Rechtsprechung
| OLG Köln, 14.04.2009 - 83 Ss OWi 32/09 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- verkehrslexikon.de
Ein verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons liegt auch dann vor, wenn der Fahrzeugführer das Gerät aufnimmt, um dieses zum Telefonieren einzuschalten, das Einschalten aber am entladenen Akku scheitert
- IWW
- strafrecht-online.de
§ 80 Abs. 1 OWiG; § 80 Abs. 2 OWiG; § 23 Abs. 1a StVO; OWiG § 80 Abs. 1; OWiG § 80 Abs. 2; StVO § 23 Abs. 1 a
Verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons während der Autofahrt - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons während der Autofahrt
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (4)
- IWW (Entscheidungsanmerkung und Kurzinformation und Leitsatz)
Mobiltelefon im Straßenverkehr - Mobiltelefon-Benutzung mit entladenem Akku
- anwalt.de (Kurzinformation)
Handy: Auch mit leerem Akku darf am Steuer nicht "telefoniert" werden
- fahrschule-online.de (Leitsatz)
Ein leerer Akku schützt nicht vor Strafe
- lto.de (Kurzinformation)
Verkehrsordnungswidrigkeit liegt schon bei Aufnehmen eines Mobiltelefons während einer Autofahrt vor
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsanmerkung und Kurzinformation und Leitsatz)
Mobiltelefon im Straßenverkehr - Mobiltelefon-Benutzung mit entladenem Akku
Verfahrensgang
- AG Köln - 811 OWi 281/08
- OLG Köln, 14.04.2009 - 83 Ss OWi 32/09
Zeitschriftenfundstellen
- NZV 2009, 304
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Köln, 09.02.2012 - 1 RBs 39/12
Handy während der Fahrt lieber klingeln lassen
Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 23.08.2005 - 83 Ss-OWi 19/05 - (= zfs 2005, 569 = NJW 2005, 3366 = NZV 2005, 547 = DAR 2005, 695 = VM 2006, 4 [Nr. 4] = VRS 109, 287; vgl. a. SenE v. 14.04.2009 - 83 Ss-OWi 32/09 - = NZV 2009, 302) zu der Frage, womit die Benutzung eines Mobiltelefons - im Unterschied zum bloßen, nicht tatbestandsmäßigen In-die-Hand-Nehmen und Halten - beginnt, bereits ausgeführt, dass der Begriff der Benutzung eine Handhabung erfordert, die einen Bezug zu einer der Funktionen des Geräts aufweist.Sie ist Benutzung ebenso wie die Beendigung einer Gesprächsverbindung oder das Ein- und Ausschalten (vgl. dazu a. SenE v. 14.04.2009 - 83 Ss-OWi 32/09 - = NZV 2009, 302; OLG Hamm DAR 2007, 402 L.).
Es ist, wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat, auch unerheblich, ob und aus welchen Gründen eine Telefonverbindung scheitert (SenE v. 14.04.2009 - 83 Ss-OWi 32/09 - = NZV 2009, 302).
- OLG Köln, 12.08.2009 - 83 Ss OWi 63/09
Mobiltelefon - Halten eines Handys ans Ohr zum Musikabhören
Welche Handlungen im Einzelnen der Vorschrift unterfallen, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung durch zahlreiche Entscheidungen (vgl. die umfangreichen Nachweise in der SenE v. 26. Juni 2008 - 81 Ss-OWi 49/08 - = NJW 2008, 3368 f.; vgl. auch SenE v. 14.04.2009 - 83 Ss-OWi 32/09 - = NZV 2009, 302) hinreichend geklärt.
