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   OLG Karlsruhe, 08.03.2012 - 2 WF 174/11   

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https://dejure.org/2012,2331
OLG Karlsruhe, 08.03.2012 - 2 WF 174/11 (https://dejure.org/2012,2331)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.03.2012 - 2 WF 174/11 (https://dejure.org/2012,2331)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08. März 2012 - 2 WF 174/11 (https://dejure.org/2012,2331)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pause von zwei Monaten zwischen der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres und dem Beginn einer Berufsausbildung als Erholungsphase

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1602 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Zum Ausbildungsunterhalt zwischen Abitur und Studium

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Der Kampf um jeden Monat - alle Jahre wieder beim OLG

  • arbeit-familie.de (Kurzmitteilung)

    Unterhalt: Welche Erholungsphase des volljährigen Kindes ist von den Eltern zu finanzieren?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Zum Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder - Er besteht nur zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, nicht nach dem sozialen Jahr

  • unterhalt24.com (Kurzinformation)

    Erholungszeit nach Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres im Rahmen des Volljährigenunterhalts

  • tp-partner.com (Kurzinformation)

    Ausbildungsunterhalt nur für die Zeit zwischen Abitur und Beginn des Studiums

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Kein Unterhalt für ein volljähriges Kind zwischen freiwilligem sozialen Jahr und Ausbildung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitspflicht nach dem Schulabschluss?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes während Übergangszeit nach freiwilligem sozialem Jahr

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 1599
  • MDR 2012, 470
  • FamRZ 2012, 1648
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Frankfurt, 17.02.2011 - 2 UF 7/11

    Auch nach Einführung des FamFG keine Wiedereinsetzung gegen Versäumung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.03.2012 - 2 WF 174/11
    In der Folgezeit zahlte der Antragsgegner aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14.06.2011 (2 UF 7/11) weiterhin Kindesunterhalt bis einschließlich September 2010.

    Nach dem Ende der Schulzeit kann das Kind vielmehr im Regelfall eine gewisse Erholungsphase für sich in Anspruch nehmen (OLG Hamm, NJW-RR 2006, 509 ff., m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.06.2011 - 2 UF 7/11).

  • BGH, 25.02.1987 - IVb ZR 28/86

    Berufung auf Leistungsunfähigkeit wegen Aufnahme einer weiteren Ausbildung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.03.2012 - 2 WF 174/11
    Bedürftigkeit besteht aber in der Regel nur so lange, wie sich der Volljährige in Ausbildung befindet (BGH, FamRZ 1987, 930, 932).
  • OLG Hamm, 21.12.2005 - 11 UF 218/05

    Unberechtigte Strafanzeige einer erwachsenen Tochter gegen ihren Vater kann ihren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.03.2012 - 2 WF 174/11
    Nach dem Ende der Schulzeit kann das Kind vielmehr im Regelfall eine gewisse Erholungsphase für sich in Anspruch nehmen (OLG Hamm, NJW-RR 2006, 509 ff., m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.06.2011 - 2 UF 7/11).
  • OLG Frankfurt, 21.12.1989 - 1 UF 179/89

    Unterhalt eines volljährigen Kindes; Erlangung des erstrebten Studienplatzes;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.03.2012 - 2 WF 174/11
    Während einer längeren Wartezeit bis zur Zulassung zum gewünschten Studium hat das Kind seinen Bedarf durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen (OLG Frankfurt, FamRZ 1990, 789 ; Wendl/Dose/Scholz, aaO., Rn. 87).
  • BGH, 03.05.2017 - XII ZB 415/16

    Grenzen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt

    Es kann lediglich zur Folge haben, dass das Kind seinen Bedarf während der Wartezeit durch eine eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen muss (vgl. jurisPK-BGB/Viefhues [Stand: 3. April 2017] § 1610 Rn. 115, 119; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1648 f.).
  • OLG Frankfurt, 04.04.2018 - 2 UF 135/17

    Kindesunterhalt im freiwilligen sozialen Jahr

    Die wohl überwiegende Auffassung verneint die Unterhaltsberechtigung eines Kindes gegenüber den Eltern während eines freiwilligen sozialen Jahres, wenn diese Tätigkeit nicht eine notwendige Voraussetzung für eine Ausbildung des Kindes ist (vgl. OLG Naumburg NJW-RR 2007, 1380; OLG Stuttgart FamRZ 2007, 1353; OLG Hamm NZFam 2014, 232; OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1648; Viefhues in Juris Praxiskommentar zum BGB, 6. Aufl., § 1602 BGB, Rdnr. 65; Klinkhammer in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 2, Rdnr. 489 jeweils m.w.N.).

