Rechtsprechung
   OLG Hamm, 27.01.2009 - 3 Ss 567/08   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    §§ 242, 243 StGB
    besondere Sicherung gegen Wegnahme

  • openjur.de

    Verschlossenes Behältnis, Schutzvorrichtung gegen Wegnahme; Urkundenbeweis mit Protokollen, richterliche Vernehmung, Einverständnis der Verfahrensbeteiligten

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    StGB § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; StPO § 251 Abs. 2 Nr. 3
    Verschlossenes Behältnis, Schutzvorrichtung gegen Wegnahme; Urkundenbeweis mit Protokollen, richterliche Vernehmung, Einverständnis der Verfahrensbeteiligten

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsnatur des Einverständnisses der Beteiligten nach § 51 Abs. 2 Nr. 3 StPO; Begriff der "besonderen Sicherung gegen Wegnahme" i.S.v. § 243 Abs. 1 S. 2 StGB

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    verschlossenes Behältnis; Schutzvorrichtung gegen Wegnahme; Urkundenbeweis mit Protokollen; richterliche Vernehmung; Einverständnis der Verfahrensbeteiligten

Verfahrensgang

  • LG Detmold, 23.10.2008 - 4 Ns 91/08
  • OLG Hamm, 27.01.2009 - 3 Ss 567/08

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 204



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Wird zitiert von ... (2)  

  • OLG Hamm, 24.03.2009 - 3 Ss OWi 844/08  

    Vorbelastung; Tatbestandskennziffer

    Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung insbesondere, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder gegen Denk- und Erfahrungssätze verstößt (BGH NStZ 1983, 277, 278; OLG Hamm Beschl. v. 27.01.2009 - 3 Ss 567/08; OLG Hamm Beschl. v. 06.12.2007 - 3 Ss 492/07; OLG Hamm Beschl. v. 29.08.2001 - 2 Ss 488/01).
  • OLG Hamm, 03.07.2012 - 5 RVs 66/12  

    Anforderungen an die Feststellung der inneren Tatseite des Tatbestandes der

    Dagegen ist es im Rahmen der revisionsrechtlichen Prüfung unerheblich, ob die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse zwingend sind und eine abweichende Würdigung der Beweise aus Sicht des Revisionsgerichts ebenso gut möglich oder überzeugender gewesen wäre (BGH, NJW 2007, S. 384; OLG Hamm, Beschluss vom v. 27.01.2009 - 3 Ss 567/08).
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