Rechtsprechung
| OLG Köln, 21.12.1998 - 5 W 126/98 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Zuständigkeit des Streitgerichts für die Kostenfestsetzung
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
ZPO §§ 36 I Nr. 6, 104, 269
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Zuständigkeit des Streitgerichts für die Kostenfestsetzung
Verfahrensgang
- AG Essen - 11 C 436/98
- OLG Köln, 21.12.1998 - 5 W 126/98
Zeitschriftenfundstellen
- NJW-RR 1999, 1737
Wird zitiert von ... (5)
- BayObLG, 02.02.2005 - 1Z AR 16/05
Zuständigkeit des Prozessgerichts bei Antrag auf Verzinsung der Verfahrenskosten …
Über Anträge im Kostenfestsetzungsverfahren entscheidet nach § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO das Gericht des ersten Rechtszugs, worunter nach dem Verhältnis, in dem das gerichtliche Mahnverfahren zum eigentlichen Streitverfahren steht, nicht das Mahngericht, sondern dasjenige Gericht zu verstehen ist, das für den etwa nachfolgenden Rechtsstreit zuständig wäre (BayObLG Rpfleger 2003, 35; OLG Köln NJW-RR 1999, 1737;… Zöller/Herget § 104 Rn. 21 Stichwort "Zuständigkeit").Somit verbleibt es für Anträge, für die allein das Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung steht, bei der gesetzlichen Regelung des § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BayObLG Rpfleger 2003, 35/36; OLG Köln NJW-RR 1999, 1737).
- BayObLG, 17.09.2002 - 1Z AR 113/02
Kostenfestsetzung durch Streitgericht nach Mahnverfahren
Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet über einen Kostenfestsetzungsantrag das Gericht des ersten Rechtszugs, worunter nach dem Verhältnis, in dem das gerichtliche Mahnverfahren zum eigentlichen Streitverfahren steht, nicht das Mahngericht, sondern dasjenige Gericht zu verstehen ist, das für den etwa nachfolgenden Rechtsstreit zuständig ist (OLG Köln NJW-RR 1999, 1737 unter Hinweis auf BGH NJW 1991, 2084;… Zöller/Herget ZPO 23. Aufl. § 104 Rn. 21 Stichwort "Zuständigkeit";… Musielak/Wolst ZPO 3. Aufl. § 104 Rn. 2;… Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 60. Aufl. § 103 Rn. 41).Werden dem Antragsteller in einem solchen Fall analog § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt, so verbleibt es für die nachfolgende Kostenfestsetzung bei der gesetzlichen Regelung des § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO (OLG Köln NJW-RR 1999, 1737 unter Hinweis auf BGH NJW 1991, 2084).
- BayObLG, 22.03.2006 - 1Z AR 22/06
Zuständiges Gericht für Kostenfestsetzung im Verfahren auf Erteilung einer …
Darunter ist im Regelfall auch bei vorgelagertem Mahnverfahren nach dem Verhältnis, in dem dieses Verfahren zum eigentlichen Streitverfahren steht, nicht das Mahngericht, sondern dasjenige Gericht zu verstehen, das für den etwa nachfolgenden Rechtsstreit zuständig ist (vgl. BGH NJW 1991, 2084; BayObLG Rpfleger 2003, 35; JurBüro 2004, 320; NJW-RR 2005, 1012; OLG Köln NJW-RR 1999, 1737;… Zöller/Herget ZPO 25. Aufl. § 104 Rn. 21 Stichwort "Zuständigkeit").
- BayObLG, 21.10.2003 - 1Z AR 118/03
Voraussetzungen für Gerichtsstandsbestimmung im negativen Kompetenzkonflikt - …
Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet über einen Kostenfestsetzungsantrag das Gericht des ersten Rechtszugs, worunter nach dem Verhältnis, in dem das gerichtliche Mahnverfahren zum eigentlichen Streitverfahren steht, nicht das Mahngericht, sondern dasjenige Gericht zu verstehen ist, das für den etwa nachfolgenden Rechtsstreit zuständig ist (BayObLG Rpfleger 2003, 35; OLG Köln NJW-RR 1999, 1737; vgl. auch BGH NJW 1991, 2084;… Zöller/Herget § 104 Rn. 21 "Zuständigkeit";… Musielak/Wolst ZPO 3. Aufl. § 104 Rn. 2;… Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann ZPO 61. Aufl. § 103 Rn. 4). - LG Hagen, 10.09.2008 - 7 ZustG 1/08
Zuständigkeit für Kostenfestsetzung im Mahnverfahren
Das OLG L2 folgt vielmehr in seiner Entscheidung vom 21.12.1998 (5 W 126/98 - NJW-RR 1999, 1737) für die dort zu entscheidende Fallgestaltung dem - vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.04.1991 (I ARZ 136/91 - NJW 1991, 2084) für die dem vorliegenden Fall entsprechende Konstellation - ausgesprochenen Verständnis von § 19 Abs. 1 Satz 2 BRAGO (heute: § 11 Abs. 1 RVG):.
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