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   OLG Köln, 16.01.1996 - Ss 686/95   

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • NZV 1996, 286



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Wird zitiert von ... (7)  

  • OLG Stuttgart, 10.12.1997 - 1 Ss 647/97  

    StGB § 240

    Im Gegensatz zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB , die als Maßregel der Besserung und Sicherung Personen, die zum Führen von Kraftfahrzeugen charakterlich ungeeignet sind, aus dem Straßenverkehr ausschließen will, soll das Fahrverbot nach § 44 StGB bei schuldhaft begangenen Verkehrsverstößen, die noch nicht die mangelnde Eignung des Täters ergeben, der Warnung und Besinnung dienen, wobei die spezialpräventive Einwirkung auf den Täter im Vordergrund steht (vgl. zuletzt OLG Köln NZV 1996, 286 mit weiteren Nachweisen).

    Im Falle einer Geldstrafe als Hauptstrafe ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch zu prüfen, ob nicht im Einzelfall eine Erhöhung der Geldstrafe ausreichend ist, um den Kraftfahrzeugführer zu warnen (vgl. OLG Köln NZV 1996, 286 ).

  • OLG Karlsruhe, 15.09.2005 - 3 Ss 135/05  

    Geldstrafe wegen Nötigung im Straßenverkehr: Unzulässigkeit einer Überhöhung des

    Das Fahrverbot nach § 44 Abs. 1 StGB, das neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden kann, soll bei schuldhaft begangenen Verkehrsverstößen, die noch nicht die mangelnde Eignung des Täters ergeben, der Warnung und Besinnung dienen, wobei die spezialpräventive Einwirkung auf den Täter im Vordergrund steht (OLG Stuttgart DAR 1998, 153; OLG Köln NZV 1996, 286).
  • OLG Köln, 19.08.2005 - 83 Ss 26/05  

    Eigene Entscheidung des Revisionsgerichts über Wegfall des Fahrverbots bei

    Als Nebenstrafe darf das Fahrverbot aber nur verhängt werden, wenn feststeht, dass der mit ihm angestrebte spezialpräventive Zweck mit der Hauptstrafe allein nicht erreicht werden kann (BGHSt 24, 348, 350; Senat NZV 96, 286; Tröndle/Fischer a.a.O. § 44 Rdnr. 2; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 44 StGB Rdnr. 3).
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  • OLG Köln, 18.11.2005 - 82 Ss 57/05  
    Als Nebenstrafe darf das Fahrverbot aber nur verhängt werden, wenn feststeht, dass der mit ihm angestrebte spezialpräventive Zweck mit der Hauptstrafe allein nicht erreicht werden kann (BGHSt 24, 348, 350; Senat NZV 96, 286; Tröndle/Fischer a.a.O. § 44 Rdnr. 2; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 44 StGB Rdnr. 3).
  • OLG Köln, 19.11.1996 - Ss 343/96  

    Geschwindigkeitsmessung mit Lasermessgeräten

    Die OLGe Oldenburg (a.a.O.) und Hamburg (DAR 1996, 154 = ZfS 1995, 276) haben jeweils für den Sonderfall der Messung bei Dunkelheit, der hier nicht vorliegt, zusätzliche Feststellungen verlangt.
  • OLG Köln, 03.06.2005 - 8 Ss 86/05  
    Ein Fahrverbot darf nur verhängt werde, wenn feststeht, dass der mit ihm angestrebte spezialpräventive Zweck mit der Hauptstrafe allein nicht erreicht werden kann (vgl. BGHSt 24, 348, 350; Senat DAR 96, 154 = NZV 96, 286; Tröndle-Fischer, StGB, 52. Aufl., § 44 Rdn. 2 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 13.04.1999 - 1 Ss OWi 283/99  

    Arbeitslosigkeit zwischen Urteil und Rechtsbeschwerdeverfahren, Aufhebung im

    Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalles der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und somit von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter (BGH NZV 1996, 286, 288).
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