Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 08.02.2011 - 17 U 138/10   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Banken-AGB: Wirksamkeit einer Entgeltklausel über "Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten"; rechtliche Qualifizierung der Vergütungsbestimmung

  • Justiz Baden-Württemberg

    Banken-AGB: Wirksamkeit einer Entgeltklausel über "Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten"; rechtliche Qualifizierung der Vergütungsbestimmung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formularmäßige Vereinbarung von Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten in den AGB einer Bank

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unwirksamkeit einer Klausel über Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Oberlandesgericht Karlsruhe (Pressemitteilung)

    Bankklausel "Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten 12,00 Euro pro Jahr" gegenüber Verbrauchern unwirksam

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bankklausel über Kontoführungsgebühren unwirksam

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten

mehr
  • ra-skwar.de (Pressemitteilung)

    Darlehensvertrag - Verbrauchergeschäft - Kontoführungsgebühren

  • lto.de (Kurzinformation)

    Gebühren für Darlehenskonten unzulässig

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten nicht rechtmäßig

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Die Klausel in AGB von Banken, dass Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten in Höhe von 12 Euro pro Jahr verlangt werden dürfen, ist unwirksam

  • lto.de (Kurzinformation)

    Bank darf im Zusammenhang mit Darlehensgewährung keine Kontoführungsgebühren verlangen

Verfahrensgang

  • LG Karlsruhe, 21.05.2010 - 10 O 193/10
  • OLG Karlsruhe, 08.02.2011 - 17 U 138/10

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 2011, 632
  • ZIP 2011, 460
  • MDR 2011, 554
  • WM 2011, 782



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Wird zitiert von ... (2)  

  • BGH, 07.06.2011 - XI ZR 388/10  

    Darlehensrecht - Kontoführungsgebühr für Darlehenskonto in AGB

    Denn die Führung eines Darlehenskontos stellt jedenfalls keine selbständige (Dienst-)Leistung der Bank für den Kunden dar, sondern erfolgt ausschließlich im eigenen Interesse der Bank (OLG Karlsruhe, WM 2011, 782, 783 m. zust. Anm. Vortmann, EWiR 2011, 175 f.; ebenso Kronenburg in Derleder/ Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 17 Rn. 27 aE; Steppeler, Bankentgelte, 2003 Rn. 412 ff.; Krüger/ Bütter, WM 2005, 673, 675; Nobbe, WM 2008, 185, 193; Strube, AGB-Kontrolle von Leistungsentgelten und Preisanpassungsklauseln, Schriftenreihe der Bankrechtlichen Vereinigung, Band 31, 115, 117; wohl auch Schmidt in Wolf/ Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., D 25):.

    Danach besteht kein Anhaltspunkt, mit der streitigen Bestimmung solle eine solche Jahresbescheinigung als besondere "Serviceleistung" der Beklagten abgegolten werden (vgl. auch OLG Karlsruhe, WM 2011, 782, 783).

    Es kann letztlich dahin stehen, ob mit dem in dieser Bestimmung behandelten Konto, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, das bei der Kredit gewährenden Bank geführte interne Darlehenskonto gemeint ist (aA OLG Karlsruhe, WM 2011, 782, 784, wonach es um die Kosten für die Führung des Kontos gehen soll, von dem aus die Zahlungen des Darlehensnehmers erfolgen; vgl. auch Völker in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 2. Aufl. § 6 PAngV Rn. 17).

  • AG Dieburg, 20.07.2012 - 20 C 646/12  

    Inkassokosten

    Es handelt sich dabei um eine kontrollfähige Preisnebenabrede, durch die Verbrauchern gegenüber in unzulässiger Weise ein Entgelt vom Kunden für eine Tätigkeit verlangt wird, welche die Klägerin oder ein Inkassobüro in ihrem eigenen Interesse erbringt (vgl. OLG Karlsruhe 8.2.2011, 17 U 138/10; so jetzt BGH 7.6.2011, XI ZR 388/10).
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