Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 11.10.2006 - 3 Ws 374/06 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Reichweite der Befugnis zur Übermittlung von Sozialdaten von Arbeitnehmern zur Durchführung eines Strafverfahrens
- Justiz Baden-Württemberg
Reichweite der Befugnis zur Übermittlung von Sozialdaten von Arbeitnehmern zur Durchführung eines Strafverfahrens
- JurPC
SGB X § 73
Übermittlung von Sozialdaten
- RA Kotz
§ 73 SGB X
Sozialdaten: Übermittlung von nach § 73 SGB X im Strafverfahren - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB X § 73
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Strafrecht - 39 Jahre zurückliegende Baumängel: Strafverfolgung des Unternehmers
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2006, 3656
- NStZ 2008, 108
- NZBau 2007, 250
- BauR 2006, 2112 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2)
- OLG München, 06.02.2007 - 3 Ws 68/07
Verteidigerwechsel - Verlegungsantrag bei früherer Terminabsprache
Zwar ist die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung grundsätzlich nach § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen, sie ist jedoch ausnahmsweise statthaft, wenn sie darauf gestützt ist, dass die Entscheidung des Vorsitzenden rechtswidrig sei (vgl. Beschlüsse des Senats vom 19.05.2006, Gz. 3 Ws 374/06, und vom 22.07.2003, Gz. 3 Ws 407/03; Beschluss des 2. Strafsenats des OLG München vom 25.04.1994, NStZ 1994, 451;… Meyer-Goßner, StPO, 49. Auflage, § 213, Rn. 8 m.w.N.). - LG Aurich, 15.04.2011 - 12 Qs 43/11
Staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen Verleumdung: Übermittlungsbefugnis …
Insbesondere ist hier die Beschwerdebefugnis der Stadt E. - Jugendamt -, wiederum vertreten durch dessen Fachbereichsleiter, im Hinblick auf die sich aus der Regelung des § 67d Abs. 2 S. 1 SGB X ergebenden Verantwortlichkeit der übermittelnden Stelle für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung gegeben (vgl. OLG Karlsruhe , Beschluss v. 11.10.2006 - 3 Ws 374/06, NJW 2006, S. 3656), zumal die Beschwerdeführerin über die geforderte Information verfügt und als solche auch Adressatin des Beschlusses ist.
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