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   OLG Karlsruhe, 23.12.2010 - 18 UF 251/10   

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OLG Karlsruhe, 23.12.2010 - 18 UF 251/10 (https://dejure.org/2010,19927)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.12.2010 - 18 UF 251/10 (https://dejure.org/2010,19927)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23. Dezember 2010 - 18 UF 251/10 (https://dejure.org/2010,19927)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff der Gleichartigkeit von Anrechten i.S.v. § 18 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 3
    Begriff der Gleichartigkeit von Anrechten i.S. von § 18 Abs. 1 VersAusglG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Anrechte aus Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und betriebliche Altersversorgung außerhalb des öffentlichen Dienstes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 809
  • FamRZ 2011, 641
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.11.1980 - IVb ZB 712/80

    Beteiligung des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung am Verfahren über den

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.12.2010 - 18 UF 251/10
    Ein Eingriff in eine geschützte Rechtsposition wurde für einen am Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligten Versorgungsträger nach der bis 01.09.2009 geltenden Rechtslage grundsätzlich unabhängig von einer finanziellen Mehrbelastung bereits dann angenommen, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorhergesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist (BGH, FamRZ 1981, 132 ).
  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.12.2010 - 18 UF 251/10
    Die Unwirksamkeit der - in Folge der Umstellung des Systems der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes - mit Wirkung ab 1.1.2002 geschaffenen Übergangsregelungen (BGH FamRZ 2008, 395 ), steht vorliegend einer Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht entgegen.
  • OLG Karlsruhe, 13.11.1995 - 20 UF 57/95
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.12.2010 - 18 UF 251/10
    Dementsprechend stellt auch das Unterlassen der Durchführung des Versorgungsausgleichs eine Beeinträchtigung der Rechte des Versorgungsträgers dar, wenn der Ausgleich nach den gesetzlichen Vorschriften geboten wäre (OLG Karlsruhe, FamRZ 1996, 560 ).
  • OLG Karlsruhe, 18.05.2012 - 18 UF 324/11

    Versorgungsausgleichsentscheidung: Beschwer des Versorgungsträgers bei nicht

    Denn die Antragstellerin verfügt lediglich über Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und einer öffentlich-rechtlich organisierten Zusatzversorgungskasse, die mit dem betrieblichen Versorgungsanrecht des Antragsgegners jeweils nicht gleichartig sind (vgl. Borth, a.a.O., Rn. 630; OLG Karlsruhe NJW-RR 2011, 809).

    Auch der Umstand, dass die Antragstellerin über ein - nicht gleichartiges - Versorgungsanrecht bei einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskasse mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 3.202,79 EUR verfügt, rechtfertigt den Ausgleich des bei der Beschwerdeführerin bestehenden Versorgungsanrechts, welches mit einem Ausgleichswert von 1.804,53 EUR deutlich unterhalb der o.g. Bagatellgrenze liegt, nicht (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall: OLG Karlsruhe NJW-RR 2011, 809).

  • OLG Hamm, 09.03.2016 - 2 UF 226/15

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; gleichartige Anrechte

    Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist überwiegend umlagefinanziert (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2014, 1302, bei juris Langtext Rn. 11; OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 641, 642; Holzwarth, in: Johannsen/Henrich, Kommentar zum Familienrecht, 6. Auflage 2015, § 45 VersAusglG Rn. 92).

    Bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes werden Versorgungspunkte erworben, zu deren Ermittlung das individuelle Entgelt des Versicherten zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten mittels eines festgesetzten statischen Referenzentgelts ins Verhältnis gesetzt und sodann mit einem Altersfaktor multipliziert wird (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2014, 1302, bei juris Langtext Rn. 11; OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 641, 642).

  • OLG Schleswig, 26.09.2013 - 15 UF 80/13

    Versorgungsausgleichsverfahren: Unterschriftserfordernis bei familienrechtlichen

    Ausreichend ist eine strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen Fragen wie beispielsweise Leistungsspektrum, Finanzierungsarten und Anpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 641, 642; Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Aufl., 5. Kapitel, Rz. 488 f.; Breuers in: juris-PK, 6. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 33).
  • OLG Köln, 03.02.2012 - 4 UF 263/11

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einzelner Anrechte wegen

    Ausreichend ist eine strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen Fragen wie beispielsweise Leistungsspektrum, Finanzierungsarten und Anpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 641 unter Hinweis auf Bundestagsdrucksache 16/11903 S. 54 und 16/10144, S. 55; Ruland, Versorgungsausgleich, 5. Kapitel, Rz. 512 f.).
  • OLG Frankfurt, 16.01.2012 - 5 UF 381/10

    Versorgungsausgleich: Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers

    Die Versorgungsträger haben nämlich neben eigenen finanziellen Belangen auch die Gesetzmäßigkeit der Festlegung zukünftig von ihnen zu erbringender Versorgungsleistungen zu wahren (OLG Saarbrücken, Beschl. vom 10.08.2011, 6 UF 82/11, mit zustimmender Besprechung Schwamb, FamFR 2011, 468; OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 641; OLG Frankfurt, Beschl. vom 19.12.2011, 5 UF 245/11).
  • OLG Brandenburg, 10.06.2020 - 9 UF 106/20

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten aus verschiedenen

    Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist überwiegend umlagefinanziert (OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2011, 809/810; Johannsen/Henrich, a.a.O., § 45 VersAusglG Rdnr. 92).
  • OLG Brandenburg, 12.11.2013 - 3 UF 100/12

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich verschiedener

    Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist überwiegend umlagefinanziert (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2011, 809, 810; Johannsen/Henrich/Holzwarth, a.a.O., § 45 VersAusglG Rn. 90).
  • OLG Jena, 28.08.2012 - 1 UF 613/11

    Versorgungsausgleichssache: Inhalt der Entscheidung hinsichtlich ausländischer

    Ausreichend ist eine strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen Fragen wie beispielsweise Leistungsspektrum, Finanzierungsarten und Anpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 641 unter Hinweis auf Bundestagsdrucksache 16/11903 S. 54 und 16/10144, S. 55).
  • OLG Frankfurt, 19.12.2011 - 5 UF 245/11

    Beschwerdebefugnis privater Versorgungsträger

    Die Versorgungsträger haben nämlich neben eigenen finanziellen Belangen auch die Gesetzmäßigkeit der Festlegung zukünftig von ihnen zu erbringender Versorgungsleistungen zu wahren (OLG Saarbrücken, Beschl. vom 10.08.2011, 6 UF 82/11, mit zustimmender Besprechung Schwamb, FamFR 2011, 468; OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 641; ebenso bereits zu dem bis 31.08.2009 geltenden Recht: BGH, NJW 2003, 3772, für die Beschwerdebefugnis privater Versorgungsträger).
  • OLG Brandenburg, 30.01.2020 - 9 UF 241/19

    Ausschluss eines Ausgleichs von Anrechten aus der Zusatzversorgung des

    Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist überwiegend umlagefinanziert (OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2011, 809, 810; Johannsen/Henrich, a.a.O., § 45 VersAusglG Rn. 92).
  • OLG Frankfurt, 16.02.2012 - 5 UF 381/10

    Ausschluss wegen; Beschwerdebefugnis; Beschwerdeberechtigung; Geringfügigkeit;

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