausnahme eines seit längerer Zeit in Familienpflege lebenden Kindes u.a. dann in Betracht, wenn der Sorgeberechtigte das Kind -wie hier- zunächst zumindest de facto anderen zur Pflege anvertraut, sich ein solches über Jahre bestehendes Pflegeverhältnis zu einer einem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechenden Beziehung entwickelt und der Sorgeberechtigte dann versucht, das Kind zur Unzeit unvermittelt aus dem Pflegeverhältnis und der gewohnten Umgebung herausnehmen, um es in die dem Kind entfremdete eigenen Familie zurückzuführen, da eine Herausnahme aus den gewachsenen Beziehungen und Bindungen im Normalfall eine erhebliche psychische Belastung für das Kind mit sich bringt (BayObLG FamRZ 1995, 627 unter Hinweis auf BayObLG FamRZ 1984, 817 f.; FamRZ 1987, 619 ff; vgl. hierzu auch BVerfG, FamRZ 1995, 24 ff). - BayObLG, 13.04.1984 - BReg. 1 Z 28/84
Eltern; Leibliche Eltern; Herausgabe; Kind; Pflegeeltern; Besuchsrecht; …
Auszug aus OLG Hamm, 19.12.2003 - 11 UF 373/02
Eine Kindeswohlgefährdung i.S.d. § 1666 I BGB kommt dagegen nach anerkannter und vom Senat geteilter Auffassung bei beabsichtigter Herausnahme eines seit längerer Zeit in Familienpflege lebenden Kindes u.a. dann in Betracht, wenn der Sorgeberechtigte das Kind -wie hier- zunächst zumindest de facto anderen zur Pflege anvertraut, sich ein solches über Jahre bestehendes Pflegeverhältnis zu einer einem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechenden Beziehung entwickelt und der Sorgeberechtigte dann versucht, das Kind zur Unzeit unvermittelt aus dem Pflegeverhältnis und der gewohnten Umgebung herausnehmen, um es in die dem Kind entfremdete eigenen Familie zurückzuführen, da eine Herausnahme aus den gewachsenen Beziehungen und Bindungen im Normalfall eine erhebliche psychische Belastung für das Kind mit sich bringt (BayObLG FamRZ 1995, 627 unter Hinweis auf BayObLG FamRZ 1984, 817 f.; FamRZ 1987, 619 ff; vgl. hierzu auch BVerfG, FamRZ 1995, 24 ff). - BayObLG, 02.06.1987 - BReg. 1 Z 25/87
Entscheidung; Verbleibensanordnung; Pflegefamilie; Eingriff; GG; Elternrecht; …
Auszug aus OLG Hamm, 19.12.2003 - 11 UF 373/02
Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich das Verlangen des Sorgeberechtigten als mißbräuchliche Ausübung des Sorgerechts darstellt, durch die das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet wird (BayObLG, FamRZ 1995, 626 ff, 627; OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 1541; BayObLG NJW 1988, 2381).
- BayObLG, 28.01.1987 - BReg. 1 Z 47/86
Kindesherausgabe; Ermittlungspflichten; Anhörungspflichten; Ehegatten; …
Auszug aus OLG Hamm, 19.12.2003 - 11 UF 373/02
Eine Kindeswohlgefährdung i.S.d. § 1666 I BGB kommt dagegen nach anerkannter und vom Senat geteilter Auffassung bei beabsichtigter Herausnahme eines seit längerer Zeit in Familienpflege lebenden Kindes u.a. dann in Betracht, wenn der Sorgeberechtigte das Kind -wie hier- zunächst zumindest de facto anderen zur Pflege anvertraut, sich ein solches über Jahre bestehendes Pflegeverhältnis zu einer einem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechenden Beziehung entwickelt und der Sorgeberechtigte dann versucht, das Kind zur Unzeit unvermittelt aus dem Pflegeverhältnis und der gewohnten Umgebung herausnehmen, um es in die dem Kind entfremdete eigenen Familie zurückzuführen, da eine Herausnahme aus den gewachsenen Beziehungen und Bindungen im Normalfall eine erhebliche psychische Belastung für das Kind mit sich bringt (BayObLG FamRZ 1995, 627 unter Hinweis auf BayObLG FamRZ 1984, 817 f.; FamRZ 1987, 619 ff; vgl. hierzu auch BVerfG, FamRZ 1995, 24 ff). - OLG Düsseldorf, 22.04.1994 - 3 Wx 258/94
Sorgerechtsverfahren; Vormundschaftsgericht; Vorläufige Anordnung; …
Auszug aus OLG Hamm, 19.12.2003 - 11 UF 373/02
Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich das Verlangen des Sorgeberechtigten als mißbräuchliche Ausübung des Sorgerechts darstellt, durch die das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet wird (BayObLG, FamRZ 1995, 626 ff, 627; OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 1541; BayObLG NJW 1988, 2381). - BayObLG, 25.01.1995 - 1Z BR 169/94
Umfang der Ermittlungspflichten des Vormundschaftsgerichts im Verfahren über eine …
Auszug aus OLG Hamm, 19.12.2003 - 11 UF 373/02
Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich das Verlangen des Sorgeberechtigten als mißbräuchliche Ausübung des Sorgerechts darstellt, durch die das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet wird (BayObLG, FamRZ 1995, 626 ff, 627; OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 1541; BayObLG NJW 1988, 2381).
- BVerfG, 23.08.2006 - 1 BvR 476/04
Recht der leiblichen Eltern auf Rückkehr eines zu Behandlungszwecken nach …
den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Dezember 2003 - 11 UF 373/02 -.Durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Dezember 2003 - 11 UF 373/02 - wurde der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes verletzt.