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   OLG Köln, 22.02.2010 - 2 Wx 18/10, I-2 Wx 18/10   

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OLG Köln, 22.02.2010 - 2 Wx 18/10, I-2 Wx 18/10 (https://dejure.org/2010,1878)
OLG Köln, Entscheidung vom 22.02.2010 - 2 Wx 18/10, I-2 Wx 18/10 (https://dejure.org/2010,1878)
OLG Köln, Entscheidung vom 22. Februar 2010 - 2 Wx 18/10, I-2 Wx 18/10 (https://dejure.org/2010,1878)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 5
    Keine Fortsetzung einer wegen Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse aufgelösten GmbH

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fortsetzung einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH durch Gesellschafterbeschluss

  • Wolters Kluwer

    Fortsetzung einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH durch Gesellschafterbeschluss

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fortsetzung einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH durch Gesellschafterbeschluss

  • rechtsportal.de

    Fortsetzung einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH durch Gesellschafterbeschluss

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unzulässige Fortsetzung einer GmbH nach Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 1183
  • MDR 2010, 879
  • NZI 2010, 409
  • NZI 2010, 46
  • FGPrax 2010, 200
  • DB 2010, 839
  • NZG 2010, 507
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.10.1979 - II ZR 257/78

    Zur Auflösung einer Kommanditgesellschaft

    Auszug aus OLG Köln, 22.02.2010 - 2 Wx 18/10
    Dabei darf auch die vom Bundesgerichtshof anerkannte Bereinigungsfunktion der Vorschriften, die eine Auflösung von Kapitalgesellschaften bei Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse vorsehen, nicht unberücksichtigt bleiben; der Bundesgerichtshof hat insoweit ausgeführt, dass Aktiengesellschaften, die nicht einmal mehr die finanziellen Mittel zur Durchführung eines Konkursverfahrens besitzen, im öffentlichen Interesse nach dem Willen des Gesetzgebers möglichst rasch beendet werden sollen; der nur noch vorhandene leere Mantel solle nicht durch einfachen Fortsetzungsbeschluss und Zuführung neuer Mittel ohne die Kontrolle eines förmlichen Gründungsvertrages in die Lage versetzt werden, wieder werbend am Geschäftsverkehr teilzunehmen (BGHZ 75, 178).

    Diese Ansätze sind jedoch mit dem vom Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung (BGHZ 75, 178) anerkannten Zweck der Auflösungsvorschriften, nämlich deren Bereinigungsfunktion, nicht vereinbar, weshalb die Grundsätze der registerrechtlichen Kontrolle einer wirtschaftlichen Neugründung unter Verwendung eines "leeren" Mantels auf eine nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmHG aufgelöste Gesellschaft nicht übertragen werden können und eine Fortsetzung der Gesellschaft nicht zu rechtfertigen vermögen.

  • BayObLG, 14.10.1993 - 3Z BR 116/93

    Keine Fortsetzung einer nach § 1 Abs. 1 LöschG aufgelösten GmbH als werbende

    Auszug aus OLG Köln, 22.02.2010 - 2 Wx 18/10
    In der Rechtsprechung und in einem Teil der Literatur wird die Fortsetzungsfähigkeit einer GmbH im Falle der Auflösung nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG (bzw. nach der entsprechenden Vorgängerregelung des § 1 LöschG) abgelehnt (BayObLG NJW 1994, 594; NJW-RR 1996, 417; KG NJW-RR 1994, 229; OLG Düsseldorf ZIP 1993, 214; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl. 1997, § 60 Rn. 13 Rowedder/Schmidt-Leithoff/Rasner, GmbHG, 4. Aufl. 2002, § 60 Rn. 77; Hess, Insolvenzrecht, 2007, § 26 InsO Rn. 88; Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand Dez. 2009, § 26 Rn. 44; MünchKomm/Haarmeyer, InsO, 2. Aufl. 2007, § 26 Rn. 53; Gehrlein, DStR 1997, 31, 34; Vallender, NZG 1998, 249, 251; Halm/Linder, DStR 1999, 379, 380).
  • OLG Düsseldorf, 17.11.1992 - 3 W 412/92

