Rechtsprechung
| OLG Köln, 24.03.1999 - 2 W 61/99 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- LG Dortmund, 11.02.1999 - 9 T 140/99
- OLG Köln, 24.03.1999 - 2 W 61/99
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Köln, 24.05.2000 - 2 W 108/00
Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Mitteilung über den Eintritt der …
Diese Zuweisung beschränkt sich nicht auf die Zuständigkeit über nach § 7 Abs. 1 InsO statthafte weitere Beschwerden, sondern gilt auch dann, wenn die weitere Beschwerde - wie hier - im Ergebnis unzulässig ist (vgl. Senat, NZI 1999, 198 = InVo 1999, 166; Senat, Beschluß vom 24. März 1999 - 2 W 61/99 - Senat, NZI 1999, 415 = OLGR 1999, 332; Senat, Beschluß vom 19. Mai 2000 - 2 W 81/00). - OLG Köln, 19.05.2000 - 2 W 81/00 Das Oberlandesgericht Köln ist darüber hinaus auch zur Entscheidung in den Fällen berufen, in denen geltend gemacht wird, es liege eine mit der weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO anfechtbare Entscheidung des Landgerichts vor, also die Prüfung zu erfolgen hat, ob eine weitere Beschwerde im Sinne von § 7 InsO gegeben ist (Senat, NZI 1999, 198 = ZIP 1999, 586 = MDR 1999, 629 = ZInsO 1999, 230 = InVo 1999, 166; Senat, Beschluß vom 24. März 1999, 2 W 61/99; Senat, NZI 1999, 415 = ZIP 1999, 1714 = OLGR 1999, 332 = ZInsO 1999, 542 = JurBüro 2000, 30).
- OLG Köln, 08.09.2000 - 2 W 166/00
Zuständigkeit für außerordentliche Beschwerde in Insolvenzsachen - Mitteilung des …
Diese Zuweisung beschränkt sich nicht auf die Entscheidung über die nach § 7 Abs. 1 InsO statthafte weitere Beschwerde, also auf solche Rechtsmittel, die sich gegen eine Entscheidung des Landgerichts über eine sofortige Beschwerde nach § 6 InsO richten, und die Fälle, in denen von dem Rechtsmittelführer geltend gemacht wird, es sei ein Fall des § 7 Abs. 1 InsO gegeben (Senat, NZI 1999, 198 = ZIP 1999, 586 = MDR 1999, 629 = ZInsO 1999, 230 = InVo 1999, 166; Senat, NZI 1999, 415 = ZIP 1999, 1714 = OLGR 1999, 332 = ZInsO 1999, 542 = JurBüro 2000, 30; Senat, Beschluß vom 24. März 1999, 2 W 61/99). - OLG Köln, 19.10.2001 - 2 W 200/01
Keine weitere Beschwerde gegen die Ablehnung eines Rechtspflegers des …
Diese Zuweisung beschränkt sich nicht auf die Entscheidung über die nach § 7 Abs. 1 InsO statthafte weitere Beschwerde, also auf solche Rechtsmittel, die sich gegen eine Entscheidung des Landgerichts über eine sofortige Beschwerde nach § 6 InsO richten, und die Fälle, in denen von dem Rechtsmittelführer geltend gemacht wird, es sei ein Fall des § 7 Abs. 1 InsO gegeben (Senat, NZI 1999, 198; Senat, NZI 1999, 415; Senat, Beschluß vom 24. März 1999, 2 W 61/99).
