Rechtsprechung
| OLG Köln, 16.09.1992 - 19 W 33/92 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Leasingvertrag Beendigung Entschädigung Rechtsmißbrauch
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
BGB §§ 535, 557, 564; AGBG § 9
Leasingvertrag Beendigung Entschädigung Rechtsmißbrauch - FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Unbefristeter Leasingvertrag: Verspätete Rückgabe des Leasingobjekts
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bonn - 18 O 51/92
- OLG Köln, 16.09.1992 - 19 W 33/92
Zeitschriftenfundstellen
- NJW-RR 1993, 121
- MDR 1993, 142
- WM 1993, 1053
- BB 1992, 2386
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 13.04.2005 - VIII ZR 377/03
Leasingrecht - Nutzungsentschädigung wegen Nichtrückgabe
Das Verlangen der Klägerin nach Fortzahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Leasingrate wäre nur dann als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) anzusehen, wenn der Zeitwert der Maschinen während des hier in Rede stehenden Zeitraums bis einschließlich August 2002 alters- oder gebrauchsbedingt so weit abgesunken wäre, daß eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten monatlichen Leasingrate zu dem verbliebenen Verkehrs- oder Gebrauchswert der Geräte völlig außer Verhältnis stünde (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1993, 121). - OLG Hamm, 11.01.1999 - 13 U 132/98
Ausgestaltung von Finanzierungsleasingverträgen
Der abweichenden Ansicht des OLG Köln (v. 16.9.1992 19 W 33/92, OLGR Köln 1993, 2 = MDR 1993, 142 = NJW-RR 1993, 121), im Falle eines Mißverhältnisses zwischen dem Restwert des Leasinggutes und der Leasingrate sei die Regelung des § 557 BGB nicht anwendbar, vermag sich der Senat nicht anzuschlie- ßen. - OLG Bremen, 22.07.2009 - 1 U 11/09
Mietrecht - Unverhältnismäßige Miete als Nutzungsentschädigung
Diese betreffen überwiegend die wegen der Geringwertigkeit der vermieteten Sachen besonders gelagerten Fälle des Videoverleihs (LG Bielefeld NJW-RR 2004, 442; LG Köln NJW-RR 88, 1248) oder Leasingverhältnisse, bei denen die monatliche Nutzungsentschädigung den Restwert des Leasingobjekts zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung um das 2 ½-fache überstieg (OLG Köln NJW-RR 93, 121), was im vorliegenden Fall auch ansatzweise nicht der Fall ist (Restwert beider Geräte EUR 1.800,00, mtl. Miete EUR 600, 00).
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