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   OLG Hamm, 20.02.2007 - 6 UF 53/06   

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OLG Hamm, 20.02.2007 - 6 UF 53/06 (https://dejure.org/2007,14698)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.02.2007 - 6 UF 53/06 (https://dejure.org/2007,14698)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. Februar 2007 - 6 UF 53/06 (https://dejure.org/2007,14698)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern und des Rechts zur Regelung von Schulangelegenheiten der Kinder; Verletzung der Schulpflicht aus religiösen Gründen; Nachhaltige Gefährdung des seelischen Wohls der Kinder durch das Erziehungsversagen; Vollständige ...

  • Judicialis

    SchulPG NRW § 6 Abs. 5 a.F.; ; SchulG NRW § 2; ; SchulG NRW § 34; ; SchulG NRW § 34 Abs. 1; ; SchulG NRW § 34 Abs. 3; ; SchulG NRW § 43 Abs. 3 S. 1; ; SchulG NRW § 101; ; österreic... hisches SchulPG § 11; ; österreichisches SchulPG § 11 Abs. 4; ; ZPO § 517; ; ZPO § 621e Abs. 2 S. 2; ; FGG § 33 Abs. 2; ; BGB § 11 S. 1; ; BGB § 1666; ; BGB § 1666 a

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus OLG Hamm, 20.02.2007 - 6 UF 53/06
    Hierzu gehört auch das Recht der Erziehung der Kinder in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht (vgl. BVerfGE 41, 29 (44) = NJW 1976, 947).

    Auch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG vermittelt den Eltern das Recht, ihren Kindern die von ihnen für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Überzeugung nahe zu bringen (vgl. BVerfGE 41, 29 (47) = NJW 1976, 947).

    Der Erziehungsauftrag des Staates ist eigenständig und dem Erziehungsrecht der Eltern gleich geordnet; weder dem Elternrecht noch dem Erziehungsauftrag des Staates kommt ein absoluter Vorrang zu (vgl. BVerfGE 41, 29 (44) = NJW 1976, 947; BVerfGE 52, 223 (236) = NJW 1980, 575).

    Diese Verpflichtung stellt bei strikter Beachtung nicht nur sicher, dass unzumutbare Glaubens- und Gewissenskonflikte nicht entstehen (vgl. BVerfGE 41, 29 [51f.] = NJW 1976, 947) und eine Indoktrinierung der Schüler auch auf dem Gebiet der Sexualerziehung unterbleibt (vgl. BVerfGE 47, 46 [75ff.] = NJW 1978, 807).

    Die dadurch hervorgerufenen Spannungen sind - wie bereits auch vom Verfassungsgericht erläutert - unter Berücksichtigung des grundgesetzlichen Gebots der Toleranz nach dem Prinzip der Konkordanz zu einem möglichst schonenden Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 41, 29 (51) = NJW 1976, 947).

    Der Pfleger wird jedoch gehalten sein, die hier eintretenden Spannungen unter Berücksichtigung des grundgesetzlichen Gebots der Toleranz nach dem Prinzip der Konkordanz zu einem möglichst schonenden Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 41, 29 (51) = NJW 1976, 947).

  • BayObLG, 15.09.1983 - BReg. 1 Z 36/83

    Entziehung; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Eltern; Kind; Grundschule; Schule;

    Auszug aus OLG Hamm, 20.02.2007 - 6 UF 53/06
    Vielmehr kommt dem staatlichen Erziehungsauftrag für das Wohl der Kinder eine derart hohe Bedeutung zu, dass die Vorenthaltung des Schulbesuches als Missbrauch des Sorgerechts anzusehen ist (so auch BayObLG NJW 1984, 928; OLG Brandenburg NJW 2006, 235; vgl. auch Staudinger - Coester, BGB, § 1666 Rdnr. 123; Palandt - Diederichsen, BGB, § 1666 Rdnr. 16 u. 22 m. w. N.; Johansen/Henrich - Büte, Eherecht, § 1666 BGB Rdnr. 34).