    Beschwerde gegen einen eine Konkurseröffnung ablehnenden Beschluss; Fortsetzung

    Auszug aus OLG Köln, 22.02.2010 - 2 Wx 18/10
    In der Rechtsprechung und in einem Teil der Literatur wird die Fortsetzungsfähigkeit einer GmbH im Falle der Auflösung nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG (bzw. nach der entsprechenden Vorgängerregelung des § 1 LöschG) abgelehnt (BayObLG NJW 1994, 594; NJW-RR 1996, 417; KG NJW-RR 1994, 229; OLG Düsseldorf ZIP 1993, 214; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl. 1997, § 60 Rn. 13 Rowedder/Schmidt-Leithoff/Rasner, GmbHG, 4. Aufl. 2002, § 60 Rn. 77; Hess, Insolvenzrecht, 2007, § 26 InsO Rn. 88; Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand Dez. 2009, § 26 Rn. 44; MünchKomm/Haarmeyer, InsO, 2. Aufl. 2007, § 26 Rn. 53; Gehrlein, DStR 1997, 31, 34; Vallender, NZG 1998, 249, 251; Halm/Linder, DStR 1999, 379, 380).
  • BGH, 07.07.2003 - II ZB 4/02

    Anmeldung der Neugründung einer GmbH unter Verwendung eines "alten" Mantels

    Auszug aus OLG Köln, 22.02.2010 - 2 Wx 18/10
    Diese Ansicht will im Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG eine Fortsetzung durch Gesellschafterbeschluss zulassen, wobei eine registerrechtliche Kontrolle nach den Maßstäben stattfinden solle, die der Bundesgerichtshof für eine wirtschaftliche Neugründung durch Verwendung eine "alten" Mantels einer unternehmenslosen GmbH aufgestellt hat (BGHZ 155, 318); danach solle es genügen, wenn der Geschäftsführer die in § 8 Abs. 2 GmbHG vorgesehene Versicherung abgebe und ein Vermögen in Höhe des im Gesellschaftsstatut festgelegten Stammkapitals vorhanden sei (Ulmer/Caspar a.a.O; Hennrichs a.a.O.; Kallweit a.a.O.).
  • BayObLG, 12.01.1995 - 3Z BR 314/94

    Fortsetzung einer Liquidationsgesellschaft als werbende GmbH

    Auszug aus OLG Köln, 22.02.2010 - 2 Wx 18/10
    In der Rechtsprechung und in einem Teil der Literatur wird die Fortsetzungsfähigkeit einer GmbH im Falle der Auflösung nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG (bzw. nach der entsprechenden Vorgängerregelung des § 1 LöschG) abgelehnt (BayObLG NJW 1994, 594; NJW-RR 1996, 417; KG NJW-RR 1994, 229; OLG Düsseldorf ZIP 1993, 214; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl. 1997, § 60 Rn. 13 Rowedder/Schmidt-Leithoff/Rasner, GmbHG, 4. Aufl. 2002, § 60 Rn. 77; Hess, Insolvenzrecht, 2007, § 26 InsO Rn. 88; Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand Dez. 2009, § 26 Rn. 44; MünchKomm/Haarmeyer, InsO, 2. Aufl. 2007, § 26 Rn. 53; Gehrlein, DStR 1997, 31, 34; Vallender, NZG 1998, 249, 251; Halm/Linder, DStR 1999, 379, 380).
  • KG, 01.07.1993 - 1 W 6135/92

    Fortsetzungsbeschluß, Liquidation

    Auszug aus OLG Köln, 22.02.2010 - 2 Wx 18/10
    In der Rechtsprechung und in einem Teil der Literatur wird die Fortsetzungsfähigkeit einer GmbH im Falle der Auflösung nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG (bzw. nach der entsprechenden Vorgängerregelung des § 1 LöschG) abgelehnt (BayObLG NJW 1994, 594; NJW-RR 1996, 417; KG NJW-RR 1994, 229; OLG Düsseldorf ZIP 1993, 214; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl. 1997, § 60 Rn. 13 Rowedder/Schmidt-Leithoff/Rasner, GmbHG, 4. Aufl. 2002, § 60 Rn. 77; Hess, Insolvenzrecht, 2007, § 26 InsO Rn. 88; Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand Dez. 2009, § 26 Rn. 44; MünchKomm/Haarmeyer, InsO, 2. Aufl. 2007, § 26 Rn. 53; Gehrlein, DStR 1997, 31, 34; Vallender, NZG 1998, 249, 251; Halm/Linder, DStR 1999, 379, 380).
  • BGH, 28.04.2015 - II ZB 13/14

