Rechtsprechung
| OLG Hamm, 27.10.2011 - I-22 W 82/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- webshoprecht.de
Zur Täter- und Störerhaftung bei von einem Internetanschluss aus begangener Urheberrechtsverletzung
- dr-wachs.de (Entscheidungsanmerkung und Volltext)
Grenzen der sekundären Darlegungslast bei Filesharing
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kostenentscheidung nach Erledigung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Unterlassung der Verbreitung urheberrechtlich geschützten Materials
Kurzfassungen/Presse
- 123recht.net (Kurzinformation)
Ausreichende Verteidigung gegen eine urheberrechtliche Abmahnung bei Störerhaftung // Genügen der sekundären Darlegungslast in File-Sharing-Fällen
Besprechungen u.ä. (2)
- dr-wachs.de (Entscheidungsanmerkung und Volltext)
Grenzen der sekundären Darlegungslast bei Filesharing
- cmshs-bloggt.de (Kurzanmerkung)
Der "Sommer unseres Lebens" - jetzt auch für Ehefrauen und Schwiegereltern
Verfahrensgang
- LG Bielefeld - 4 O 672/10
- OLG Hamm, 27.10.2011 - I-22 W 82/11
Zeitschriftenfundstellen
- GRUR-RR 2012, 277 (Ls.)
- MMR 2012, 40
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Köln, 16.05.2012 - 6 U 239/11
Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Rechteverletzungen …
Diese sekundäre Darlegungslast geht aber in der Regel nicht so weit, dass der Anschlussinhaber durch eigene Nachforschungen aufklären müsste, wer Täter der Rechtsverletzung ist (vgl. OLG Hamm, MMR 2012, 40). - LG Köln, 11.09.2012 - 33 O 353/11
Rechtsprechung zur Störerhaftung des Anschlussinhabers bei …
Diese sekundäre Darlegungslast geht aber in der Regel nicht so weit, dass der Anschlussinhaber durch eigene Nachforschungen aufklären müsste, wer Täter der Rechtsverletzung ist (vgl. OLG Hamm, MMR 2012, 40). - LG Düsseldorf, 21.03.2012 - 12 O 579/10
Filesharing - Zum Nachweis der Täterschaft bei WLAN
In diesem Fall scheidet aber eine täterschaftliche Verantwortung des Beklagten aus; es käme lediglich eine Haftung als Störer in Betracht, bei der es sich indes um einen anderen Streitgegenstand handelt, den die Klägerinnen vorliegend nicht geltend machen (so schon OLG Köln, MMR 2011, 396 [397]; wohl auch OLG Hamm, MMR 2012, 40 [41]).
Für Blogger: