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OLG Köln, 31.08.2011 - II-4 UF 157/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Begriff der groben Unbilligkeit i.S. von § 27 VersAusglG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Begriff der groben Unbilligkeit i.S. von § 27 VersAusglG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Brühl, 12.05.2011 - 35 F 239/10
- OLG Köln, 31.08.2011 - II-4 UF 157/11
- OLG Köln, 02.09.2011 - 4 UF 157/11
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 25.05.2005 - XII ZB 135/02
Begriff der unbilligen Härte; Berücksichtigung von Vermögen des …
Auszug aus OLG Köln, 31.08.2011 - 4 UF 157/11
Danach ist der Versorgungsausgleich dann unbillig, wenn seine rein schematische Durchführung unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falls den Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, eine dauerhafte gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde (so BGH FamRZ 2005, 1238; Beschluss vom 25.05.2005 - XII ZB 135/02). - OLG Hamm, 30.09.2010 - 11 UF 119/10
Kürzung des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit
Auszug aus OLG Köln, 31.08.2011 - 4 UF 157/11
Die lange Ehedauer spricht eher gegen eine Kürzung des Versorgungsausgleichs (vgl. OLG Hamm FamRZ 2011, 901, Beschluss vom 30.09.2010 - 11 UF 119/10 -).
- OLG Saarbrücken, 08.02.2012 - 9 UF 129/11
Versorgungsausgleich: Ausschluss bei langer Trennungsdauer
Denn ein den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs rechtfertigender Härtegrund ist mangels Strafcharakters der Vorschrift regelmäßig nicht darin zu sehen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte seinen Ehepartner verlassen hat (BGH, FamRZ 2005, 2052), insbesondere wenn sich, wie hier, hierdurch weder die Versorgungssituation des berechtigten Ehegatten entscheidend gebessert noch dieser eine wirtschaftlich deutlich bessere Vermögenssituation als der Pflichtige erlangt hat, worauf es allein ankommt (OLG Köln, FamFR 2011, 515).