Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 21.04.2006 - 1 Ws 79/06   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Untersuchungshaftbefehl: Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei einer Anlasstat der gefährlichen Körperverletzung

  • Justiz Baden-Württemberg

    Untersuchungshaftbefehl: Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei einer Anlasstat der gefährlichen Körperverletzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 112a Abs. 1 Nr. 2
    Strafprozessrecht: Haftgrund der wiederholten Tatbegehung

Verfahrensgang

  • AG Karlsruhe, 00.03.2006 - 210 Js 42980/05
  • LG Karlsruhe, 28.03.2006 - 4 Qs 30/06
  • OLG Karlsruhe, 21.04.2006 - 1 Ws 79/06

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2006, 2424 (Ls.)
  • NStZ-RR 2006, 210
  • StV 2006, 699



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Wird zitiert von ... (6)  

  • OLG Hamm, 20.11.2012 - 1 Ws 604/12  

    Haftbefehl, Wiederholungsgefahr, Katalogtat, Totschlag

    Eine wiederholte Begehung kann auch dann vorliegen, wenn das Verfahren nur eine Anlasstat zum Gegenstand hat oder (wie hier offenbar nach Auffassung der Kammer) nur noch bzgl. einer Anlasstat dringender Tatverdacht besteht, der Beschuldigte aber mindestens wegen einer weiteren Tat verurteilt worden ist oder unter dringendem Tatverdacht verfolgt wird (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 210; Hilger in:.

    Hierbei muss es sich, da die Katalogtaten ohnehin schon schwerwiegende Taten sind, um solche handeln, die einen überdurchschnittlichen Schweregrad aufweisen (OLG Hamm NStZ-RR 2010, 292; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 210), wobei Beurteilungsmaßstab hierfür insbesondere der Unrechtsgehalt der Tat ist (BVerfG NJW 1973, 1363, 1365).

  • OLG Frankfurt, 09.04.2008 - 1 Ws 44/08  

    Untersuchungshaftbefehl: Berücksichtigung von Vorverurteilungen bei Prüfung des

    Die abweichende Meinung (OLG Hamburg, NJW 1980, 2367; OLG Hamm MDR 1983, 956; StV 1997, 310; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 210; OLG Schleswig NStZ 2002, 276; OLG Stuttgart NStZ 1988, 326), nach der als Anlasstat nach dem Gesetzeszweck, der den Schutz der Allgemeinheit bezwecke, auch bereits erfolgte rechtskräftige Verurteilungen des Beschuldigten zu berücksichtigen sind, überzeugt nicht.

    Es kommt also auch darauf an, aus welchem Grund es zu der Tätlichkeit gekommen ist und welche Folgen diese für das Opfer zeigte (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2006, 210).

  • OLG Frankfurt, 20.05.2008 - 1 Ws 57/08  

    Voraussetzungen des Haftbefehls: Heranziehung von Vorverurteilungen zur

    Die abweichende Meinung (u.a. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 210) widerspricht dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift.
mehr
  • OLG Hamm, 01.04.2010 - 3 Ws 161/10  

    Schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsordnung bei Annahme von

    Maßgebend bei der Bewertung sind insbesondere auch Art und Umfang des jeweils angerichteten Schadens (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Jena NStZ-RR 2009, 143; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 210; Meyer-Goßner, a.a.O.; Graf in KK, a.a.O.).
  • KG, 27.05.2008 - 4 Ws 49/08  

    Untersuchungshaft: Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei Heranwachsenden;

    Danach muss der Angeklagte zunächst dringend verdächtig sein, wiederholt, d.h. in mindestens zwei Fällen, Straftaten nach dem enumerativen Katalog des § 112 a Abs. 1 StPO begangen und dadurch die Rechtsordnung unter besonderer Berücksichtigung der Opferperspektive schwerwiegend beeinträchtigt zu haben, wofür erforderlich ist, dass die in Frage kommenden, bereits abstrakt erheblichen Strafvorschriften auch konkret in überdurchschnittlicher Weise verletzt worden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 10. April 2007 -4 Ws 47/07-; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 210, 211; OLG Dresden StV 2006, 534, 535; OLG Frankfurt/M. NStZ 2001, 75, 76).
  • KG, 28.02.2012 - 4 Ws 18/12  

    Voraussetzungen für den Haftgrund der Wiederholungsgefahr

    Danach muss der Angeklagte zunächst dringend verdächtig sein, wiederholt, d.h. in mindestens zwei Fällen, Straftaten nach dem enumerativen Katalog des § 112 a Abs. 1 StPO begangen und dadurch die Rechtsordnung unter besonderer Berücksichtigung der Opferperspektive schwerwiegend beeinträchtigt zu haben, wofür erforderlich ist, dass die in Frage kommenden, bereits abstrakt erheblichen Strafvorschriften auch konkret in überdurchschnittlicher Weise verletzt worden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 10. April 2007 -4 Ws 47/07-; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 210, 211; OLG Dresden StV 2006, 534, 535; OLG Frankfurt/M. NStZ 2001, 75, 76).
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