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   OLG Karlsruhe, 20.09.2004 - 16 UF 88/04   

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https://dejure.org/2004,5703
OLG Karlsruhe, 20.09.2004 - 16 UF 88/04 (https://dejure.org/2004,5703)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.09.2004 - 16 UF 88/04 (https://dejure.org/2004,5703)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20. September 2004 - 16 UF 88/04 (https://dejure.org/2004,5703)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung der Rückführung eines Kindes an die Pflegeeltern nach dessen Herausgabe an die Großeltern; Erforderlichkeit einer Kindeswohlgefährdung für den Erlass einer Verbleibensanordnung in der Form einer Rückführungsanordnung; Voraussetzungen für das Vorliegen einer ...

  • Judicialis

    BGB § 1632

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1632
    Zur Vorrangigkeit der Betreuung eines Kindes durch die Großeltern vor einer Betreuung durch nicht familienangehörige Pflegepersonen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Aufwachsen in der Herkunftsfamilie - Großeltern dürfen das von den eigenen Eltern misshandelte Kind aus der Pflegefamilie zu sich nehmen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 1501
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 25.11.2003 - 1 BvR 1248/03

    Verkennung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung von BGB §

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.09.2004 - 16 UF 88/04
    Es ist also zu unterscheiden, ob das Kind zu den leiblichen Eltern oder sonstigen Pflegepersonen wechseln soll (BVerfG NJW 1988, 125 f.; FamRZ 2004, 771 f.).

    Dabei stellt das Bundesverfassungsgericht die Rückführung zu den Großeltern der Rückführung zu den leiblichen Eltern gleich, weil einem Aufwachsen in der Herkunftsfamilie besondere Bedeutung zukommt (BVerfG FamRZ 2004, 771, 772).

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.09.2004 - 16 UF 88/04
    Wenn die Herausgabe des Kindes nicht der Zusammenführung mit seinen Eltern oder einem Elternteil führen soll, darf die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern nur erfolgen, wenn eine Gefährdung seines Wohls nicht zu befürchten ist (BVerfG FamRZ 1987, 786, 790).

    Es ist also zu unterscheiden, ob das Kind zu den leiblichen Eltern oder sonstigen Pflegepersonen wechseln soll (BVerfG NJW 1988, 125 f.; FamRZ 2004, 771 f.).

  • BayObLG, 30.04.1996 - 1Z BR 36/96

    Verfahren über den Erlass einer Verbleibensanordnung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.09.2004 - 16 UF 88/04
    Dass A. nach Einlegung der Beschwerde am 26.05.2004 an die Großeltern herausgegeben wurde, macht die Beschwerde nicht gegenstandslos (BayObLG FamRZ 1997, 223, 224).
  • EuGH, 19.03.2002 - C-476/99

    Lommers

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.09.2004 - 16 UF 88/04
    Eine solche unumkehrbare Entwicklung zu einem endgültigen Verbleib des Kindes bei der Pflegefamilie widerspricht aber dem vorübergehenden Charakter einer Inpflegenahme (EuGH FamRZ 2002, 1393, 1397).
  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 284/84

    Verfassungsgerichtliche Kontrolle von Entscheidungen über den Verbleib eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.09.2004 - 16 UF 88/04
    Auch wenn eine Herausgabe an die Eltern in Frage steht, kann eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB ergehen, wenn sonst eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen und seelischen Wohlbefindens des Kindes zu erwarten ist (BVerfG FamRZ 1985, 39, 42).
  • BGH, 16.11.2016 - XII ZB 328/15

    Familiensache: Anspruch der Pflegeeltern auf Rückführung ihres früheren

    Zutreffend führt das Oberlandesgericht aus, dass die Pflegeeltern nach § 1632 Abs. 4 BGB eine Rückführung des Pflegekindes nur dann beanspruchen können, wenn die Beendigung des Aufenthalts des Kindes bei ihnen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Verfahren über die Verbleibensanordnung steht (ebenso BayObLG FamRZ 1997, 223, 224; OLG Hamm NJW 1985, 3029, 3030; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1501; aA AG Neuss Beschluss vom 13. Juli 2009 - 48 F 204/09 - juris Rn. 11; wohl auch OLG Frankfurt FamRZ 1983, 1164, 1165).

    Als verfahrensrechtliche Sonderregelung und zugleich milderes Mittel zu § 1666 BGB soll sie eine Entziehung oder Einschränkung des Sorgerechts entbehrlich machen, wenn die sorgeberechtigten Eltern das Kind gemäß § 1632 Abs. 1 BGB unter Gefährdung des Kindeswohls von den Pflegeeltern herausverlangen (BayObLG FamRZ 1997, 223, 224; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1501 f.; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 200, 86 = FamRZ 2014, 543 Rn. 21).

  • OLG Hamm, 08.07.2015 - 5 UF 198/14

    Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung gem. § 1632 Abs. 4 BGB

    Dies gilt nach Ansicht des Senats aber nur, wenn die Beendigung des Aufenthalts des Kindes bei den Pflegeeltern in einem unmittelbaren, insbesondere zeitlichen Zusammenhang mit dem Verfahren über die Verbleibensanordnung steht (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 223 f.; OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 1501 f.; OLG Hamm, NJW 1985, 3029; Bamberg-Roth, Beck´scher Online-Kommentar BGB, § 1632 Rn. 27.1).
  • OLG Koblenz, 20.08.2018 - 9 UF 247/18

    Kindschaftssache: Voraussetzungen einer Anordnung des Verbleibens von Kindern in

    Denn das Amtsgericht hat zu Recht den auf Erlass einer Verbleibensanordnung in der Form einer Rückführungsanordnung (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. September 2004 - 16 UF 88/04 -, BeckRS 2005, 2271, Rdnr. 23; MünchKomm-Huber, BGB, 7. Aufl. 2017, § 1632, Rdnr. 63, m.w.N.; Herberger/Martinek/Rüßmann-Hamdan, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1632, Rdnr. 71, m.w.N.; Heilmann-Fink, PK-Kindschaftsrecht, 1. Aufl. 2015, § 1632 BGB, Rdnr. 45, m.w.N.) gemäß § 1632 Abs. 4 BGB gerichteten Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
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