Rechtsprechung
| OLG Jena, 20.03.2012 - 4 U 840/11 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Thüringer Oberlandesgericht
§§ 445, 447, 448 ZPO
Zur Zulässigkeit einer Parteivernehmung der beweisbelasteten Partei - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen der Parteivernehmung von Amts wegen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Auch indirekte Zeugen (vom Hörensagen) sind zu vernehmen!
Kurzfassungen/Presse
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
§§ 445, 447, 448 ZPO
Zur Zulässigkeit einer Parteivernehmung der beweisbelasteten Partei
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Auch Zeugen vom Hörensagen können als Beweismittel zu vernehmen sein! (IBR 2012, 1160)
Verfahrensgang
- LG Meiningen, 04.10.2011 - 2 O 407/11
- OLG Jena, 20.03.2012 - 4 U 840/11
Zeitschriftenfundstellen
- IBR 2012, 1160
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Jena, 20.03.2012 - 4 W 134/12
Keine Haftung der Gemeinde bei leicht erkennbarer Gefahrenstelle auf Gehweg
Der Senat hat hierzu in einer Vielzahl von Einzelfällen ausgeführt, dass letztlich nicht entschieden werden müsse, wie weit die Pflichten (einer Gemeinde) für die Wegesicherheit tätig zu werden, gingen, wenn es sich bei der inkriminierten Gefahrenstelle um eine so deutlich sichtbare und daher von jedem Benutzer meisterbare Gefahrensituation handelte, auf die er sich bei der gebotenen Eigensorgfalt einzurichten vermag (vgl. grds. Beschluss des Senats v. 19.03.2009 - 4 U 688/08; ferner bereits Urteil v. 08.08.2000 in NJW 1998, 247; zuletzt Beschluss v. 21.02.2012 - 4 U 840/11 m.w.Nw.; ebenso OLG Brandenburg NJW-RR 2008, 1614; BGH VersR 1979, 1055). - OLG Jena, 11.07.2012 - 4 W 322/12
Zur Haftung einer Gemeinde für den Zustand ihrer Grünanlage
Der Senat hat hierzu in einer Vielzahl von Einzelfällen ausgeführt, dass letztlich nicht entschieden werden müsse, wie weit die Pflichten (einer Gemeinde) für die Wegesicherheit tätig zu werden, gingen, wenn es sich bei der inkriminierten Gefahrenstelle um eine so deutlich sichtbare und daher von jedem Benutzer meisterbare Gefahrensituation handelte, auf die er sich bei der gebotenen Eigensorgfalt einzurichten vermag (vgl. grds. Beschluss des Senats v. 19.03.2009 - 4 U 688/08; ferner bereits Urteil v. 08.08.2000 in NJW 1998, 247; zuletzt Beschluss v. 21.02.2012 - 4 U 840/11 m.w.Nw.; ebenso OLG Brandenburg NJW-RR 2008, 1614; BGH VersR 1979, 1055).
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