Rechtsprechung
| OLG Köln, 28.07.2009 - 15 U 37/09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- aufrecht.de
Eva Herman gewinnt gegen Axel-Springer-Verlag wegen falscher Berichterstattung
- kanzlei.biz
Schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Falschzitat
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Schadensersatzansprüche einer Buchautorin und Journalistin wegen unrichtiger Zitierung in der Presse
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (11)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
§§ 823, 1004 BGB
Eva Hermann identifiziert sich nicht mit dem Dritten Reich - wkdis.de (Pressemitteilung)
Eva Herman gewinnt im Berufungsprozess gegen Axel-Springer-Verlag
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Schmerzensgeld für Eva Herman gegen Hamburger Abendblatt wegen Zitaten zur NS-Zeit
- beck-blog (Kurzinformation)
Auch Eva Herman kann einen Sieg verbuchen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Eva Herman: Sieg im Streit um angebliche Äußerungen zum Nationalsozialismus
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Eva Hermann gewinnt gegen Axel-Springer-Verlag
- nrw.de (Pressemitteilung)
Eva Herman gewinnt im Berufungsprozess gegen Axel-Springer-Verlag
- nrw.de
(Pressemitteilung)
Eva Herman gewinnt im Berufungsprozess gegen Axel- Springer-Verlag
- presserecht-aktuell.de (Pressemitteilung)
Eva Herman gewinnt gegen Axel-Springer Verlag
- urheberrecht.org (Kurzinformation)
Eva Herman gewinnt Berufungsverfahren um Falschzitat im »Hamburger Abendblatt«
- lto.de (Kurzinformation)
Fernsehmoderatorin hat Entschädigungsanspruch über 25.000 Euro wegen unrichtiger Wiedergabe einer Äußerung über das Dritte Reich
Verfahrensgang
- LG Köln, 14.01.2009 - 28 O 511/08
- OLG Köln, 28.07.2009 - 15 U 37/09
- BGH, 21.06.2011 - VI ZR 262/09
- BGH, 19.09.2011 - VI ZR 262/09
- BVerfG, 25.10.2012 - 1 BvR 2720/11
Zeitschriftenfundstellen
- ZUM 2011, 69
- afp 2009, 603
Wird zitiert von ...
- BGH, 21.06.2011 - VI ZR 262/09
Schadensrecht - Verletzung des Rechts am eigenen Worts durch Wiedergabe
Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in AfP 2009, 603 veröffentlicht ist, stehen der Klägerin gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Richtigstellung und Zahlung einer Geldentschädigung zu, weil die Verbreitung der beanstandeten Äußerung sie erheblich in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze.
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