    Fortsetzung einer wegen der Insolvenzeröffnung aufgelösten GmbH

    Nach herrschender Auffassung handelt es sich bei den durch § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG im eröffneten Insolvenzverfahren der Gesellschaft eingeräumten Fortsetzungsmöglichkeiten um eine abgeschlossene Regelung (vgl. OLG München, GmbHR 2006, 91, 92; OLG Köln, ZIP 2010, 1183, 1185; OLG Celle, ZIP 2011, 278; Fuhst, jurisPR-InsR 15/2014 Anm. 2; Gehrlein, DStR 1997, 31, 32 f.; Krüger, AnwZert InsR 1/2015 Anm. 2; Seidel in EWiR 2014, 645 f.; Witt in Gehrlein/ Witt/Volmer, 3. Aufl., Kap. 10 Rn. 21; Münch.Hdb.GesR III/Weitbrecht, 4. Aufl., § 62 Rn. 32; Henssler/Strohn/Arnold, 2. Aufl., GmbHG § 60 Rn. 74; Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 60 Rn. 95; Beckmann/Hofmann in Gehrlein/Ekkenga/Simon, GmbHG, 2. Aufl., § 60 Rn. 69; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Gesell, GmbHG, 5. Aufl., § 60 Rn. 76; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 60 Rn. 102; Casper in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 60 Rn. 128, 147; MünchKommGmbHG/Berner, § 60 Rn. 273).

    Bei einer Beendigung des Insolvenzverfahrens nach Schlussverteilung gemäß § 200 InsO besteht demgegenüber regelmäßig kein fortsetzungsfähiges Unternehmen mehr (vgl. OLG Köln, ZIP 2010, 1183, 1185; Fuhst, jurisPR-InsR 15/2014 Anm. 2).

  • OLG Frankfurt, 12.04.2021 - 20 W 285/20

    Keine Fortsetzung der nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelösten GmbH

    Das Registergericht hat mit Schreiben vom 01.07.2020 (Bl. 147 der Registerakten) darauf hingewiesen, dass eine durch rechtskräftigen Beschluss des Insolvenzgerichts mangels Masse aufgelöste Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG) nicht fortgeführt werden könne und dabei auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 28.04.2015, Az.: II ZB 13/14, des Oberlandesgerichts Köln, Beschluss vom 24.02.2010, Az. 2 Wx 18/10, und des Kammergerichts Berlin, Beschluss vom 17.10.2016, Az. 22 W 70/16, hingewiesen.

    Die Gesellschaft, die wegen Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse durch das Insolvenzgericht aufgelöst worden sei, könne nicht fortgesetzt werden (Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 24.02.2010 - gemeint 22.02.2010 - , Az. 2 Wx 18/10).

    Der Senat sei in seinem in Bezug genommenen Beschluss der Argumentation des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 22.02.2010, Az. 2 Wx 18/10) gefolgt; demgegenüber werde von der Beschwerde eine andere Auffassung vertreten.

