Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 05.08.2010 - 1 Ws 107/10 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- burhoff.de
Führungsaufsicht, Strafaussetzung zur Bewährung, Aussetzungsbeschluss, Anforderungen
- verkehrslexikon.de
Zur Zumutbarkeit der Kosten für forensische Therapiemaßnahmen auf Weisung während der Führungsaufsicht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erteilung einer gesetzwidrigen Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht; Tragung der Reiskosten bei einer Vorstellungsweisung; Hinweispflicht auf Strafbewehrung der Weisung
Kurzfassungen/Presse (2)
- JURION Strafrecht Blog (Kurzinformation)
Für den (Straf)Vollstreckungsrechtler, aber nicht nur für den ….
- lto.de (Kurzinformation)
Zu unbestimmte Weisung in der Führungsaufsicht, die Verurteilter mangels finanzieller Mittel nicht befolgen kann, ist rechtswidrig
Zeitschriftenfundstellen
- NStZ-RR 2011, 30
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 10.07.2012 - 2 StR 85/12
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Mittäterschaft; …
Die Therapieunwilligkeit steht der Maßregelanordnung daher nicht notwendig entgegen (vgl. BT - Drucks. 16/1110 S. 13; BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 3 StR 502/09, NStZ-RR 2010, 141; Beschluss vom 25. Mai 2011 - 4 StR 27/11, NStZ-RR 2011, 30). - OLG Stuttgart, 13.08.2012 - 4a Ws 33/12
Drogenkontrollen während der Bewährungszeit
Eine im Vordringen befindliche Auffassung der Oberlandesgerichte übernimmt die Kosten für Alkohol- bzw. Drogenkontrollen, von Therapien oder Fahrtkosten in Erfüllung einer Weisung im Rahmen von Führungsaufsicht auf die Staatskasse und beruft sich dazu auf eine Annexkompetenz zu § 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10, 11 und Abs. 2 Satz 4 StGB (OLG Bremen, NStZ 2011, 216; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2011, 30; OLG Nürnberg, OLGSt StPO § 453 Nr. 11; Thüringer OLG, NStZ-RR 2011, 296). - OLG Bremen, 17.09.2010 - Ws 96/10
Beschwerde gegen Weisungen nach § 68 b StGB im Rahmen der Führungsaufsicht
Erst wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Verurteilten die Schwelle des Zumutbaren überschritten und damit das Übermaßverbot verletzt wird, muss an eine Änderung der Weisung oder ggf. die Kostentragung des Staates (etwa als Annexregelung zur Entscheidung nach § 68 b Abs. 1 Nr. 11 , Abs. 2 StGB ; vgl. dazu OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.03.2009 - 1 Ws 94/09 - zitiert nach juris; ihm wohl folgend OLG Karlsruhe, Beschluss v. 05.08.2010 - 1 Ws 107/10 - zitiert nach juris) gedacht werden.
