Rechtsprechung
   OLG Köln, 07.12.2007 - 19 U 59/07   

Volltextveröffentlichungen (5)

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Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Nissans neues Netz - Wirksamkeit der ersten Strukturkündigung nach Art. 3 Abs. 5 GVO 1400/02 - wie geht es weiter?" von RA Dr. Carsten Reimann, LL.M. und RA Dr. Albin Ströbl, original erschienen in: BB 2008, 1462 - 1469.

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (3)  

  • OLG Köln, 18.12.2008 - 19 U 34/08  

    Zulässigkeit der Unterschreitung der zweijährigen Kündigungsfrist für die

    Zur Begründung seiner Auffassung von der Unwirksamkeit der Kündigung vom 11.01.2006 zum 31.01.2007 hat das Landgericht unter Bezugnahme auf vorangegangene Entscheidungen des Senats (Urteile vom 07.12.2007 in den Verfahren 19 U 57/07, 19 U 59/07, 19 U 60/07) im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung sei zwar in formeller Hinsicht hinreichend ausführlich und transparent begründet.

    Der Senat hat in seinen Urteilen vom 07.12.2005 in den Verfahren 19 U 57/07, 19 U 59/07 sowie 19 U 60/07 ausgeführt, die Änderung der bestehenden Vertragskonstruktion durch die vorgesehene Abschaffung des zweistufigen Händlernetzes, die Schaffung regional unterschiedlicher Qualitätsstandards (Metro-, Urban- sowie Rural-Regionen) sowie auch die Reduzierung der Händlerstandorte unter Einsatz finanzkräftigerer Händler stellten zwar objektiv durchaus eine Umstrukturierung des Vertriebsnetzes dar, jedoch sei nicht dargelegt, dass diese Umstrukturierungsmaßnahmen das Vertriebsnetz der Beklagten insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil betreffen.

  • OLG Köln, 18.12.2008 - 19 U 33/08  

    Zulässigkeit der Unterschreitung der zweijährigen Kündigungsfrist für die

    Der Senat hat in seinen Urteilen vom 07.12.2005 in den Verfahren 19 U 57/07, 19 U 59/07 sowie 19 U 60/07 zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung der dort streitgegenständlichen Vertragshändlerverträge ausgeführt, die Änderung der bestehenden Vertragskonstruktion durch die vorgesehene Abschaffung des zweistufigen Händlernetzes, die Schaffung regional unterschiedlicher Qualitätsstandards (Metro-, Urban- sowie Rural-Regionen) sowie auch die Reduzierung der Händlerstandorte unter Einsatz finanzkräftigerer Händler stellten zwar objektiv durchaus eine Umstrukturierung des Vertriebsnetzes dar, jedoch sei nicht dargelegt, dass diese Umstrukturierungsmaßnahmen das Vertriebsnetz der Beklagten insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil betreffen.
  • BGH, 20.10.2010 - VIII ZR 21/08  
    Das Berufungsgericht (OLG Köln, Urteil vom 7. Dezember 2007 - 19 U 59/07, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:.
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