    "Es entspricht der - soweit ersichtlich - einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung und Teilen der Literatur, dass dann, wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen rechtskräftiger Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbH aufgelöst ist, eine Fortsetzung der Gesellschaft auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses nicht möglich ist und dies unabhängig davon gilt, ob ein Geschäftsführer die in § 8 Abs. 2 GmbHG vorgesehene Einzahlungsversicherung auf die Geschäftsanteile abgegeben hat und ein Vermögen in Höhe des im Gesellschaftsstatut festgelegten Stammkapitals vorhanden ist oder zumindest die Beseitigung der Überschuldung bzw. der Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft erfolgt ist (vergleiche u.a. OLG Köln, Beschluss vom 22.02.2010, Az. 2 Wx 18/10, zitiert nach juris und die dortigen vielfältigen Nachweise, auch zur teilweisen Gegenansicht in der Literatur, die sich insgesamt zum Teil auch auf die vergleichbare frühere Rechtslage unter § 1 Abs. 1 S. 1 LöschG beziehen; zuletzt zu § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG auch Kammergericht, Beschluss vom 17.10.2016, Az.: 22 W 70/16, zitiert nach FGPrax 2017, 72; in diesem Sinne wohl auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 01.04.2014, Az. 2 W 89/13, zitiert nach juris, mit seiner dortigen Bezugnahme auf den vorgenannten Beschluss des OLG Köln, a.a.O.).

    Dieser Auffassung schließt sich der Senat aus den überzeugenden Gründen des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 22.02.2010 (a.a.O.), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug genommen wird, an.

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 27.07.2017 (a.a.O.) - auch unter Bezugnahme auf die Darlegungen des Oberlandesgerichts Köln in dessen Beschluss vom 22.02.2010 (a.a.O.) - insbesondere bereits dargelegt, dass die Ausgangslage für eine etwaige Fortsetzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Beschluss der Gesellschafter im Falle des § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG keinen maßgeblichen Unterschied aufweist zu derjenigen bei Einstellung des Insolvenzverfahrens kurz nach dessen Eröffnung mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse gemäß § 207 InsO, einem Fall also, in dem eine Fortsetzung der Gesellschaft nach der geltenden Rechtslage des § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG ausgeschlossen ist.

  • BGH, 25.01.2022 - II ZB 8/21

    Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die rechtskräftige

    Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft über ein das satzungsgemäße Stammkapital übersteigendes Vermögen verfügt und die Insolvenzgründe beseitigt wurden (vgl. KG, GmbHR 1993, 822; OLG Stuttgart, ZIP 1994, 1553, 1554; BayObLG, GmbHR 1994, 189, 190; 1995, 532; KG, GmbHR 1998, 1232, 1233; OLG Düsseldorf, ZIP 1993, 214, 215 [jew. zu § 1 Abs. 1 Satz 1 LöschG]; OLG Köln, GmbHR 2010, 710, 711; KG, ZIP 2017, 178 f.; OLG Frankfurt, GmbHR 2018, 808, 810; Arnold in Henssler/Strohn, GesR, 5. Aufl., § 60 Rn. 75; MünchKommGmbHG/Berner, 3. Aufl., § 60 Rn. 277; Scholz/Scheller, GmbHG, 12. Aufl., § 60 Rn. 117; Krafka, Registerrecht, 11. Aufl., Rn. 1156).
  • OLG Frankfurt, 27.07.2017 - 20 W 112/14

    Handelsregister: Keine Eintragung der Fortsetzung der GmbH bei rechtskräftiger

    Weiterhin wurde der Liquidator auf die Rechtsprechung unter anderem des Oberlandesgerichts Köln, Beschluss vom 22.02.2010, Aktenzeichen 2 Wx 18/10, hingewiesen, wonach eine Fortsetzung einer wegen rechtskräftiger Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelösten GmbH auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses nicht möglich sei, mithin die Beschwerdeführerin wohl zu liquidieren sei, gegebenenfalls an eine Neugründung gedacht werden könne.

    Es entspricht der - soweit ersichtlich - einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung und Teilen der Literatur, dass dann, wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen rechtskräftiger Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöst ist, eine Fortsetzung der Gesellschaft auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses nicht möglich ist und dies unabhängig davon gilt, ob ein Geschäftsführer die in § 8 Abs. 2 GmbHG vorgesehene Einzahlungsversicherung auf die Geschäftsanteile abgegeben hat und ein Vermögen in Höhe des im Gesellschaftsstatut festgelegten Stammkapitals vorhanden ist oder zumindest die Beseitigung der Überschuldung bzw. der Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft erfolgt ist (vergleiche u.a. OLG Köln, Beschluss vom 22.02.2010, Az. 2 Wx 18/10, zitiert nach juris und die dortigen vielfältigen Nachweise, auch zur teilweisen Gegenansicht in der Literatur, die sich insgesamt zum Teil auch auf die vergleichbare frühere Rechtslage unter § 1 Abs. 1 S. 1 LöschG beziehen; zuletzt zu § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG auch Kammergericht, Beschluss vom 17.10.2016, Az.: 22 W 70/16, zitiert nach FGPrax 2017, 72; in diesem Sinne wohl auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 01.04.2014, Az. 2 W 89/13, zitiert nach juris, mit seiner dortigen Bezugnahme auf den vorgenannten Beschluss des OLG Köln, a.a.O.).

