Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 24.06.2008 - 8 U 186/07   

Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Insolvenzanfechtung: Teilzahlungen des Schuldners an den Gerichtsvollzieher in laufender Zwangsvollstreckung

  • Justiz Baden-Württemberg

    Insolvenzanfechtung: Teilzahlungen des Schuldners an den Gerichtsvollzieher in laufender Zwangsvollstreckung

  • rws-verlag.de

    Keine Vorsatzanfechtung von Teilzahlungen des Schuldners an den Gerichtsvollzieher in laufender Zwangsvollstreckung

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  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    InsO § 133 Abs. 1; ZPO § 806b
    Keine Vorsatzanfechtung von Teilzahlungen des Schuldners an den Gerichtsvollzieher in laufenderZwangsvollstreckung

  • RA Kotz

    Zwangsvollstreckung - Ratenzahlungsvereinbarung mit Gerichtsvollzieher

  • streifler.de

    Teilzahlungen an Gerichtsvollzieher nicht gem. § 133 I InsO anfechtbar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsnatur von Vollstreckungsvereinbarungen mit dem Gerichtsvollzieher im Rahmen der Zwangsvollstreckung gemäß § 806 b ZPO

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • ZIP-online.de

    Keine Vorsatzanfechtung von Teilzahlungen des Schuldners an den Gerichtsvollzieher in laufender Zwangsvollstreckung

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Oberlandesgericht Karlsruhe (Pressemitteilung)

    Ratenzahlungen an den Gerichtsvollzieher - Insolvenzverwalter kann Geld bei späterer Insolvenz des Schuldners nicht vom Gläubiger zurückfordern

  • IWW (Pressemitteilung)

    Ratenzahlungen an den Gerichtsvollzieher bei späterer Insolvenz des Schuldners

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Ratenzahlungen an den Gerichtsvollzieher - Insolvenzverwalter kann Geld bei späterer Insolvenz des Schuldners nicht vom Gläubiger zurückfordern

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  • Verlag Dr. Otto Schmidt (Kurzinformation)

    Insolvenzverwalter kann Ratenzahlungen des Schuldners an Gerichtsvollzieher vom Gläubiger nicht zurückfordern

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Insolvenzverwalter kann Ratenzahlungen des Schuldners an Gerichtsvollzieher vom Gläubiger nicht zurückfordern

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • ZIP 2008, 1687



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Wird zitiert von ... (2)  

  • OLG Karlsruhe, 24.06.2008 - 8 U 198/07  

    Kein Anspruch aus § 133 Abs. 1 InsO bei erfolglosem bestandskräftigem

    aa) Im Geltungsbereich des § 133 Abs. 1 InsO bedarf es wegen des grundsätzlichen Vorrangs der Einzelzwangsvollstreckung zunächst der Überprüfung und Feststellung, ob die Zwangsvollstreckung im verfahrensrechtlichen Sinne schon begonnen hatte und nicht beendet war (vgl. hierzu auch die Ausführungen des Senats im zugleich verkündeten Urteil - 8 U 186/07 -, dort US 14 ff.).

    In der Praxis durchgeführter Zwangsvollstreckung - jedenfalls im Bereich des § 806 b ZPO - ist nämlich, wie der vorliegende Rechtsstreit sowie der zugleich zur Entscheidung stehende Prozess - 8 U 186/07 - des Senats und der vom Senat durch Urteil vom 27.02.07 (8 U 201/06; ZIP 2007, 2132) entschiedene Rechtsstreit wie auch die Stellungnahmen der an den Prozessen beteiligten, durchgängig mit der Insolvenzanfechtungspraxis ständig befassten Prozessvertreter unzweifelhaft zeigen, die Situation nur selten so eindeutig, dass Alternative zur geforderten Zahlung (aus der Kasse?) die sofortige Zwangsvollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson (in bewegliches Vermögen?) ist, bei der man in der Tat davon sprechen kann, dass jede Möglichkeit zu einem selbst bestimmten Handeln ausgeschaltet ist.

    ff) Gerade der vorliegende Rechtsstreit wie auch die Prozesse - 8 U 186/07 - und 8 U 201/06 - des Senats zeigen auf, dass es eine Überforderung der Darlegungslast der jeweiligen Insolvenzverwalter wie auch der Anfechtungsgegner darstellt, für zahlreiche, betragsmäßig geringe Teilzahlungen im Bereich des § 806 b ZPO in jedem Einzelfall die Örtlichkeit der Vornahme der Handlung, den gerade aktuellen Stand der Zwangsvollstreckung, die Art der Zahlung (bar aus der Kasse oder durch den Geschäftsführer mit Mitteln der Schuldnerin, per Scheck oder Bar- bzw. Banküberweisung) und den jeweiligen Eintritt der Erfüllung detailliert vortragen zu müssen, zumal die Parteien des Rechtsstreits - im Gegensatz zu den am Prozess nicht beteiligten Vollziehungspersonen - über keine eigenen Erkenntnismöglichkeiten zu den teilweise bereits deutliche Zeit zurückliegenden Vorgängen verfügen.

    Das Urteil beruht ferner auf der Entscheidung, dass auch dann bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Rahmen des § 806 b ZPO nicht von einer zum Erfolg beitragenden willensgeleiteten Rechtshandlung des Schuldners i. S. des § 133 Abs. 1 InsO ausgegangen werden kann, wenn dieser die Vermögensverfügung durch freiwillige Barzahlung, Übergabe oder Übersendung eines - nicht gesperrten und eingelösten - Schecks oder durch Bar- bzw. Banküberweisung vorgenommen hat (vgl. hierzu auch das zugleich verkündete Urteil des Senats im Verfahren - 8 U 186/07 - und das Urteil vom 27.02.07 - 8 U 201/06, ZIP 2007, 2132 ff.).

    Sie treten, wie nicht nur die Gerichtspraxis des erkennenden Senats, sondern auch die Stellungnahme der sämtlich ständig mit Insolvenzverfahren befassten Prozessbevollmächtigten im vorliegenden wie im parallel entschiedenen Rechtsstreit - 8 U 186/07 - zeigen, in einer unbestimmten Vielzahl anfechtungsrechtliche Gerichtsverfahren auf und bedürfen einer einheitlichen höchstrichterlichen Klärung.

  • BGH, 10.12.2009 - IX ZR 128/08  

    Insolvenzrecht - Vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung

    Das Landgericht hat ihr stattgegeben, das Oberlandesgericht, dessen Urteil in ZIP 2008, 1687 veröffentlicht ist, hat sie abgewiesen.
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