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   OLG Karlsruhe, 16.06.2000 - 3 Ws 42/00   

Volltextveröffentlichungen

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    StGB § 57 Abs. 1 § 211
    Versuchter Mord; Versagung bedingter Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB

Verfahrensgang

  • LG Mannheim, 02.02.2000 - StVK 18 - R - 300/99
  • OLG Karlsruhe, 16.06.2000 - 3 Ws 42/00

Zeitschriftenfundstellen

  • StV 2002, 322



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Wird zitiert von ... (11)  

  • OLG Karlsruhe, 16.02.2004 - 3 Ws 252/03  

    Entscheidung über eine Strafrestaussetzung: Folgen verweigerter Mitwirkung des

    Die Verantwortungsklausel des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB fordert als Voraussetzung für eine vorzeitige bedingte Entlassung die Wahrscheinlichkeit des Erfolges der Aussetzung der Vollstreckung, wobei insbesondere die Kriterien des "Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit" und des "Gewichts des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes" dem Wahrscheinlichkeitsurteil Grenzen setzen (Senat StV 2002, 322; BGH NStZ-RR 2003, 200 = StraFo 2003, 255 = StV 2003, 678 = BGHR StGB § 57 Abs. 1 Erprobung 2).

    Kommt mithin bei der demnach gebotenen Abwägung aller entscheidungserheblichen Umstände dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und dem Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes insbesondere dann besondere Bedeutung bei, wenn der Verurteilung - wie vorliegend - ein Verbrechen gegen das Leben oder die körperliche Integrität oder eine andere besonders gefährliche Straftat zugrunde lag, ist aber auch zu beachten, dass mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzuges der Anspruch des Verurteilten auf Achtung seiner Menschenwürde und seiner freien Persönlichkeit zunehmendes Gewicht auch für die Anforderungen gewinnt, die an die für die Prognoseentscheidung im Rahmen des § 57 Abs. 1 StGB notwendige Sachverhaltsaufklärung zu stellen sind (Senat StV 2002, 322; BVerfG NJW 2000, 501; dass. NJW 2000, 502).

    Die Chancen, dass Sachverständiger und das Gericht, das über die Aussetzung zu entscheiden hat, zu einer zutreffenden Kriminal- und Sozialprognose gelangen werden, werden durch die vorherige Gewährung von Lockerungen und die hierdurch gewonnenen Erfahrungen verbessert (vgl. Senat StV 2002, 322; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 323, 324; BVerfG NJW 2000, 501; dass. NJW 2000, 502).

  • OLG Karlsruhe, 24.01.2005 - 1 Ws 318/04  

    Strafrestaussetzung: Kriminalprognose bei fehlender bzw. unzureichender

    Bei der danach gebotenen Abwägung aller entscheidungserheblichen Umstände kommt dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und dem Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts insbesondere dann besondere Bedeutung bei, wenn der Verurteilung ein Verbrechen gegen das Leben zugrunde lag (OLG Karlsruhe StV 2002, 322 m.w.N.).

    Auch muss er Tatsachen schaffen, die für eine Behebung dieser Defizite sprechen und die es wahrscheinlich machen, dass er künftigen Tatanreizen zu widerstehen vermag (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 26.07.2004, 1 Ws 189/04: Sexualstraftäter; OLG Karlsruhe StV 2002, 322 f.: Affekttat; Kröber R&P 1993, 140 ff.; Müller-Dietz StV 1990, 29 ff.).

  • OLG Karlsruhe, 14.03.2005 - 3 Ws 82/05  

    Strafrestaussetzung bei einem abgeschobenen Verurteilten; Aussetzung des

    Der Strafvollstreckungskammer sowie dem Senat fehlen damit ausreichende Erkenntnismöglichkeiten und wichtige Entscheidungskriterien für die vorausschauende Beurteilung, ob der Verurteilte nicht mehr straffällig und eine Bewährungszeit durchstehen würde, letztlich aber auch für die darüber hinaus erforderliche Feststellung besonderer Umstände i. S. d. § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB (vgl. zu den insoweit zu stellenden Anforderungen jüngst Senat B. v. 10.03.2005 - 3 Ws 56/05 - OLG Düsseldorf StV 2003, 679; KG B. v. 22.05.2001 - 5 Ws 233/01 - bei juris Rechtsprechung; LG Freiburg StV 2003, 91; vgl. auch wegen des Verhältnisses zu § 456 a StPO: Senat StV 2002, 322; OLG Karlsruhe Die Justiz 1993, 233; OLG Stuttgart StV 1999, 276).
mehr
  • OLG Karlsruhe, 30.11.2000 - 3 Ws 173/99  