    Dieser Auffassung schließt sich der Senat aus den überzeugenden Gründen des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 22.02.2010 (a.a.O.), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug genommen wird, an.

  • FG Sachsen-Anhalt, 24.09.2015 - 3 V 916/15

    Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz - Finanzrechtsweg zur Überprüfung eines

    Dem Regelungszusammenhang des § 60 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GmbHG ist zu entnehmen, dass im Falle der Auflösung auf der Grundlage einer Entscheidung des Insolvenzgerichts eine Fortsetzung ausschließlich unter den in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG aufgeführten engen Voraussetzungen möglich sein soll, in denen nämlich eine weitere Prüfung und Entscheidung durch das Insolvenzgericht - über die Verfahrenseinstellung oder die Planbestätigung - stattfindet (OLG Köln Beschluss vom 22. Februar 2010 2 Wx 18/10, DB 2010, 839).

    Die Gesetzessystematik lässt den Willen des Gesetzgebers erkennen, nach der Stellung eines Insolvenzantrags die Fortführung der Gesellschaft nur auf der Grundlage einer Entscheidung des Insolvenzgerichts zuzulassen (OLG Köln Beschluss vom 22. Februar 2010 2 Wx 18/10, DB 2010, 839).

  • OLG Schleswig, 01.04.2014 - 2 W 89/13

    Insolvenz einer GmbH: Fortsetzung der GmbH ohne vorherige Verfahrenseinstellung

    Die Gesetzessystematik lässt den Willen des Gesetzgebers erkennen, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Fortführung der Gesellschaft nur auf der Grundlage einer Entscheidung des Insolvenzgerichts zuzulassen (ebenso OLG Köln NZG 2010, 507 für den Fall einer Auflösung nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG unter Ablehnung einer von einem Teil der Literatur vertretenen anderen Auffassung; die vom OLG Köln zugelassene Rechtsbeschwerde zum BGH ist - soweit ersichtlich - nicht eingelegt worden).
  • FG Sachsen-Anhalt, 20.04.2011 - 3 K 57/09

    Keine wirksame (Prozess-)Bevollmächtigung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

    Die Tätigkeit des Registergerichts ist auf die Dokumentierung der Auflösung beschränkt und es hat bei der Auflösung zu verbleiben, die durch die Rechtskraft der Entscheidung des Insolvenzgerichts eingetreten ist (vgl. OLG Köln Beschluss vom 22. Februar 2010 2 Wx 18/10, DB 2010, 839).

    Dem Regelungszusammenhang des § 60 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GmbHG ist zu entnehmen, dass im Falle der Auflösung auf der Grundlage einer Entscheidung des Insolvenzgerichts eine Fortsetzung ausschließlich unter den in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG aufgeführten engen Voraussetzungen möglich sein soll, in denen nämlich eine weitere Prüfung und Entscheidung durch das Insolvenzgericht - über die Verfahrenseinstellung oder die Planbestätigung - stattfindet (OLG Köln Beschluss vom 22. Februar 2010 2 Wx 18/10, DB 2010, 839).

    Die Gesetzessystematik lässt den Willen des Gesetzgebers erkennen, nach der Stellung eines Insolvenzantrages die Fortführung der Gesellschaft nur auf der Grundlage einer Entscheidung des Insolvenzgerichts zuzulassen (OLG Köln Beschluss vom 22. Februar 2010 2 Wx 18/10, DB 2010, 839).

