Rechtsprechung
   OLG Köln, 12.12.2000 - Ss 442/00 - 244   

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 181
  • NZV 2001, 225



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Wird zitiert von ... (3)  

  • BGH, 20.06.2002 - 4 StR 371/01  

    Strafrecht - Führerscheinentzug und ausländische Fahrerlaubnis

    Obwohl in § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nicht zwischen dem Entzug einer inländischen und einer ausländischen Fahrerlaubnis unterschieden wird, hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die Vorlegungsfrage mit Recht allein mit Blick auf die Entziehung einer inländischen Fahrerlaubnis gestellt, denn für Fälle, in denen eine Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach §§ 69, 69 b StGB in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung erfolgt war, welche nur die Wirkung eines zeitlich begrenzten Fahrverbots hatte, kann der Anwendungsbereich des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV anders als bei der Entziehung einer im Inland erteilten Fahrerlaubnis zu beurteilen sein (vgl. dazu OLG Köln NZV 2001, 225; VG Bremen, Beschluß vom 31. März 1999 - 5 V 452/99 = DAR 1999, 377 - Leitsatz - vgl. auch Hentschel NZV 2001, 193, 195).
  • OLG Karlsruhe, 19.07.2001 - 2 Ss 173/00  

    Fahren ohne Fahrerlaubnis - Strafbarkeit

    Die fahrverbotsähnliche Wirkung der isolierten Sperrfrist entfiel sodann mit Ablauf des 27.10.1998 mit der Folge, dass die Fahrberechtigung wieder auflebte (OLG Köln DAR 2001, 136 f = NZV 2001 225 f mit Anmerkung Hentschel aaO S. 193 ff; VG Bremen Beschluss vom 31.03.1999 - 5 V 452/99 - Leitsatz in DAR 1999, 377) so dass er anschließend jedenfalls bis zum 31.12.1998 von seiner spanischen Fahrerlaubnis berechtigt wieder Gebrauch machen konnte.
  • BGH, 31.12.1998 - 4 StR 371/01  
    Obwohl in § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nicht zwischen dem Entzug einer inländischen und einer ausländischen Fahrerlaubnis unterschieden wird, hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die Vorlegungsfrage mit Recht allein mit Blick auf die Entziehung einer inländischen Fahrerlaubnis gestellt, denn für Fälle, in denen eine Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach §§ 69, 69 b StGB in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung erfolgt war, welche nur die Wirkung eines zeitlich begrenzten Fahrverbots hatte, kann der Anwendungsbereich des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV anders als bei der Entziehung einer im Inland erteilten Fahrerlaubnis zu beurteilen sein (vgl. dazu OLG Köln NZV 2001, 225; VG Bremen, Beschluß vom 31. März 1999 -5 V 452/99 = DAR 1999, 377.
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