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   OLG Hamm, 25.08.2005 - 2 UF 240/05   

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https://dejure.org/2005,4548
OLG Hamm, 25.08.2005 - 2 UF 240/05 (https://dejure.org/2005,4548)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.08.2005 - 2 UF 240/05 (https://dejure.org/2005,4548)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. August 2005 - 2 UF 240/05 (https://dejure.org/2005,4548)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und das Rechts zur Ausübung der Gesundheitsfürsorge; Anforderungen an die Entziehung der elterlichen Sorge; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung einer Gefahr für das Kindeswohl

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 359 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Celle, 14.03.2003 - 19 UF 35/03

    Systematik des § 1671 BGB; Übertragung des alleinigen Sorgerechts; Ausnahmefall

    Auszug aus OLG Hamm, 25.08.2005 - 2 UF 240/05
    Eingriffe in das grundgesetzlich geschützte Recht der Eltern auf Ausübung der elterlichen Sorge sind daher nicht schon bei einer abstrakten Gefährdung, sondern erst dann zulässig, wenn eine gegenwärtig vorhandene Gefahr die Erwartung begründet, dass bei weiterer unbeeinflußter Entwicklung der vorliegenden Umstände der Eintritt eines Schadens zum Nachteil des betroffenen Kindes mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist (vgl. OLG Celle FamRZ 2003, 1490, 1491).
  • BayObLG, 08.12.1994 - 1Z BR 147/94

    Entziehung elterlicher Rechte bei Gefährdung des Kindeswohls

    Auszug aus OLG Hamm, 25.08.2005 - 2 UF 240/05
    Entscheidend für die Frage der Eignung einer gerichtlichen Maßnahme zur Regelung der elterlichen Sorge sind nicht nur die, den Erlass der Maßnahme begründenden Umstände, sondern insbesondere auch die Möglichkeit der Durchsetzbarkeit der zu erlassenden Entscheidung (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 948, 949 f.).
  • OLG Brandenburg, 04.12.2015 - 13 UF 95/15

    Familiengerichtliche Maßnahmen zum Schutz des Kindes: Begriff des Kindeswohl;

    Die Anwendung hoheitlichen Zwangs wird hingegen durch eine bevorstehende, künftige oder latente Gefahr noch nicht rechtfertigt (BVerfG, BeckRS 2014, 49403, Rdnr. 30, 34; FamRZ 2009, 1472; NJW 1982, 1379, 1381; OLG Bremen, FamRZ 2010, 821; OLG Hamm, FamRZ 2010, 1742; 2010, 1745; BeckRS 2006, 06867; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 146, 147; Staudinger- Coester, § 1666 Rdnr. 82, 87 f.).
  • OLG Frankfurt, 16.01.2015 - 4 UF 255/14

    Zum Maßstab für die Prüfung des Entzugs der elterlichen Sorge

    Eine ein staatliches Eingreifen rechtfertigende Gefährdung des Kindeswohls ist daher erst dann gegeben, wenn bei weiterer unbeeinflusster Entwicklung der vorliegenden Umstände der Eintritt eines Schadens oder die Verfestigung eines bereits eingetretenen Schadens im Sinne einer Störung der Entwicklung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist (vgl. die ständige Rspr. des BVerfG, zuletzt Kammerbeschluss vom 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14 -, zitiert nach juris; außerdem BGH, FamRZ 1956, 350; OLG Hamm, FamRZ 2006, 359).
  • OLG Hamm, 15.09.2014 - 3 UF 109/13

    Deutsches Familiengericht darf ausländische Sorgerechtsentscheidung abändern

    Erforderlich ist insoweit der Eintritt eines sich mit einiger Sicherheit abzeichnenden Schadens, eine nur zukünftig drohende Gefahr genügt nicht (BGH FamRZ 2005, 344; OLG Hamm FamRZ 2006, 359).
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