Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 24.07.2003 - 16 WF 51/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit der Untätigkeitsbeschwerde in einer Sorgerechtsstreitigkeit; Untätigkeitsbeschwerde bei einer Behauptung der Verzögerung, die zu Rechtsverlust des Elternteils oder zu Schädigung des Kindeswohls führen kann; Untätigkeitsbeschwerde bei nicht zu ...
- Judicialis
ZPO § 567
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 11.12.2000 - 1 BvR 661/00
GG Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 verletzende Zurückweisung einer …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.07.2003 - 16 WF 51/03
Eine Untätigkeitsbeschwerde in einer Sorgerechtsstreitigkeit oder in einem Verfahren nach § 1666 BGB ist deshalb nicht erst dann zulässig, wenn ein sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Verfahrensstillstand gegeben ist, der auf eine Rechtsverweigerung hinausläuft (vgl. etwa OLG Saarbrücken, OLGR 1999, 179) oder wenn ein Untätigbleiben des Gerichts auf einem willkürlichen Verhalten beruht und den Tatbestand einer Rechtsverweigerung erfüllt (vgl. BGH, NJW-RR 1995, 887; Senatsbeschluss vom 24. Juli 2001 - 16 WF 78/01 - nicht veröffentlicht -), sondern bereits dann, wenn eine Verzögerung behauptet wird, die zu einem nennenswerten Rechtsverlust des die elterliche Sorge anstrebenden Elternteils oder zu einer weiteren Schädigung des Kindeswohls führen kann (vgl. BVerfG, FamRZ 2001, 753). - BGH, 21.11.1994 - AnwZ (B) 41/94
Ablehnungsgesuch - Ehrengerichtshof - Rechtsmittel
Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.07.2003 - 16 WF 51/03
Eine Untätigkeitsbeschwerde in einer Sorgerechtsstreitigkeit oder in einem Verfahren nach § 1666 BGB ist deshalb nicht erst dann zulässig, wenn ein sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Verfahrensstillstand gegeben ist, der auf eine Rechtsverweigerung hinausläuft (vgl. etwa OLG Saarbrücken, OLGR 1999, 179) oder wenn ein Untätigbleiben des Gerichts auf einem willkürlichen Verhalten beruht und den Tatbestand einer Rechtsverweigerung erfüllt (vgl. BGH, NJW-RR 1995, 887; Senatsbeschluss vom 24. Juli 2001 - 16 WF 78/01 - nicht veröffentlicht -), sondern bereits dann, wenn eine Verzögerung behauptet wird, die zu einem nennenswerten Rechtsverlust des die elterliche Sorge anstrebenden Elternteils oder zu einer weiteren Schädigung des Kindeswohls führen kann (vgl. BVerfG, FamRZ 2001, 753). - OLG Saarbrücken, 16.02.1999 - 6 WF 4/99
Beschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf bei nicht mehr zu rechtfertigendem …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.07.2003 - 16 WF 51/03
Eine Untätigkeitsbeschwerde in einer Sorgerechtsstreitigkeit oder in einem Verfahren nach § 1666 BGB ist deshalb nicht erst dann zulässig, wenn ein sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Verfahrensstillstand gegeben ist, der auf eine Rechtsverweigerung hinausläuft (vgl. etwa OLG Saarbrücken, OLGR 1999, 179) oder wenn ein Untätigbleiben des Gerichts auf einem willkürlichen Verhalten beruht und den Tatbestand einer Rechtsverweigerung erfüllt (vgl. BGH, NJW-RR 1995, 887; Senatsbeschluss vom 24. Juli 2001 - 16 WF 78/01 - nicht veröffentlicht -), sondern bereits dann, wenn eine Verzögerung behauptet wird, die zu einem nennenswerten Rechtsverlust des die elterliche Sorge anstrebenden Elternteils oder zu einer weiteren Schädigung des Kindeswohls führen kann (vgl. BVerfG, FamRZ 2001, 753).