    Während einer längeren Wartezeit bis zur Zulassung zum nächsten Ausbildungsabschnitt oder bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen hat zwar das minderjährige Kind seinen Bedarf auch in der Zeit zwischen dem Ende der Schulzeit und der Aufnahme einer weiterführenden Ausbildung oder eines Studiums durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1648; Klinkhammer in Wendl/Dose aaO, Rdnr. 57).

  • OLG Hamm, 04.03.2024 - 4 UF 5/23

    Anschlussbeschwerde, Gesamtschuldnerausgleich, Unterhaltsverfahren,

    Für die Übergangszeit zwischen dem Abitur und dem Beginn des Studiums bestand hier hingegen keine Erwerbsobliegenheit, weil ihr eine Erholungsphase zuzubilligen ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2005 - 11 UF 218/05, NJW-RR 2006, 509; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.03.2012 - 2 WF 174/11, FamRZ 2012, 1648).
  • OLG Brandenburg, 18.12.2012 - 10 UF 124/07

    Kindes- und Ehegattenunterhalt: Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung von

    Zwar besteht zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiterführenden Ausbildung oder eines Studiums in der Regel keine Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2012, 1648).
  • OLG Brandenburg, 01.12.2021 - 13 UF 166/20

    Ausbildungsunterhalt

    Wegen des Gegenseitigkeitsprinzips (§ 1618 a BGB) steht dem Anspruch des Kindes auf Finanzierung einer seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechende Berufsausbildung durch seine Eltern aber die Obliegenheit gegenüber, die Ausbildung mit Fleiß und gebotener Zielstrebigkeit in angemessener Zeit zu beenden (BGH NJW 1998, 1555; OLG Karlsruhe NJW 2012 1599; Wendtland in BeckOGK BGB, a. a. O. § 1610 BGB Rn. 70).
  • OLG Koblenz, 04.05.2020 - 13 UF 81/20
    Indes ist in dem vorliegenden Fall der Antragstellerin zu 2) nach dem Schulabschluß eine Übergangszeit zur Erholung und Orientierung zuzubilligen, denn unmittelbar nach dem Schulabschluß muß dem Abiturienten die Möglichkeit gegeben werden, sich über seinen weiteren beruflichen Werdegang und die dafür erforderlichen Voraussetzungen (Studium, Ausbildung) Klarheit zu verschaffen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2006, 509; OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1648; Ehinger/Rasch/Schwonberg/Siede, aaO Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes Rdn. 2_81a).

    Nach Abschluß der Schule konnte sie weiter bis einschließlich Juni 2018 annehmen, Unterhaltsansprüche gegen den Antragsgegner zu haben, weil die Rechtsprechung Abiturienten üblicherweise eine Übergangszeit nach dem Schulabschluß von in der Regel drei Monaten zugesteht, um sich zu erholen, und sich Klarheit über den weiteren Werdegang zu verschaffen, in der sie nach wie vor ohne Erwerbsobliegenheit unterhaltsberechtigt sind (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2006, 509; OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1648; Ehinger/Rasch/Schwonberg/Siede, aaO Rdn. 2_81a).

  • OLG Brandenburg, 22.06.2023 - 13 UF 80/22

    Leistung von Volljährigenunterhalt durch den Unterhaltspflichtigen;

    Der Antragsteller war aufgrund des im Oktober 2020 aufgenommenen Studiums nicht verpflichtet, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zwischen dem Abitur und dem Studienbeginn zu sichern (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2012, 1599; BeckOGK/Wendtland,1.5.2023, § 1610 BGB Rn. 75).
  • OLG Koblenz, 17.09.2019 - 13 UF 341/19
    Einem Abiturienten steht nach dem Schulabgang vor der Fortsetzung der Ausbildung eine Erholungszeit zu, welche regelmäßig mit etwa drei Monaten anzusetzen ist (im Anschluss an OLG Hamm, Urteil vom 21. Dezember 2005 - 11 UF 218/05, NJW-RR 2006, 509 = FamRZ 2006, 1479 [LSe]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. März 2012 - 2 WF 174/11, FamRZ 2012, 1648).
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