Rechtsprechung
   OLG Köln, 18.06.2003 - 2 Ws 343/03   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Auch Arrestbeschlüsse unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Verfahrensgang

  • AG Köln, 22.03.2002 - 505 Gs 980/02
  • OLG Köln, 18.06.2003 - 2 Ws 343/03

Zeitschriftenfundstellen

  • StV 2004, 121



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)  

  • OLG Köln, 30.03.2004 - 2 Ws 105/04  

    Sicherungsbedürfnis bei Arrestanordnung

    Nach neuerer Rechtsprechung des Senats gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch bei Maßnahmen der Sicherstellung von Gegenständen nach §§ 111 b ff StPO; allerdings sind die insoweit zu stellenden Anforderungen weniger streng als bei Haftentscheidungen (vgl. Senat 18.06.2003 - 2 Ws 343/03 - und 10.02.2004 - 2 Ws 704/03 - ).
  • BVerfG, 07.07.2006 - 2 BvR 583/06  

    Dinglicher Arrest (keine Fristen bei dringenden Gründen für eine

    Liegen - wie hier - dringende Gründe für die Annahme der Voraussetzungen für den später anzuordnenden Verfall vor, gelten die gesetzlichen Fristen des § 111 b Abs. 3 StPO nicht (vgl. OLG Köln, StV 2004, S. 121 , 413 mit Anmerkung Marel; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, § 111 b Rn. 8).
  • OLG Hamburg, 19.12.2011 - 2 Ws 123/11  

    Arrestanordnung gegen den Mitarbeiter eines Krematoriums zum Zwecke der

    Zwar kann der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ihrer Aufrechterhaltung inhaltliche und zeitliche Grenzen setzen, jedoch bleiben die hieran zu stellenden Anforderungen ohnedies grundsätzlich hinter denjenigen, die bei einer Inhaftierung zu gelten haben, zurück (KG in wistra 2010, 317, 319; OLG Köln in StV 2004, 121, 122 und Beschluss v. 23. November 2009, Az.: 2 Ws 559-560/09 ).
  • OLG Köln, 23.11.2009 - 2 Ws 559/09  

    Aufhebung eines Arrestbeschlusses zur Rückgewinnungshilfe

    Aus § 111 b Abs. 3 StPO ergibt sich insoweit nämlich, dass bei Vorliegen dringender Gründe - dies ist gleichbedeutend mit dringendem Tatverdacht - die Sicherstellung grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung möglich ist." (SenE v. 18.06.03 - 2 Ws 343/03 - = StV 04, 121; SenE v. 16.09.2005 - 2 Ws 334/05).
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht