Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 24.06.2008 - 8 U 198/07   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Anspruch aus § 133 Abs. 1 InsO bei erfolglosem bestandskräftigem Insolvenzantrag - Abrede über Ratenzahlung mit Gerichtsvollzieher gem. § 806 b ZPO ist Hoheitsakt - Keine zivilrechtliche Vollstreckungsvereinbarung im Rahmen des § 806 b ZPO - Teilzahlungen des Insolvenzschuldners außerhalb des 3-Monats-Rahmens - Zum Begriff der Rechtshandlung zur Vermögensverlagerung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des OLG Karlsruhe vom 24.06.2008, Az.: 8 U 198/07 (Keine Anfechtbarkeit von Teilzahlungen an Gerichtsvollzieher im Wege der Vorsatzanfechtung)" von RA Michael Dahl, original erschienen in: NZI 2008, 739 - 744.

Verfahrensgang

  • LG Mannheim, 10.10.2007 - 5 O 158/06
  • OLG Karlsruhe, 24.06.2008 - 8 U 198/07

Zeitschriftenfundstellen

  • NZI 2008, 739



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Wird zitiert von ... (2)  

  • OLG Karlsruhe, 24.06.2008 - 8 U 186/07  

    Ratenzahlungen an den Gerichtsvollzieher - Insolvenzverwalter kann Geld bei

    In der Praxis durchgeführter Zwangsvollstreckung - jedenfalls im Bereich des § 806 b ZPO - ist nämlich, wie der vorliegende Rechtsstreit sowie der zugleich zur Entscheidung stehende Prozess - 8 U 198/07 - des Senats und der vom Senat durch Urteil vom 27.02.07 (8 U 201/06; ZIP 2007, 2132) entschiedene Rechtsstreit wie auch die Stellungnahmen der an den Prozessen beteiligten, durchgängig mit der Insolvenzanfechtungspraxis ständig befassten Prozessvertreter unzweifelhaft zeigen, die Situation nur selten so eindeutig, dass Alternative zur geforderten Zahlung (aus der Kasse?) die sofortige Zwangsvollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson (in bewegliches Vermögen?) ist, bei der man in der Tat davon sprechen kann, dass jede Möglichkeit zu einem selbst bestimmten Handeln ausgeschaltet ist.

    dd) Gerade der vorliegende Rechtsstreit wie auch die Prozesse - 8 U 198/07 - und 8 U 201/06 - des Senats zeigen auf, dass es eine Überforderung der Darlegungslast der jeweiligen Insolvenzverwalter wie auch der Anfechtungsgegner darstellt, für zahlreiche, betragsmäßig geringe Teilzahlungen im Bereich des § 806 b ZPO in jedem Einzelfall die Örtlichkeit der Vornahme der Handlung, den gerade aktuellen Stand der Zwangsvollstreckung, die Art der Zahlung (bar aus der Kasse oder durch den Geschäftsführer mit Mitteln der Schuldnerin, per Scheck oder Bar- bzw. Banküberweisung) und den jeweiligen Eintritt der Erfüllung detailliert vortragen zu müssen, zumal die Parteien des Rechtsstreits - im Gegensatz zu den am Prozess nicht beteiligten Vollziehungspersonen - über keine eigenen Erkenntnismöglichkeiten zu den teilweise bereits deutliche Zeit zurückliegenden Vorgängen verfügen.

    Sie treten, wie nicht nur die Gerichtspraxis des erkennenden Senats, sondern auch die Stellungnahme der sämtlich ständig mit Insolvenzverfahren befassten Prozessbevollmächtigten im vorliegenden wie im parallel entschiedenen Rechtsstreit - 8 U 198/07 - zeigen, in einer unbestimmten Vielzahl anfechtungsrechtliche Gerichtsverfahren auf und bedürfen einer einheitlichen höchstrichterlichen Klärung.

  • OLG Stuttgart, 21.01.2009 - 9 U 109/08  
    Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 24.6.2008, OLGR 2008, 655) meint, die Einstufung der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers als Handeln in hoheitlicher Funktion auch im Bereich des § 806 b ZPO erfordere bei der Beurteilung, ob Handlungen und Verhaltensweisen des Schuldners im Rahmen dieser Zwangsvollstreckung des Gerichtsvollziehers als zumindest auch zur erfolgten Vermögensverlagerung beitragende Rechtshandlungen i. S. des § 133 InsO zu werten sind, eine Lösung, die nur darin liegen könne, dass der außerhalb der 3-Monatsfrist liegende Zeitraum einer einmal eingeleiteten Zwangsvollstreckung bis zu deren Beendigung als Einheit gesehen werde, in der sämtliche Verhaltensweisen von Gläubigern und Schuldnern der Vollstreckung zugeordnet und deshalb generell als Fragen der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt eingeschätzt werden, da die Zwangsvollstreckung ausschließlich als Akt staatlicher Hoheitsgewalt erfolgt (vgl. BVerfGE 49, 252, 256; BGHZ 146, 17, 20).
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