Rechtsprechung
   OLG Köln, 19.03.2002 - 11 W 19/02   

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

  • LG Köln, 21.02.2002 - 15 O 83/02
  • OLG Köln, 19.03.2002 - 11 W 19/02

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 2002, 1595
  • FamRZ 2003, 157 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (2)  

  • OLG Brandenburg, 29.06.2005 - 4 U 196/04  

    BGB § 119 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 313;

    Auch wennn das von dem Kläger geschilderte Verhalten der Beklagten mit unterlassenen Begrüßungen, einer bei dem Fortzug aus der Nachbarschaft fehlenden Verabschiedung, der fortgesetzt fehlenden Gesprächs- und Besuchsbereitschaft, einer unverhohlen gezeigten Mißachtung seiner Person sowie des Schweigens auf besorgte Anfragen des Klägers "über eine gewisse objektive Unhöflichkeit" hinausgehen dürfte und - insbesondere durch den unstreitigen Text der von der Beklagten zu 2) verfassten SMS vom 15.11.2003 - schon in den Grenzbereich zu einer ehrverletzenden Äußerung gelangt, lässt sich nach der Einschätzung des Senats gleichwohl kein Verhalten der Beklagten erkennen, dass in die Nähe einer schweren Beleidigung des Klägers durch die Beklagten kommen würde und damit objektiv ein gewisses Maß an Schwere hätte (vgl. hierzu OLG Köln, NJW-RR 2002, 1595).
  • OLG Brandenburg, 15.08.2012 - 4 U 175/11  
    Schwere Beleidigungen können den Tatbestand erfüllen (OLG Köln, Beschluss vom 19.03.2002, 11 W 19/02, zitiert nach Juris).
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