    GG Art. 1, Art. 2 Abs. 1; StVollzG § 56, § 58, §

    Insoweit darf jedoch nicht übersehen werden, dass das von der Verurteilten 1980 begangene Gewaltverbrechen durch besondere Grausamkeit und Entsetzlichkeit in seiner Begehungsweise gekennzeichnet ist und das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit - auch wenn die Umstände der Tat bei lang andauernder Inhaftierung für die prognostische Gesamtwürdigung an Bedeutung verlieren (BVerfG NJW 2000, 502 ff.; ausführlich hierzu Senat, Beschluss vom 16.06.2000, 3 Ws 42/00) - verbietet, derartig gefährliche Gewaltverbrecher in Freiheit zu entlassen, ohne dass die Gefahr der Wiederholung auf ein Mindestmaß reduziert ist, mithin lediglich noch ein vertretbares Restrisiko verbleibt (BVerfGE 70, 297 ff., 313).
  • OLG Karlsruhe, 24.07.2006 - 3 Ws 213/06  

    Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe: Kriminalitäts- und Sozialprognose für

    In diesem Rahmen setzt das mit der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verbundene "Erprobungswagnis" keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraus (vgl. schon OLG Karlsruhe StV 1993, 260; Senat StV 2002, 322; BVerfG B. v. 05.10.2004 - 2 BvR 558/04 -); dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit ist jedoch in angemessener Weise Rechnung zu tragen.
  • OLG Karlsruhe, 26.07.2004 - 1 Ws 189/04  

    Strafrestaussetzung: Anforderungen an die Kriminalprognose bei Sexualdelikten

    Dies entspricht ebenso der ständigen Rechtsprechung des Senates wie die Einschränkung, dass nicht aufklärbare Unsicherheiten und Zweifel zu Lasten des Verurteilten gehen (vgl. ausführlich OLG Karlsruhe StV 2002, 322 f.).
  • OLG Braunschweig, 21.02.2005 - Ws 46/05  

    Strafaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe und

    Denn die günstige Sozialprognose muss von der Strafvollstreckungskammer positiv festgestellt werden, wobei nicht aufklärbare Unsicherheiten und Zweifel, ob derartige Umstände in zureichendem Maße vorliegen, zu Lasten des Verurteilten gehen (OLG Karlsruhe StV 2002, 322; Gribbohm in Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl., § 57 Rdnr.23).
  • OLG Karlsruhe, 03.12.2007 - 1 Ws 230/07  
    Auch muß er Tatsachen schaffen, die für eine Behebung dieser Defizite sprechen und die es wahrscheinlich machen, daß er künftigen Tatanreizen zu widerstehen vermag (vgl. hierzu Senat a.a.O. und Beschl. v. 26.7.2004 ­ 1 Ws 189/04; ferner OLG Karlsruhe StV 2002, 322).
  • OLG Karlsruhe, 24.05.2004 - 1 Ws 258/03  

    Strafvollstreckung: Einzeltherapeutische Behandlung eines Gewalttäters;

    Bei einem zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe Verurteilten kommt hinzu, dass dessen Freiheitsanspruch gegenüber den Sicherheitsbelangen der Allgemeinheit mit der Dauer seiner Inhaftierung an Gewicht gewinnt (BVerfG NJW 1998, 1133 ff; NJW 1992, 2344 ff.; OLG Karlsruhe StV 2002, 322 f.).
  • KG, 12.10.2006 - 5 Ws 482/06  

    StGB § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; StVollzG § 18 Abs. 1 Satz 1; StVollzG

    Die Wahrscheinlichkeit einer günstigen Prognose muß folglich bei gegen das Leben gerichteten Verbrechen besonders hoch sein, ohne allerdings ein vertretbares Restrisiko auszuschließen (vgl. BVerfG NStZ 1998, 373, 374; OLG Karlsruhe StV 2002, 322; Senat, Beschluß vom 6. August 2001 - 5 Ws 741/00 -).
  • KG, 12.10.2006 - 1 AR 1018/06  

    Strafvollzug: Notwendige Voraussetzung für bedingte Entlassung; zur Lastlegung

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