Rechtsprechung
| OLG Köln, 15.06.2005 - 2 U 44/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unverzügliche Zurückweisung der Berufung trotz Fristsetzung zur Berufungserwiderung - Beschlussverwerfung auch bei Klageerweiterung und Widerklage sowie unzulässig eingeführtem Hilfsantrag
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Verfahrensgang
- LG Bonn, 04.02.2005 - 1 O 313/04
- OLG Köln, 15.06.2005 - 2 U 44/05
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Nürnberg, 23.06.2006 - 2 U 759/06 Im Normtext findet sich somit kein Anhaltspunkt dafür, dass die gesetzliche Anordnung einer zwingenden Zurückweisung durch Beschluss dann durchbrochen sein soll, wenn der Verfahrensgegenstand im Berufungsverfahren nach den §§ 263, 533 bzw. § 264 Abs. 2 ZPO erweitert worden ist (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.12.2003, Az. 19 U 78/03, zitiert nach juris; OLG Köln, Beschluss vom 15.06.2005, Az. 2 U 44/05, BeckRS 2005/07952).
Davon geht auch § 533 Nr. 2 ZPO aus, der für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren darauf abgestellt, ob das Berufungsgericht die dafür tragenden Tatsachen seiner Verhandlung zugrunde zu legen hat (vgl. OLG Frankfurt a.M., NJW 2004, 165, 168; OLG Köln, Beschluss vom 15.06.2005, Az. 2 U 44/05).
Eine dadurch geöffnete Dispositionsmöglichkeit des Berufungsführers über die Gestaltung des Berufungsverfahrens würde diesem vielmehr auch die verfassungsrechtlich bedenkliche Rechtsmacht (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2003, 281; BVerfG NJW-RR 2004, 1719, 1720; BVerfG Beschluss v. 30.06.2005, Az. 2 BvR 1664/04, zitiert nach juris; siehe auch OLG Köln, Beschluss vom 15.06.2005, Az. 2 U 44/05, BeckRS 2005/07952) einräumen, nach seinem Ermessen durch die Stellung eines auch nur geringfügigen Zusatzantrags mittelbar die Anfechtbarkeit der Berufungsentscheidung zu steuern.
- OLG Frankfurt, 30.03.2010 - 11 U 8/10
Servicevertrag: Außerordentliche Kündigung wegen Schlechtleistung bei einem …
Erweist sich der Versuch einer Beseitigung der in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer als erfolglos, so verlieren die neuen Ansprüche ihre Wirkung, ohne dass es einer Entscheidung hierüber bedarf (OLG Rostock, MDR 2003, 1195; OLG Köln, OLGR 2005, 730, OLG Nürnberg, MDR 2007, 171; OLG Düsseldorf, OLGR 2007, 465).Das erscheint gerade für Hilfsanträge ohne Weiteres einsichtig, weil es der Berufungsführer andernfalls in der Hand hätte, durch Ankündigung eines Hilfsantrags die mündliche Verhandlung über eine Berufung entgegen § 522 Abs. 2 zu erzwingen, obwohl diese unbegründet ist. - OLG Rostock, 01.07.2010 - 3 U 37/10
Außerordentliche fristlose Kündigung durch den Mieter: Gefährdung der …
Mit Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO wird die Widerklage entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos (OLG Rostock, Beschl.v. 12.06.2003, 3 U 96/03, NJW 2003, 3211f; OLG Köln, Beschl. v. 15.06.2005, 2 U 44/05, OLGR Köln 2005, 730). - OLG Nürnberg, 28.06.2011 - 8 U 2330/10
Berufsunfähigkeitsversicherung: Verzicht auf Gesundheitsprüfung; …
Vielmehr fordert der mit der Änderung des Berufungsverfahrens verfolgte Normzweck einen Vorrang des Zurückweisungsverfahrens auch dann, wenn eine zulässige Klageänderung nach den §§ 263, 533 ZPO (vgl. OLG Rostock NJW 2003, 3211; OLG Frankfurt NJW 2004, 165; OLG Köln, Beschluss vom 15.06.2005, Az. 2 U 44/05, BeckRS 2005/07952) oder eine nicht als Klageänderung anzusehende Antragsänderung nach § 264 Abs. 2 ZPO vorliegt (siehe dazu OLG Koblenz, OLGR 2004, 17 f., diese Frage letztlich offen lassend).
