Rechtsprechung
   OLG Köln, 11.08.2010 - 11 U 106/09   

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    "Schwackhofer" ist Schätzgrundlage für die Ermittlung der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Bei Zweifeln an der Schwacke-Liste kann der erstattungsfähige "Normaltarif" durch Mittelung der Schwacke-Liste und der so genannten Fraunhofer-Studie zu schätzen sein

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (7)  

  • OLG Celle, 29.02.2012 - 14 U 49/11  

    Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall nach dem

    Zum gleichen Ergebnis kommt für ähnliche Fallkonstellationen beispielsweise auch das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 19. Oktober 2011 16 U 55/10 juris-Rdnrn. 11 ff. und Urteil vom 14. Juni 2011 15 U 9/11 juris-Rdnrn. 8 ff. sowie Urteil vom 11. August 2010 11 U 106/09, SP 2010, 396 juris-Rdnr. 8 mit der weiteren Erwägung, dass die Schwierigkeiten und Kosten der Einholung von Sachverständigengutachten in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Klagforderungen stünden und außerdem ohnehin nicht zu erwarten sei, dass die einem Sachverständigen zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel den Erhebungsmethoden, die den bei der Schätzung herangezogenen Listen zugrunde liegen, grundsätzlich überlegen seien und zu genaueren Ergebnissen führen könnten).
  • LG Bonn, 30.07.2012 - 5 S 94/12  

    Schwacke

    Die Ausführungen des Amtsgerichts dazu stehen im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung der Kammer (LG Bonn Beschl. v. 12.07.2010 - 5 S 96/10 - nicht veröffentlicht sowie Urteile 5 S 159/06 und 5 S 197/07 = NZV 2007, 362; vgl. dazu auch OLG Köln Urt. v. 11.08.2010 - 11 U 106/09 - Schad-Praxis 2010, 396ff.).
  • LG Offenburg, 04.10.2011 - 1 S 4/11  

    Schadenersatz bei Kfz-Unfall: Bemessung der Mietwagenkosten nach arithmetischem

    Dieser Weg findet in der Rechtsprechung auch zunehmend Zuspruch (OLG Karlsruhe, U.v. vom 11.08.2011 - 1 U 27/11; OLG Saarbrücken, U.v.22.12.2009 - 4 U 294/09, NZV 2010, 242, OLG Köln U. v. 11.8.2010 - 11 U 106/09, SchPrax 2010, 396; OLG Hamm, U.v. 20.07.2011 - I-13 U 108/10; LG Karlsruhe, U.v. 23.11.2010 - 1 S 105/10; LG Detmold U.v. 29.06.2011 - 10 S 16/11).
mehr
  • OLG Naumburg, 15.12.2010 - 6 U 166/10  

    Haftungsverteilung bei Kollision eines vorfahrtberechtigten Fahrzeugs mit einem

    Steht zur Überzeugung des Tatrichters fest, dass dem Geschädigten die Anmietung zum Normaltarif nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, kann der Geschädigte in einem solchen Fall einen den Normaltarif übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (BGH NJW 2010, 1445, 1446; OLG Köln, Urteil vom 11.08.2010, 11 U 106/09, zitiert bei juris, Rdnr. 4).
  • LG Köln, 02.12.2010 - 25 O 282/10  
    Bei längeren Vermietungen sind überschießende, nicht mehr in der Wochen- oder Mehrtagespauschale aufgehende Miettage, jedoch nicht, wie die Klägerin es ihrer Berechnung zugrundelegt, mit dem jeweiligen Kurzzeittarif berechnet worden, sondern in Höhe des anteiligen Preises der Mietpauschale (so auch OLG Köln vom 11.8.2010, 11 U 106/09 zitiert nach juris Rz. 14).
  • AG Wiesbaden, 20.07.2012 - 93 C 1648/12  

    Schätzung von Mietwagenkosten nach dem Mittelwert der Mietpreisspiegel nach

    (siehe auch OLG Saarbrücken NJW-RR 2010, 541; OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011 - 1 U 27/11; OLG Köln, Urteil vom 11.08.2011 - 11 U 106/09; OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012 - 14 U 49/11).
  • OLG Köln, 26.10.2010 - 18 U 116/10  
    b) Es mag zwar richtig sein, dass auch in einer Schätzung der Mietwagenkosten nach einem arithmetischen Mittel zwischen den in der Schwacke-Liste angegebenen Werten und denjenigen der Fraunhofer-Studie kein Fehlgebrauch des nach § 287 Abs. 1 S. 1 und S. 2 ZPO dem Tatrichter zukommenden Ermessens liegt und auch das Oberlandesgericht Köln eine solche Vorgehensweise teilweise befürwortet hat (vgl. OLG Köln, Urteil vom 11. August 2010 - 11 U 106/09 -, juris Rn. 5 ff.).
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