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   OLG Köln, 27.06.2007 - 2 U 22/07   

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https://dejure.org/2007,23557
OLG Köln, 27.06.2007 - 2 U 22/07 (https://dejure.org/2007,23557)
OLG Köln, Entscheidung vom 27.06.2007 - 2 U 22/07 (https://dejure.org/2007,23557)
OLG Köln, Entscheidung vom 27. Juni 2007 - 2 U 22/07 (https://dejure.org/2007,23557)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Insolvenzrechtliche Anfechtung von Vollstreckungshandlungen des Finanzamtes beim Insolvenzschuldner; Voraussetzungen einer Anfechtung von zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erbrachten Zahlungen; Vorliegen einer Rechtshandlung bei einem ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.02.2005 - IX ZR 211/02

    Zur Insolvenzanfechtung

    Auszug aus OLG Köln, 27.06.2007 - 2 U 22/07
    Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Anfechtung von Zahlungen, die zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erbracht werden (vgl. BGHZ 162, 143 [152] = NZI 2005, 215; BGH NZI 2006, 159), ist eine Rechtshandlung im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO nur gegeben, wenn ein verantwortungsgesteuertes Verhalten gerade des Schuldners vorliegt.

    Vorliegend hatte die Schuldnerin somit jeweils nur noch - im Sinne der Grundsätze der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2005 (BGHZ 162, 143 ff.) - die Wahl, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch den Vollziehungsbeamten zu dulden.

    Das entspricht der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung (grundlegend BGHZ 162, 143 [147 ff.]) und Schrifttum (vgl. Bork, a.a.O., Kap. 5, Rdn. 10 mit weit. Nachw. in Fußn. 17 f.).

    Indes genügt es zur Annahme einer Rechtshandlung nicht, daß der Schuldner die Vollstreckungsmaßnahme lediglich duldet, also über sich ergehen läßt (vgl. BGHZ 162, 143 [154]; RGZ 69, 163 [165]; Bork, a.a.O., Kap. 5, Rdn. 11).

    Das Unterlassen von Handlungen, die im Ergebnis nicht geeignet sind, dem Gläubiger das zwangsweise erlangte Recht zu entziehen, ist nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 162, 143 ff.) schon deshalb nicht anfechtbar, weil es keine Gläubigerbenachteiligung bewirkt.

  • RG, 12.06.1908 - VII 384/07

    Anfechtung von Vollstreckungsakten

    Auszug aus OLG Köln, 27.06.2007 - 2 U 22/07
    Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Schuldner mit dem Gläubiger in kollusiver Weise zusammengewirkt hat (vgl. RGZ 47, 223 [224 f.]; RGZ 69, 163 [164]; jeweils zur Frage einer Rechtshandlung im Sinne des Anfechtungsgesetzes) oder wenn er bewußt einen aussichtsreichen Rechtsbehelf gegen eine rechtswidrige Zwangsvollstreckungsmaßnahme unterlassen hat (vgl. Kirchhof in Münchener Kommentar zur InsO, 2002, § 133, Rdn. 9; Kreft in Heidelberger Kommentar zur InsO, 4. Aufl. 2006, § 133, Rdn. 6).

    Indes genügt es zur Annahme einer Rechtshandlung nicht, daß der Schuldner die Vollstreckungsmaßnahme lediglich duldet, also über sich ergehen läßt (vgl. BGHZ 162, 143 [154]; RGZ 69, 163 [165]; Bork, a.a.O., Kap. 5, Rdn. 11).

  • RG, 01.02.1901 - VII 330/00

    Vollstreckungspfändung als Handlung des Schuldners

    Auszug aus OLG Köln, 27.06.2007 - 2 U 22/07
    Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Schuldner mit dem Gläubiger in kollusiver Weise zusammengewirkt hat (vgl. RGZ 47, 223 [224 f.]; RGZ 69, 163 [164]; jeweils zur Frage einer Rechtshandlung im Sinne des Anfechtungsgesetzes) oder wenn er bewußt einen aussichtsreichen Rechtsbehelf gegen eine rechtswidrige Zwangsvollstreckungsmaßnahme unterlassen hat (vgl. Kirchhof in Münchener Kommentar zur InsO, 2002, § 133, Rdn. 9; Kreft in Heidelberger Kommentar zur InsO, 4. Aufl. 2006, § 133, Rdn. 6).
  • BGH, 27.05.2003 - IX ZR 169/02

    Anfechtbarkeit von Zahlungen zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

    Auszug aus OLG Köln, 27.06.2007 - 2 U 22/07
    Hiermit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt in einem entscheidenden Punkt von demjenigen, der der von dem Kläger ins Feld geführten Entscheidung BGHZ 155, 75 zugrunde lag.
  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 994/76

    Zwangsvollstreckung I

    Auszug aus OLG Köln, 27.06.2007 - 2 U 22/07
    Dies gilt indes dann nicht, wenn bei einer Weigerung eine Durchsuchungsanordnung entbehrlich gewesen wäre, da in diesem Fall Gefahr im Verzug bestanden hätte (vgl. BVerfGE 51, 97 [111]; Engelhardt/App, a.a.O., § 287 AO, Rdn. 2; Koch/Scholz/Plewka, a.a.O., § 287, Rdn. 5; Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 287, Rdn. 16, 19).
  • BGH, 08.12.2005 - IX ZR 182/01

    Anfechtung der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus OLG Köln, 27.06.2007 - 2 U 22/07
    Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Anfechtung von Zahlungen, die zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erbracht werden (vgl. BGHZ 162, 143 [152] = NZI 2005, 215; BGH NZI 2006, 159), ist eine Rechtshandlung im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO nur gegeben, wenn ein verantwortungsgesteuertes Verhalten gerade des Schuldners vorliegt.
  • OLG Düsseldorf, 18.06.2009 - 12 U 77/08

    Zahlungen von Beiträgen außerhalb der "kritischen Zeit" der letzten drei Monate

    Die Leistungsaufforderung gehört danach bereits zur Durchführung der Zwangsvollstreckung des Vollziehungsbeamten (vgl. dazu OLG Köln, Urteil v. 27. Juni 2007 -2 U 22/07-, bei juris zu Rdnr. 14).

    Dass die Schuldnerin der Zwangsvollstreckung nicht unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Durchsuchungsanordnung widersprach, sondern statt dessen das bei ihr vorhandene pfändbare Barvermögen sogleich dem vor Ort anwesenden Vollziehungsbeamten übergab, ist danach nicht für eine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) ursächlich geworden und stellt kein zu missbilligendes anfechtbares Schuldnerverhalten dar (vgl. OLG Köln, Urteil v. 27. Juni 2007 -2 U 22/07-, bei juris zu Rdnr. 19).

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