    Diese Anordnungen haben nur schulrechtliche Bedeutung und lassen die familienrechtlichen Vorschriften über das Eingreifen des Familiengerichts bei einer Gefährdung des Kindes unberührt (BayObLG NJW 1984, 928).

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

    Auszug aus OLG Hamm, 20.02.2007 - 6 UF 53/06
    6 Abs. 2 S. 1 GG gewährt den Eltern das Recht, die Pflege und Erziehung ihrer Kinder nach ihren eigenen Vorstellungen frei und - vorbehaltlich des Art. 7 GG - mit Vorrang vor anderen Erziehungsträgern zu gestalten (vgl. BVerfGE 52, 223 (235) = NJW 1980, 575).

    Der Erziehungsauftrag des Staates ist eigenständig und dem Erziehungsrecht der Eltern gleich geordnet; weder dem Elternrecht noch dem Erziehungsauftrag des Staates kommt ein absoluter Vorrang zu (vgl. BVerfGE 41, 29 (44) = NJW 1976, 947; BVerfGE 52, 223 (236) = NJW 1980, 575).

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus OLG Hamm, 20.02.2007 - 6 UF 53/06
    Das Vorbringen der Kindeseltern im Schriftsatz vom 07.07.2006, der Senat missachte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 93, 1, in welcher das Elternrecht aus Art. 4 und 6 GG hervorgehoben sei, ist ebenfalls unzutreffend.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.1991 - 19 A 1706/90

    Schulpflicht; Befreiung; Besonderer Ausnahmefall; Verfassungskonforme Auslegung;

    Auszug aus OLG Hamm, 20.02.2007 - 6 UF 53/06
    Im Einzelfall und in besonderen Ausnahmesituationen kann eine "partielle Entpflichtung" von der Schulbesuchspflicht im Wege der Erteilung einer beantragten Befreiung gem. § 43 Abs. 3 S. 1 SchulG NRW (vormals § 11 Abs. 1 S.1 ASchulO NW) erreicht werden, wenn nämlich ein "wichtiger Grund" (vormals "besonderer Ausnahmefall") deshalb anzunehmen ist, weil die Durchsetzung der Teilnahmepflicht an einem bestimmten Fach oder einer bestimmten schulischen Veranstaltung eine grundrechtlich geschützte Position des Kindes und/oder seiner Eltern verletzen würde und aus diesem Grunde der in Art. 7 Abs. 1 GG normierte staatliche Erziehungsauftrag hinter das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) und das dieses Recht hier besonders prägende Recht der Glaubens- und Religionsausübungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) zurücktreten müsste ( so OVG Münster NVwZ 1992, 77 zum alten Recht).
  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus OLG Hamm, 20.02.2007 - 6 UF 53/06
    Diese Verpflichtung stellt bei strikter Beachtung nicht nur sicher, dass unzumutbare Glaubens- und Gewissenskonflikte nicht entstehen (vgl. BVerfGE 41, 29 [51f.] = NJW 1976, 947) und eine Indoktrinierung der Schüler auch auf dem Gebiet der Sexualerziehung unterbleibt (vgl. BVerfGE 47, 46 [75ff.] = NJW 1978, 807).
  • BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 436/03

    Keine Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen durch Ablehnung einer

    Auszug aus OLG Hamm, 20.02.2007 - 6 UF 53/06
    Das Bundesverfassungsgericht hat zum Spannungsverhältnis der betroffenen Grundrechte der Eltern und ihrer Kinder und zur Wertigkeit des staatlichen Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG in seinem Nichtzulassungsbeschluss vom 29.04.2003 (BVerfG NVwZ 2003, 1113) u. a. ausgeführt:.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.07.1975 - V A 1306/73
    Auszug aus OLG Hamm, 20.02.2007 - 6 UF 53/06
    Erziehung und Bildung können vornehmlich in der Gemeinschaft durchgeführt werden (vgl. OVG Münster, NJW 1976, 341), was gewisse "Spielregeln" erforderlich macht, nach denen sich der einzelne Schüler in die Gemeinschaft mit anderen einzuordnen hat.
  • OLG Hamm, 05.09.2005 - 6 WF 297/05
    Auszug aus OLG Hamm, 20.02.2007 - 6 UF 53/06
    Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerden hat der Senat durch Beschluss vom 05.09.2005 -6 WF 297/05- teilweise als unzulässig verworfen und im übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
  • BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04

