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   OLG Köln, 02.01.2012 - 2 Wx 240/11   

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    Voraussetzungen der Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks im Grundbuch

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    Immobilien - Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks: Welche Anforderungen?

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    Rechtshängigkeitsvermerk im Grundbuch (IMR 2012, 1119)

Zeitschriftenfundstellen

  • FGPrax 2012, 57
  • IMR 2012, 1119



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Wird zitiert von ... (2)  

  • OLG Schleswig, 26.03.2012 - 3 W 25/12  

    Voraussetzungen der Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks im Grundbuch

    Es hat sich zur Begründung im Ausgangspunkt auf die von ihm für zutreffend gehaltenen Ausführungen des OLG Köln in seinem Beschluss vom 02.01.2012 - 2 Wx 240/11, juris - gestützt wonach für die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks - wie beim Widerspruch nach § 899 BGB - die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft gemacht werden müsse.

    Der Senat folgt der Auffassung des Landgerichts (im Anschluss an OLG Köln, B.v.02.01.2012, 2 Wx 240/11, juris) wonach zur Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks im Grundbuch nicht allein ein in entsprechender Anwendung von § 22 Abs. 1 GBO gegenüber dem Grundbuchamt zu führender Nachweis in der Form des § 29 GBO genügt, dass ein die eingetragene Rechtsposition betreffender dinglicher Anspruch rechtshängig geworden ist.

    Dieser Auffassung hat sich das OLG Köln mit dem auch vom Landgericht herangezogenem Beschluss vom 02.01.2012, 2 Wx 240/11 mit ausführlicher, überzeugender Begründung angeschlossen.

  • OLG Nürnberg, 26.03.2012 - 15 W 328/12  

    Grundbuchverfahren: Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks im Wege der

    b) Nach der anderen Meinung kann die Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks nur nach Bewilligung des Betroffenen oder im Wege der einstweiligen Verfügung erfolgen (OLG Stuttgart NJW 1960, 1109; OLG München NJW 1966, 1030; OLG Köln Beschluss vom 02.01.2012, Az. 2 Wx 240/11, abrufbar über juris; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht 14. Aufl. Rn. 1654; Münchner Kommentar/Wacke, BGB 4. Aufl. § 899 Rn. 32, 33; Staudinger-Gursky, BGB Stand 2008 § 899 Rn. 102).

    Sie steht mit der gesetzlichen Wertung des Interessenkonflikts zwischen der im Grundbuch als Berechtigte eingetragenen Person und einem Dritten, welcher - abweichend vom Inhalt des Grundbuchs - das Recht für sich in Anspruch nimmt, nicht in Einklang (vgl. OLG Köln Beschluss vom 02.01.2012, Az. 2 Wx 240/11, abrufbar über juris).

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