  • FG Sachsen-Anhalt, 20.04.2011 - 3 K 59/09

    Keine wirksame (Prozess-)Bevollmächtigung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

    Die Tätigkeit des Registergerichts ist auf die Dokumentierung der Auflösung beschränkt und es hat bei der Auflösung zu verbleiben, die durch die Rechtskraft der Entscheidung des Insolvenzgerichts eingetreten ist (vgl. OLG Köln Beschluss vom 22. Februar 2010 2 Wx 18/10, DB 2010, 839).

    Dem Regelungszusammenhang des § 60 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GmbHG ist zu entnehmen, dass im Falle der Auflösung auf der Grundlage einer Entscheidung des Insolvenzgerichts eine Fortsetzung ausschließlich unter den in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG aufgeführten engen Voraussetzungen möglich sein soll, in denen nämlich eine weitere Prüfung und Entscheidung durch das Insolvenzgericht - über die Verfahrenseinstellung oder die Planbestätigung - stattfindet (OLG Köln Beschluss vom 22. Februar 2010 2 Wx 18/10, DB 2010, 839).

    Die Gesetzessystematik lässt den Willen des Gesetzgebers erkennen, nach der Stellung eines Insolvenzantrages die Fortführung der Gesellschaft nur auf der Grundlage einer Entscheidung des Insolvenzgerichts zuzulassen (OLG Köln Beschluss vom 22. Februar 2010 2 Wx 18/10, DB 2010, 839).

  • FG Sachsen-Anhalt, 20.04.2011 - 3 K 60/09

    Keine wirksame (Prozess-)Bevollmächtigung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

    Die Tätigkeit des Registergerichts ist auf die Dokumentierung der Auflösung beschränkt und es hat bei der Auflösung zu verbleiben, die durch die Rechtskraft der Entscheidung des Insolvenzgerichts eingetreten ist (vgl. OLG Köln Beschluss vom 22. Februar 2010 2 Wx 18/10, DB 2010, 839).

    Dem Regelungszusammenhang des § 60 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GmbHG ist zu entnehmen, dass im Falle der Auflösung auf der Grundlage einer Entscheidung des Insolvenzgerichts eine Fortsetzung ausschließlich unter den in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG aufgeführten engen Voraussetzungen möglich sein soll, in denen nämlich eine weitere Prüfung und Entscheidung durch das Insolvenzgericht - über die Verfahrenseinstellung oder die Planbestätigung - stattfindet (OLG Köln Beschluss vom 22. Februar 2010 2 Wx 18/10, DB 2010, 839).

    Die Gesetzessystematik lässt den Willen des Gesetzgebers erkennen, nach der Stellung eines Insolvenzantrages die Fortführung der Gesellschaft nur auf der Grundlage einer Entscheidung des Insolvenzgerichts zuzulassen (OLG Köln Beschluss vom 22. Februar 2010 2 Wx 18/10, DB 2010, 839).

  • FG Sachsen-Anhalt, 15.05.2013 - 3 K 1339/12

    Streitwert für Klageverfahren wegen Rücknahme eines Insolvenzantrags -

    Die Tätigkeit des Registergerichts ist auf die Dokumentierung der Auflösung beschränkt und es hat bei der Auflösung zu verbleiben, die durch die Rechtskraft der Entscheidung des Insolvenzgerichts eingetreten ist (vgl. OLG Köln Beschluss vom 22. Februar 2010 2 Wx 18/10, DB 2010, 839).

    Dem Regelungszusammenhang des § 262 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AktG (vgl. auch § 60 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GmbHG) ist zu entnehmen, dass im Falle der Auflösung auf der Grundlage einer Entscheidung des Insolvenzgerichts eine Fortsetzung ausschließlich unter den in § 274 Abs. 2 Nr. 1 AktG (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 GmbHG) aufgeführten engen Voraussetzungen möglich sein soll, in denen nämlich eine weitere Prüfung und Entscheidung durch das Insolvenzgericht - über die Verfahrenseinstellung oder die Planbestätigung - stattfindet (OLG Köln Beschluss vom 22. Februar 2010 2 Wx 18/10, DB 2010, 839).

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