    Strafrechtliche Verfolgbarkeit von Verstößen gegen die Schulpflicht aus

    Auszug aus OLG Hamm, 20.02.2007 - 6 UF 53/06
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Nichtannahmebeschluss vom 31.05.2006 (2 BvR 1693/04) insoweit ausgeführt, dass der staatliche Erziehungsauftrag sich auch auf die Erziehung zu einer selbstverantwortlichen Persönlichkeit und darauf richtet, verantwortliche Staatsbürger heranzubilden, die gleichberechtigt und verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft teilhaben.
  • OLG Hamm, 20.02.2007 - 6 UF 51/06

    Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Regelung von

  • OLG Hamm, 25.08.2005 - 6 WF 297/05

    Einstweilige Anordnung, wenn die Eltern schulpflichtiger Kinder diese aus

  • OLG Brandenburg, 14.07.2005 - 9 UF 68/05

    Teilweise Entziehung des Sorgerechts bei mangelnder Mitwirkung an Erfüllung der

  • OLG Hamm, 12.06.2013 - 8 UF 75/12

    Jugendamt darf eingreifen, damit ein Elfjähriger zur Schule geht

    Durch den Schulbesuch sollen Kinder auch die Gelegenheit erhalten, in das Gemeinschaftsleben hineinzuwachsen (vgl. OLG Hamm, Beschl. vom 20.02.2007, Aktenenzeichen 6 UF 53/06, veröffentlicht bei juris.de).
  • AG Düsseldorf, 21.11.2016 - 254 F 68/16

    Gerichtliche Maßnahme zur Abwendung einer festgestellten Gefährdung des

    Es ist daher notwendig, ein Kind auch anderen Einflüssen als denen des Elternhauses auszusetzen, damit es die erforderlichen Erfahrung machen und die erforderlichen Fähigkeiten entwickeln kann (OLG Hamm, Beschluss vom 20.02.2007 6 UF 53/06).

    Die schulrechtlichen und strafrechtlichen Vorschriften lassen die familienrechtlichen Vorschriften grundsätzlich unberührt (OLG Hamm Beschluss v. 20.02.2007, 6 UF 53/06).

  • OLG Hamm, 11.10.2019 - 3 UF 116/19

    Vereitelung des Schulbesuchs von Kindern durch die Eltern

    Weder Elternrecht noch Religionsfreiheit rechtfertige unter Berücksichtigung des Kindeswohls eine Verweigerung der Schulpflicht bei gleichzeitiger Akzeptanz von Heimunterricht, dem staatlichen Erziehungsauftrag komme für das Wohl der Kinder eine derart hohe Bedeutung zu, dass die Vorenthaltung des Schulbesuchs einen Sorgerechtsmissbrauch darstelle (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20. Februar 2007 - 6 UF 53/06 -, juris).
  • OLG Nürnberg, 15.09.2015 - 9 UF 542/15

    Verkehrte Welt oder Missbrauch der elterlichen Sorge - Weigerung der Eltern ein

    Dazu gehört auch die Erziehung zur Toleranz und die Befähigung zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten in der Gesellschaft (OLG Köln, FamRZ 2013, 1230; OLG Hamm, Beschluss vom 20.02.2007, 6 UF 53/06).
  • OLG Hamm, 20.02.2007 - 6 UF 51/06
    Sie halten sich überwiegend dort gemeinsam mit ihrer Mutter, die ihren Wohnsitz nach wie vor in Q hat, der am xxx geborenen Schwester K Q, sowie den Kindern E und N Q2 und deren Mutter (vgl. Parallelverfahren 6 UF 53/06) in einem gemieteten Haus (T2 X3 26) auf.
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