Rechtsprechung
   OLG Jena, 23.12.1998 - 2 U 799/96   

Kurzfassungen/Presse (2)

  • baunetz.de (Kurzinformation)

    Verletzung des Urheberrechts an Bauteilen: Berechnung des Schadensersatzes?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verletzung des Urheberrechts des Architekten: Welche Rechtsfolgen? (IBR 1999, 328)

Zeitschriftenfundstellen

  • BauR 1999, 672
  • IBR 1999, 328



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Wird zitiert von ... (3)  

  • LG Köln, 25.04.2007 - 28 O 72/05  

    Architekten & Ingenieure - Urheberrechtsschutz für Entwurfspläne 1:500?

    Als Werke der Baukunst urheberrechtlich geschützt sind solche Werke, die nicht nur das Ergebnis rein handwerklichen und routinemäßigen Schaffens darstellen, sondern aus der Masse alltäglichen Bauschaffens hinausragen und eine künstlerische und eigenschöpferische Gestaltungskraft aufweisen, die sich vom Üblichen abhebt und einen über die technische Lösung der Bauaufgabe hinausgehenden höher, ästhetischen Gehalt aufweist (vgl. OLG Hamm BauR 1999, 1198; Thüringer OLG BauR 1999, 672; Göpfert BauR 1999, 312).

    Urheberrechtlich geschützt sind nicht erst die ausgeführten Bauwerke, sondern auch die diesen vorangehenden Pläne und Entwürfe wie etwa Architektenpläne, sofern das darauf wiedergegebene Bauwerk schutzfähig ist (BGH GRUR 1973, 663 - Wählamt; BGH GRUR 1984, 656; BGH GRUR 1989, 416; Thüringer OLG BauR 1999, 672; Dreier/Schulze, UrhG, § 2 Rn. 187 f.; Göpfert BauR 1999, 312).

    Es ist anerkannt, dass auch Einzelgebäude eines Gebäudeensembles und Teile eines Gesamtbauwerks Urheberrechtsschutz genießen können (Thüringer OLG BauR 1999, 672; Göpfert BauR 1999, 315).

    Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Bemessung der angemessenen Lizenzanalogie auf der Grundlage der HOAI bei der urheberrechtsverletzenden Nutzung fremder Architektenpläne in der urheberrechtlichen Rechtsprechung und Literatur anerkannt (vgl. nur BGH GRUR 1973, 663 - Wählamt; Thüringer OLG BauR 1999, 672; OLG Hamm BauR 1999, 1198).

    Denn der Kläger kann von dem nach der HOAI zu berechnenden Honorar nur diejenigen Anteile als Schadensersatz geltend machen, die die von ihm erbrachten, urheberrechtlichen Schutz genießenden Teilleistungen betreffen (vgl. Thüringer OLG BauR 1999, 672).

    Das Honorar ist daher nur aus der Nettobausumme zu berechnen, die dem schutzfähigen Werkteil zuzuordnen ist (Thüringer OLG BauR 1999, 672).

    Ausgehend von dem bereits dargestellten Grundsatz, dass der Kläger von dem nach der HOAI zu berechnenden Honorar nur diejenigen Anteile als Schadensersatz geltend machen kann, die die von ihm erbrachten, urheberrechtlichen Schutz genießenden Teilleistungen betreffen, kann der Kläger weiterhin nur diejenigen Leistungsphasen ansetzen, die mit den schöpferischen Leistungen des Architekten in Verbindung stehen (vgl. Thüringer OLG BauR 1999, 672).

  • OLG Celle, 02.03.2011 - 14 U 140/10  

    Urheberrechtlicher Schutz von Entwurfsplänen für ein Bauwerk

    Das OLG Nürnberg (NJW-RR 1998, 47) hat einen Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG für die Verletzung des Urheberrechts eines Architekten an der Planung eines Fertighauses bejaht, das OLG Jena (BauR 1999, 672) für eine Hotelfassade.
  • OLG Frankfurt, 05.12.2006 - 11 U 9/06  

    Architekten & Ingenieure - Übertragung des urheberrechtlichen Nachbaurechts

    Nach anderer Auffassung bezieht sich die erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichthofs aber nur auf vertragliche Honoraransprüche eines Architekten, während im Bereich der Schadensberechnung nach Lizenzanalogie nach wie vor ein pauschaler Abzug von 40 % wegen ersparter Aufwendungen für zulässig gehalten wird (Löwenheim/Schulze, Urheberrecht, § 71 Rn. 54; Dreier/Schulze, UrhG, vor § 31 Rn. 266; OLG Jena BauR 99, 672).
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