Rechtsprechung
   OLG Köln, 28.07.1999 - 17 W 70/99   

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

  • LG Bonn, 13.11.1998 - 2 O 255/98
  • OLG Köln, 28.07.1999 - 17 W 70/99



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Wird zitiert von ... (6)  

  • OLG Köln, 03.11.1999 - 17 W 201/99  

    Mehrkosten eines Verkehrsanwalts als notwendige Kosten

    Zwar werden der Prozeßpartei als Kostengläubiger die ihr durch Informationsreisen zum Prozeßbevollmächtigten entstandenen notwendigen Reisekosten im Regelfall ersetzt, indes ist die Höhe der Entschädigung der Partei für deren bzw. die Zeitversäumnis ihrer Organe oder Mitarbeiter (vgl. zu letzterem jetzt Senat, Beschl. v. 28.07.1999 - 17 W 70/99, bisher unveröffentlicht) kraft Gesetzes gemäß §§ 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, 2 Abs. 2, Abs. 3 ZSEG auf 4, 00 DM bis 25, 00 DM je Stunde Ausfall begrenzt.
  • OLG Köln, 14.01.2009 - 17 W 201/08  

    Anforderungen an den Nachweis der Prozesskosten einer Partei

    Die der Partei durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis ist erstattungsfähig; entsprechendes gilt bei Handelsgesellschaften für den Zeitaufwand ihrer gesetzlichen oder sonstigen Vertreter oder Mitarbeiter (vgl. Herget in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rn. 13 "Zeitversäumnis" m.w.N.; vgl. auch den Senatsbeschluss vom 28.07.1999, 17 W 70/99).

    § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO ist daher nach Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass eine Entschädigung für Zeitversäumnis bei der Entsendung eines Mitarbeiters zum Gerichtstermin nicht an einen Verdienstausfall des Mitarbeiters geknüpft ist, sondern sich danach bemisst, mit welchem Stundensatz die übliche Arbeitstätigkeit des Mitarbeiters für die Partei zu bewerten ist (Senatsbeschluss vom 28.07.1999, 17 W 70/99; OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 18).

  • KG, 13.03.2007 - 1 W 257/06  

    Kostenfestsetzungsverfahren: Berücksichtigung eines Entschädigungsanspruchs wegen

    Denn es reicht - wie die Klägerin mit der Beschwerde zu Recht geltend macht - zur Anwendung der Vorschriften aus, dass die Lebensstellung des Betroffenen und seine regelmäßige Erwerbstätigkeit die Vermutung rechtfertigen, dass er überhaupt einen Verdienst- oder Gewinnausfall erlitten habe (vgl. OLG Stuttgart OLGR 2001, 391 = Justiz 2001, 361 = JurBüro 2001, 484; OLG Köln OLGR 2000, 61; JurBüro 2000, 84; OLG Rostock OLGR 2000, 237; OLG Karlsruhe OLGR 2005, 776; ebenso Senat, AnwBl Berlin 1992, 394 zum Selbständigen).

    Die Höhe der Entschädigung ist dann unter Berücksichtigung aller Umstände gegebenenfalls zu schätzen (vgl. OLG Köln OLGR 2000, 61 = JurBüro 2000, 84; OLG Rostock OLGR 2000, 237).

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  • OLG Naumburg, 22.07.2002 - 11 W 173/02  

    Der Zeitverlust des Vertreters einer juristischen Person ist grundsätzlich

    Dass das Rechtsmittel dennoch in geringem Umfang Erfolg hat, beruht darauf, dass nach der ganz herrschenden Auffassung (OLG Köln, JurBüro 2000, 84 f.; OLG Hamm, MDR 1997, 206 f.; OLG Saarbrücken, JurBüro 1981, 1078, 1079; OLG Koblenz, JurBüro 1982, 1056, 1057; KG, JurBüro 1986, 278, 279; OLG Frankfurt, JurBüro 1987, 908, 909; OLG Hamburg, JurBüro 1991, 1090; OLG Schleswig, SchlHA 1992, 84; OLG Karlsruhe, RPfl 1993, 484; OLG Brandenburg, OLGR 1997, 15 f.; OLG Rostock, OLGR 2000, 237 f.; OLG Stuttgart, JurBüro 2001, 484; Herget, in: Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rn. 13 Stichwort "Zeitversäumnis"; von Eicken, in: von Eicken/Lappe/Madert, Kostenfestsetzung, 17. Aufl., B 454; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 91 Rn. 295), der sich auch der Senat angeschlossen hat (Beschluss vom 18. Juli 2002, 11 W 113/01), der Zeitverlust der gesetzlichen Vertreter juristischer Personen grundsätzlich ersatzfähig ist.

    Zur Höhe der Entschädigung sieht der Senat anders als ein Teil der Rechtsprechung (so etwa OLG Saarbrücken, JurBüro 1981, 1078, 1079; OLG Brandenburg, OLGR 1997, 15, 16; OLG Köln, JurBüro 2000, 84, 85; OLG Rostock, OLGR 2000, 237, 238; OLG Stuttgart, JurBüro 2001, 484) keine hinreichende Grundlage für eine Schätzung des Verdienstausfalles der juristischen Person auf der Grundlage des Gehalts des Geschäftsführers auf mindestens den Höchstsatz in § 2 Absatz 2 Satz 1 ZSEG.

  • OLG Stuttgart, 03.04.2001 - 8 W 494/00  

    Lostenerstattung - Zeitversäumnis - Parteivertreter - juristische Person -

    a) Die Ansicht, die den Vertretern juristischer Personen überhaupt keine Entschädigung für Zeitversäumnis zugebilligt hat, weil die in Bezug genommene Norm des § 2 ZSEG auf natürliche Personen zugeschnitten sei, ist inzwischen für juristische Personen des Privatrechts weithin aufgegeben (vgl. zB OLG Hamm NJW-RR 1997, 767 = MDR 1997, 206 = JurBüro 1997, 143 unter Aufgabe von JurBüro 1978, 596 und MDR 1984, 673; OLG Köln JurBüro 2000, 84 unter Aufgabe von JurBüro 1986, 1708; OLG Rostock, OLGR 2000, 237 mwNw; Zöller / Herget, 22. Aufl., Rn 13 "Zeitversäumnis"; MünchKommZPO / Belz, 2. Aufl., Rn 23, 81; Baumbach / Hartmann, 58. Aufl., Rn 294; Stein / Jonas / Bork, 21. Aufl., Rn 91; Wieczorek / Steiner, 3. Aufl., Rn 120, je zu § 91 ZPO, je mNw.
  • OLG Köln, 03.11.1999 - 17 W 201/98  

    Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten

    Zwar werden der Prozeßpartei als Kostengläubiger die ihr durch Informationsreisen zum Prozeßbevollmächtigten entstandenen notwendigen Reisekosten im Regelfall ersetzt, indes ist die Höhe der Entschädigung der Partei für deren bzw. die Zeitversäumnis ihrer Organe oder Mitarbeiter (vgl. zu letzterem jetzt Senat, Beschl. v. 28.07.1999 - 17 W 70/99, bisher unveröffentlicht) kraft Gesetzes gemäß §§ 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO , 2 Abs. 2 , Abs. 3 ZSEG auf 4, 00 DM bis 25, 00 DM je Stunde Ausfall begrenzt.
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