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   OLG Karlsruhe, 25.04.1995 - 2 WF 46/95   

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    Prozeßkostenhilfe: Anrechnung von Null-Monats-Raten bei nachträglicher Anordnung von Ratenzahlung

Verfahrensgang

  • AG Pforzheim, 07.11.1994 - 1 F 60/90
  • OLG Karlsruhe, 25.04.1995 - 2 WF 46/95

Zeitschriftenfundstellen

  • FamRZ 1995, 1505



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Wird zitiert von ... (2)  

  • OLG Karlsruhe, 17.12.2001 - 16 WF 137/01  
    Sollte sich nämlich bei Berücksichtigung der Kreditraten nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO ergeben, dass dem Beklagten - bei Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung - ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen wäre, führte die vorzeitige Tilgung und die Verkürzung der Resttilgungsdauer auf weniger als 48 Monate dazu, dass mit dem Auslaufen der verkürzten Tilgungszeit die in § 115 Abs. 1 S. 4 ZPO vorgesehenen 48 Monatsraten in vollem Umfang zu laufen beginnen, ohne dass darauf sogenannte Null-Monatsraten angerechnet werden können (vgl. OLG Karlsruhe Beschluss vom 25. April 1995 - FamRZ 1995, 1505; Senatsbeschluss vom 18. Juni 2001 - 16 WF 58/01 - nicht veröffentlicht).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.03.2010 - 1 Ta 6/10  

    Sperrfrist zur Ratenzahlung bei der Prozesskostenhilfe; Einbeziehung ratenfreier

    Demgegenüber wird die Auffassung vertreten, bei einer Abänderungsentscheidung sei in jedem Fall die Zeitschranke von 48 Monaten seit Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu beachten (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.09.1991 - 16 WF 77/91, juris; MüKo/Wax, ZPO, 2. Aufl., § 120 Rz. 21; a.A. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.04.1995 - 2 WF 46/95, juris) Es sei der Sozialzweck der Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen.
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